Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 59. Staatsnotariat, Privatnotariat, Banknotariat. 
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zwischen denen der Vertrag geschlossen wird, oder mindestens 
der eine dieser Partner, Girokunden der zuständigen Bank sein 
müssen; ich schließe das namentlich aus P. Lond. III S. 148 Nr. 932 
(vgl. Abschn. 70). Jedenfalls haben wir uns die Entstehung des 
Girobanknotariates so vorzustellen, daß das Girobankgeschäft, welches 
ohnehin die Ausfertigung von Girobankurkunden nötig macht, diese 
Girobankurkunden allmählich mehr und mehr in der Richtung nach 
der notariellen Beurkundung hin ausgestaltete bis man schließlich 
die Notwendigkeit des Girobanknotariates allgemein anerkannte und 
staatsseitig den Girobanknotariatsbetrieb genehmigte. Anläßlich ihrer 
notariellen Tätigkeit nennt sich die Bank gelegentlich: f) xABPCt- 
TiatiKJi TpáneZa (vgl. S. 32). 
Daß die Girobanknotariate Verträge jedweder Art errichten 
durften, ist sicher. P. Lond. III S. 156ff. Nr. 1164 ist die Vertrags- 
urschriftenrolle (Abschn. 81) eines Girobanknotariates, die er 
kennen läßt, daß den Banken irgend eine Beschränkung hinsichtlich 
der Vertragsart nicht auf erlegt war. 
Wenn aber die Girobanknotariate, die keine Behörden, sondern 
Privatgeschäfte sind, Verträge jedweder Art zu errichten befugt 
waren, können den übrigen öffentlichen Notariaten ebenfalls keine 
Beschränkungen hinsichtlich der Vertragsarten auf erlegt gewesen sein. 
Ich glaube daher, daß alle öffentlichen Notariate einschließlich der 
Staatsnotariats-Zweigämter in den Dörfern und einschließlich der 
öffentlichen Privatnotariate befugt waren, Verträge jeder Art mit 
öffentlich rechtlicher Wirkung zu errichten. 
Wo in den folgenden Abschnitten vom „ N o t a ri a t e “ die Rede ist, 
sind darunter alle Dienststellen zu verstehen, die öffentlich-notariell 
tätig sind: das Staatsnotariat in der Gauhauptstadt, die in Dörfern vor 
handenen Zweigstellen des Staatsnotariates, die Banken in der 
Gauhauptstadt, die Banken in den Dörfern, sowie alle öffentlichen 
Privatnotariate. Unter dem Staatsnotariats vertrage verstehe 
ich den vor dem Staatsnotariate in der Gauhauptstadt oder vor 
der Staatsnotariatszweigstelle eines Dorfes errichteten Vertrag; 
unter dem Girobank vertrage dagegen den vor einer Bank in 
der Hauptstadt oder vor einer Bank im Dorfe errichteten Vertrag. 
Der Ausdruck Notariats vertrag umfaßt den Staatsnotariatsver 
trag, den öffentlichen Privatnotariatsvertrag und den Girobank 
vertrag. 
‘ Siehe oben S. 221 f. und 233 f.
	        
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