Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 60. Verwahrung der Privatverträge in ptolemäischer Zeit. 281 
àYopavojueîov aufgesetzte Verträge aufnahmen, wissen wir nicht. 
Auch geben die vorhandenen Urkunden keinen sicheren Aufschluß 
darüber, wie überhaupt das Verhältnis zwischen Notariat und 
Archiv in ptolemäischer Zeit geregelt war, insbesondere, ob das 
griechische Notariat der Ptolemäerzeit zugleich als Archiv diente 
(vgl. S. 276); bejahendenfalls müßten die Notariatsarchive ^ der 
dyopavopot neben den Tempelarchiven bestanden haben. Ich 
neige zu der Vermutung, daß Archive und Notariate schon in 
ptolemäischer Zeit getrennte Dienststellen waren. Auch wo 
Priesternotare (bei demotischen Verträgen) in Tätigkeit treten, 
werden das Priesternotariat und das Tempelarchiv getrennte Dienst 
stellen gewesen sein. 
Als Verwahrungsstelle der Verträge sind uns neben den Tempel 
archiven noch die Hüter ((TuTTpaqpocpúXaKeç) bekannt. Der Hüter^ ist 
ein privater Urkunden ver waiter, kein Verwalter eines staatlichen 
Archives, mithin kein öffentlicher Beamter; immerhin hat er mate 
rielle Pflichten zu erfüllen 3. Mit Notariatsgeschäften hat der Hüter 
keine Befassung 
Wir hätten darnach in ptolemäischer Zeit zwei Arten von 
Verwahrung: 1. die Verwahrung im Tempelarchiveeine von 
den Ägyptern vielfach bevorzugte Form im Anschlüsse an die 
* Grenfell und Hunt, P. Teb. I 5, 263 Anm., folgern aus P. Grenf. II 
19, 12 (118 v. Chr.), daß das dort genannte àpxeîov ein Archiv sei: kutú 
[auYTpa]qp[fiv bajveiou Tf)v [rJeBeínav éiri xoO aùxoO [àjpxeíou. Das aùxoO ver 
weist auf das Z. 2 genannte dyopavopeiov. Darnach wäre das Staatsnotariat 
zugleich das Archiv. Ich glaube aber, daß hier nicht xiGévai „hinterlegen“, 
sondern xíGeoGai „aufsetzen“ gemeint ist; der Vertrag ist vor dem Staats 
notariate „aufgesetzt“ worden. Vgl. P. Grenf. II 22, 5. 
* Über den Hüter vgl. Rubensohn, P. gr. Eleph. 2, 16 Anm. ; Paul M. 
Meyer, Klio IV S. 29; VI S. 434; Gerhard, Philol. 63 (1905) S. 500; Wilcken, 
Archiv V S. 204 f.; Koschaker, Zeitschr. d. Sav. Stift. 29 (1908) S. 3 Anm. 5. 
Der Hüter ist noch für die römische vorchristliche Zeit im Faijum be 
zeugt (P. Teh. II 382 und 386); vgl. Wilcken, Archiv V S. 207 und S. 240 f. 
® Gradenwitz, Zeitschr. d. Sav. Stift. 1906 S. 340. 
* vgl. in der Sache Paul M. Meyer, Archiv III S. 97 ; Klio VI S. 434. 
® In diesem Sinne mögen auch die griechischen dvaypaqp/i-Vermerke 
aufzufassen sein, die unter den vor einem dörfischen Notariate abge 
schlossenen demotischen Verträgen stehen, z. B. in P. dem. Reinach 6 und 7 
(106 V. Chr.). Wilcken, Archiv III S. 528, ist der Ansicht, daß die Einregi 
strierung durch das dörfische ypatpeiov geschah. Vielleicht aber ist das dva- 
T^Tpairxai hier ebenso zu erklären, wie zur römischen Zeit, d. h. durch 
„eingereicht an das Archiv“, in ptolemäischer Zeit also „an das Tempel 
archiv“.
	        
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