Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  60.  Verwahrung  der  Privatverträge  in  ptolemäischer  Zeit.  281

àYopavojueîov  aufgesetzte  Verträge  aufnahmen,  wissen  wir  nicht.
Auch  geben  die  vorhandenen  Urkunden  keinen  sicheren  Aufschluß
darüber,  wie  überhaupt  das  Verhältnis  zwischen  Notariat  und
Archiv  in  ptolemäischer  Zeit  geregelt  war,  insbesondere,  ob  das
griechische  Notariat  der  Ptolemäerzeit  zugleich  als  Archiv  diente
(vgl.  S.  276);  bejahendenfalls  müßten  die  Notariatsarchive  ^  der
dyopavopot  neben  den  Tempelarchiven  bestanden  haben.  Ich
neige  zu  der  Vermutung,  daß  Archive  und  Notariate  schon  in
ptolemäischer  Zeit  getrennte  Dienststellen  waren.  Auch  wo
Priesternotare  (bei  demotischen  Verträgen)  in  Tätigkeit  treten,
werden  das  Priesternotariat  und  das  Tempelarchiv  getrennte  Dienststellen ­
  gewesen  sein.
Als  Verwahrungsstelle  der  Verträge  sind  uns  neben  den  Tempelarchiven ­
  noch  die  Hüter  ((TuTTpaqpocpúXaKeç)  bekannt.  Der  Hüter^  ist
ein  privater  Urkunden  ver  waiter,  kein  Verwalter  eines  staatlichen
Archives,  mithin  kein  öffentlicher  Beamter;  immerhin  hat  er  materielle ­
  Pflichten  zu  erfüllen  3.  Mit  Notariatsgeschäften  hat  der  Hüter
keine  Befassung
Wir  hätten  darnach  in  ptolemäischer  Zeit  zwei  Arten  von
Verwahrung:  1.  die  Verwahrung  im  Tempelarchiveeine  von
den  Ägyptern  vielfach  bevorzugte  Form  im  Anschlüsse  an  die
*  Grenfell  und  Hunt,  P.  Teb.  I  5,  263  Anm.,  folgern  aus  P.  Grenf.  II
19,  12  (118  v.  Chr.),  daß  das  dort  genannte  àpxeîov  ein  Archiv  sei:  kutú
[auYTpa]qp[fiv  bajveiou  Tf)v  [rJeBeínav  éiri  xoO  aùxoO  [àjpxeíou.  Das  aùxoO  verweist ­
  auf  das  Z.  2  genannte  dyopavopeiov.  Darnach  wäre  das  Staatsnotariat
zugleich  das  Archiv.  Ich  glaube  aber,  daß  hier  nicht  xiGévai  „hinterlegen“,
sondern  xíGeoGai  „aufsetzen“  gemeint  ist;  der  Vertrag  ist  vor  dem  Staatsnotariate ­
  „aufgesetzt“  worden.  Vgl.  P.  Grenf.  II  22,  5.
*  Über  den  Hüter  vgl.  Rubensohn,  P.  gr.  Eleph.  2,  16  Anm.  ;  Paul  M.
Meyer,  Klio  IV  S.  29;  VI  S.  434;  Gerhard,  Philol.  63  (1905)  S.  500;  Wilcken,
Archiv  V  S.  204  f.;  Koschaker,  Zeitschr.  d.  Sav.  Stift.  29  (1908)  S.  3  Anm.  5.
Der  Hüter  ist  noch  für  die  römische  vorchristliche  Zeit  im  Faijum  bezeugt ­
  (P.  Teh.  II  382  und  386);  vgl.  Wilcken,  Archiv  V  S.  207  und  S.  240  f.
®  Gradenwitz,  Zeitschr.  d.  Sav.  Stift.  1906  S.  340.
*  vgl.  in  der  Sache  Paul  M.  Meyer,  Archiv  III  S.  97  ;  Klio  VI  S.  434.
®  In  diesem  Sinne  mögen  auch  die  griechischen  dvaypaqp/i-Vermerke
aufzufassen  sein,  die  unter  den  vor  einem  dörfischen  Notariate  abgeschlossenen ­
  demotischen  Verträgen  stehen,  z.  B.  in  P.  dem.  Reinach  6  und  7
(106  V.  Chr.).  Wilcken,  Archiv  III  S.  528,  ist  der  Ansicht,  daß  die  Einregistrierung ­
  durch  das  dörfische  ypatpeiov  geschah.  Vielleicht  aber  ist  das  dva-T^Tpairxai
  hier  ebenso  zu  erklären,  wie  zur  römischen  Zeit,  d.  h.  durch
„eingereicht  an  das  Archiv“,  in  ptolemäischer  Zeit  also  „an  das  Tempelarchiv“. ­

            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.