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Teil IV. Girobanknotariat.
alten Sechszeugenbeurkundung. Vgl. das Nähere bei Wilcken,
Archiv V S. 204ff.
AUe^ öffentlichen Privatnotariate sind in Ansehung des Dienst
betriebes, gleichwie die Staatsnotariate, an diejenigen Dienstvor
schriften gebunden, die von seiten der Regierung zur gleichmäßig
gesicherten Handhabung des Privaturkundenwesens erlassen werden.
Mehrfach freilich wurden diese Dienstvorschriften von den Privat
notaren außer acht gelassen; die Vizekönige sahen sich dann
genötigt, bald die eine Gruppe, bald die andere Gruppe von Privat
notaren an ihre Pflichten zu erinnern. So richtet sich die Ermah
nung des Vizekönigs Titianus (P. Oxy. I 34 Kol. Ill) an die vopiKoi,
dagegen die Ermahnung des Vizekönigs Mettius Rufus (P. Oxy. H
237 Kol. VIII, 36 ff.) an die auvctXXafiiaTOYpáqpoi und an die pvp-
poveç.
Auch die Banken haben in ihrer Eigenschaft als öffentliche
Privatnotariate dieselben innerdienstlichen Verpflichtungen
zu erfüllen, wie die Staatsnotariate. Daher werden wir Einrich
tungen und Schriftformen, die für das Staatsnotariat nach
weisbar sind, folgerichtig auch auf das Banknotariat anzuwenden
haben, und umgekehrt. Es stützen sich die Zeugnisse wechselseitig.
Das Recht der Banken, notarielle Verträge zu errichten, scheint
um 72 n. Ohr. noch nicht bestanden zu haben, denn die Verord
nung P. Oxy. n 238, welche an alle notariellen Dienststellen des
Landes gerichtet ist (vgl. Abschn. 83), zählt die Banken nicht mit
auf. Aus dieser frührömischen Zeit sind uns wohl Girobankbe
scheinigungen und unselbständige Girobankverträge (siehe S. 318),
aber keine selbständigen Girobankverträge bekannt.
Der älteste selbständige Girobankvertrag wird in P.
Fior. I 86, 15 f. für das Jahr 8516 n. Ohr. bezeugt.
Für die Banken scheint eine Beschränkung der nota
riellen Tätigkeit nur darin bestanden zu haben, daß die Partner,
zeugenurkunde ist vor dem Staatsnotariate errichtet worden. Da in römischer
Zeit jedes öffentliche Notariat verpflichtet war, die bei ihm errichteten Ur
kunden dem Besitzamte anzuzeigen (s. Abschn. 80), so mußte der Hüter (auf-
TpaqpoqpúXaS) absterben.
1 Eine Ausnahme bilden vielleicht die römischen Urkunden, die von
den vopiKoi aufgesetzt wurden. Schon Koschaker hebt hervor (Zeitschr. der
Sav.-Stift. 1908 S. 16), daß die vom vopiKÓç aufgesetzten Urkunden pri
vate Urkunden seien, und daß, wenn den Römern in Ägypten die Abfassung
von römischen Urkunden durch den vopiKÓç gestattet war, dies als ein Pri
vileg der herrschenden Klasse erscheine.