Abschn. 59. Staatsnotariat, Privatnotariat, Banknotariat.
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zwischen denen der Vertrag geschlossen wird, oder mindestens
der eine dieser Partner, Girokunden der zuständigen Bank sein
müssen; ich schließe das namentlich aus P. Lond. III S. 148 Nr. 932
(vgl. Abschn. 70). Jedenfalls haben wir uns die Entstehung des
Girobanknotariates so vorzustellen, daß das Girobankgeschäft, welches
ohnehin die Ausfertigung von Girobankurkunden nötig macht, diese
Girobankurkunden allmählich mehr und mehr in der Richtung nach
der notariellen Beurkundung hin ausgestaltete bis man schließlich
die Notwendigkeit des Girobanknotariates allgemein anerkannte und
staatsseitig den Girobanknotariatsbetrieb genehmigte. Anläßlich ihrer
notariellen Tätigkeit nennt sich die Bank gelegentlich: f) xABPCt-
TiatiKJi TpáneZa (vgl. S. 32).
Daß die Girobanknotariate Verträge jedweder Art errichten
durften, ist sicher. P. Lond. III S. 156ff. Nr. 1164 ist die Vertrags-
urschriftenrolle (Abschn. 81) eines Girobanknotariates, die er
kennen läßt, daß den Banken irgend eine Beschränkung hinsichtlich
der Vertragsart nicht auf erlegt war.
Wenn aber die Girobanknotariate, die keine Behörden, sondern
Privatgeschäfte sind, Verträge jedweder Art zu errichten befugt
waren, können den übrigen öffentlichen Notariaten ebenfalls keine
Beschränkungen hinsichtlich der Vertragsarten auf erlegt gewesen sein.
Ich glaube daher, daß alle öffentlichen Notariate einschließlich der
Staatsnotariats-Zweigämter in den Dörfern und einschließlich der
öffentlichen Privatnotariate befugt waren, Verträge jeder Art mit
öffentlich rechtlicher Wirkung zu errichten.
Wo in den folgenden Abschnitten vom „ N o t a ri a t e “ die Rede ist,
sind darunter alle Dienststellen zu verstehen, die öffentlich-notariell
tätig sind: das Staatsnotariat in der Gauhauptstadt, die in Dörfern vor
handenen Zweigstellen des Staatsnotariates, die Banken in der
Gauhauptstadt, die Banken in den Dörfern, sowie alle öffentlichen
Privatnotariate. Unter dem Staatsnotariats vertrage verstehe
ich den vor dem Staatsnotariate in der Gauhauptstadt oder vor
der Staatsnotariatszweigstelle eines Dorfes errichteten Vertrag;
unter dem Girobank vertrage dagegen den vor einer Bank in
der Hauptstadt oder vor einer Bank im Dorfe errichteten Vertrag.
Der Ausdruck Notariats vertrag umfaßt den Staatsnotariatsver
trag, den öffentlichen Privatnotariatsvertrag und den Girobank
vertrag.
‘ Siehe oben S. 221 f. und 233 f.