Abschn. 60. Verwahrung der Privatverträge in ptolemäischer Zeit. 281
àYopavojueîov aufgesetzte Verträge aufnahmen, wissen wir nicht.
Auch geben die vorhandenen Urkunden keinen sicheren Aufschluß
darüber, wie überhaupt das Verhältnis zwischen Notariat und
Archiv in ptolemäischer Zeit geregelt war, insbesondere, ob das
griechische Notariat der Ptolemäerzeit zugleich als Archiv diente
(vgl. S. 276); bejahendenfalls müßten die Notariatsarchive ^ der
dyopavopot neben den Tempelarchiven bestanden haben. Ich
neige zu der Vermutung, daß Archive und Notariate schon in
ptolemäischer Zeit getrennte Dienststellen waren. Auch wo
Priesternotare (bei demotischen Verträgen) in Tätigkeit treten,
werden das Priesternotariat und das Tempelarchiv getrennte Dienststellen
gewesen sein.
Als Verwahrungsstelle der Verträge sind uns neben den Tempelarchiven
noch die Hüter ((TuTTpaqpocpúXaKeç) bekannt. Der Hüter^ ist
ein privater Urkunden ver waiter, kein Verwalter eines staatlichen
Archives, mithin kein öffentlicher Beamter; immerhin hat er materielle
Pflichten zu erfüllen 3. Mit Notariatsgeschäften hat der Hüter
keine Befassung
Wir hätten darnach in ptolemäischer Zeit zwei Arten von
Verwahrung: 1. die Verwahrung im Tempelarchiveeine von
den Ägyptern vielfach bevorzugte Form im Anschlüsse an die
* Grenfell und Hunt, P. Teb. I 5, 263 Anm., folgern aus P. Grenf. II
19, 12 (118 v. Chr.), daß das dort genannte àpxeîov ein Archiv sei: kutú
[auYTpa]qp[fiv bajveiou Tf)v [rJeBeínav éiri xoO aùxoO [àjpxeíou. Das aùxoO verweist
auf das Z. 2 genannte dyopavopeiov. Darnach wäre das Staatsnotariat
zugleich das Archiv. Ich glaube aber, daß hier nicht xiGévai „hinterlegen“,
sondern xíGeoGai „aufsetzen“ gemeint ist; der Vertrag ist vor dem Staatsnotariate
„aufgesetzt“ worden. Vgl. P. Grenf. II 22, 5.
* Über den Hüter vgl. Rubensohn, P. gr. Eleph. 2, 16 Anm. ; Paul M.
Meyer, Klio IV S. 29; VI S. 434; Gerhard, Philol. 63 (1905) S. 500; Wilcken,
Archiv V S. 204 f.; Koschaker, Zeitschr. d. Sav. Stift. 29 (1908) S. 3 Anm. 5.
Der Hüter ist noch für die römische vorchristliche Zeit im Faijum bezeugt
(P. Teh. II 382 und 386); vgl. Wilcken, Archiv V S. 207 und S. 240 f.
® Gradenwitz, Zeitschr. d. Sav. Stift. 1906 S. 340.
* vgl. in der Sache Paul M. Meyer, Archiv III S. 97 ; Klio VI S. 434.
® In diesem Sinne mögen auch die griechischen dvaypaqp/i-Vermerke
aufzufassen sein, die unter den vor einem dörfischen Notariate abgeschlossenen
demotischen Verträgen stehen, z. B. in P. dem. Reinach 6 und 7
(106 V. Chr.). Wilcken, Archiv III S. 528, ist der Ansicht, daß die Einregistrierung
durch das dörfische ypatpeiov geschah. Vielleicht aber ist das dva-T^Tpairxai
hier ebenso zu erklären, wie zur römischen Zeit, d. h. durch
„eingereicht an das Archiv“, in ptolemäischer Zeit also „an das Tempelarchiv“.