Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
alten Sechszeugenbeurkundung. Vgl. das Nähere bei Wilcken, 
Archiv V S. 204ff. 
AUe^ öffentlichen Privatnotariate sind in Ansehung des Dienst 
betriebes, gleichwie die Staatsnotariate, an diejenigen Dienstvor 
schriften gebunden, die von seiten der Regierung zur gleichmäßig 
gesicherten Handhabung des Privaturkundenwesens erlassen werden. 
Mehrfach freilich wurden diese Dienstvorschriften von den Privat 
notaren außer acht gelassen; die Vizekönige sahen sich dann 
genötigt, bald die eine Gruppe, bald die andere Gruppe von Privat 
notaren an ihre Pflichten zu erinnern. So richtet sich die Ermah 
nung des Vizekönigs Titianus (P. Oxy. I 34 Kol. Ill) an die vopiKoi, 
dagegen die Ermahnung des Vizekönigs Mettius Rufus (P. Oxy. H 
237 Kol. VIII, 36 ff.) an die auvctXXafiiaTOYpáqpoi und an die pvp- 
poveç. 
Auch die Banken haben in ihrer Eigenschaft als öffentliche 
Privatnotariate dieselben innerdienstlichen Verpflichtungen 
zu erfüllen, wie die Staatsnotariate. Daher werden wir Einrich 
tungen und Schriftformen, die für das Staatsnotariat nach 
weisbar sind, folgerichtig auch auf das Banknotariat anzuwenden 
haben, und umgekehrt. Es stützen sich die Zeugnisse wechselseitig. 
Das Recht der Banken, notarielle Verträge zu errichten, scheint 
um 72 n. Ohr. noch nicht bestanden zu haben, denn die Verord 
nung P. Oxy. n 238, welche an alle notariellen Dienststellen des 
Landes gerichtet ist (vgl. Abschn. 83), zählt die Banken nicht mit 
auf. Aus dieser frührömischen Zeit sind uns wohl Girobankbe 
scheinigungen und unselbständige Girobankverträge (siehe S. 318), 
aber keine selbständigen Girobankverträge bekannt. 
Der älteste selbständige Girobankvertrag wird in P. 
Fior. I 86, 15 f. für das Jahr 8516 n. Ohr. bezeugt. 
Für die Banken scheint eine Beschränkung der nota 
riellen Tätigkeit nur darin bestanden zu haben, daß die Partner, 
zeugenurkunde ist vor dem Staatsnotariate errichtet worden. Da in römischer 
Zeit jedes öffentliche Notariat verpflichtet war, die bei ihm errichteten Ur 
kunden dem Besitzamte anzuzeigen (s. Abschn. 80), so mußte der Hüter (auf- 
TpaqpoqpúXaS) absterben. 
1 Eine Ausnahme bilden vielleicht die römischen Urkunden, die von 
den vopiKoi aufgesetzt wurden. Schon Koschaker hebt hervor (Zeitschr. der 
Sav.-Stift. 1908 S. 16), daß die vom vopiKÓç aufgesetzten Urkunden pri 
vate Urkunden seien, und daß, wenn den Römern in Ägypten die Abfassung 
von römischen Urkunden durch den vopiKÓç gestattet war, dies als ein Pri 
vileg der herrschenden Klasse erscheine.
	        
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