Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

nationalägyptische  (demotische),  von  Priestemotaren  gehandhabte
Vertragsform  ;  2.  die  Verwahrung  bei  dem  privaten  Hüter  ((Tuy-TpaqpocpúXaS).
  In  beiden  Fällen  scheinen  die  Verträge  öffentliche
Anerkennung,  auch  vor  Gericht,  genossen  zu  haben.
Als  dann  späterhin  die  Gau-ßißXioGhKai  für  die  Verwahrung ­
  der  Privatverträge  nutzbar  gemacht  wurden  (siehe  Abschn.
61),  traten  die  Tempelarchive  zurück.  Die  von  den  staatlichen
Archiven  gewährte  Sicherheit  ist  ferner  die  Ursache  daß  die
in  frühptolemäischer  Zeit  in  hoher  Blüte  stehenden  Doppelteste^, ­
  die  ohnehin  inzwischen  verkümmert  waren,  völlig  entbehrt
werden  konnten.  Die  staatlichen  Gau-ßiß\io0fiKai  verdrängten  auch
den  Hüter  (aufrpacpocpúXaE).  Die  letzten  Ausläufer  des  Hüters  finden
sich  in  der  Zeit  des  Augustus  aus  diesem  Umstande  werden  wir
den  Schluß  ziehen  können,  daß  die  Nutzbarmachung  der  GaußißXioGfjKtti
  für  die  Verwahrung  der  Privatverträge  in  diese  Zeit
fällt,  denn  das  Absterben  des  Hüters  hängt  mit  dieser  Nutzbarmachung ­
  zusammen^.
Abschnitt  61.
Die  römische  ßißXioGfiKT)  èfKiiícreujv.
In  der  späteren  Ptolemäerzeit  oder,  was  wahrscheinlicher  ist,
im  Anfänge  der  Römerzeit  wurde  den  Bewohnern  das  Gau-Staatsarchiv ­
  (ÒTjpocría  ßißXioGnKn)  für  Privaturkunden  zur  Verfügung  gestellt. ­
  Wie  die  außerägyptischen  Archive®,  so  haben  auch  die  Gau-Staatsarchive
  in  der  ersten  Zeit  Staatsurkunden  und  Privaturkunden ­
  gemeinsam,  wenn  auch  sicherlich  in  getrennten
Abteilungen,  beherbergt  und  verwaltet  Später  hat  man  aus  praktischen ­
  Gründen  hier  und  da,  je  nach  Bedarf,  aus  den  getrennten
Abteilungen  getrennte  Ämter  gemacht  In  Arsinoe  trat
diese  Trennung  zwischen  67  und  72  n.  Chr.  ein®;  bis  dahin  verwaltete ­
  die  dortige  òtipoaía  ßißXioGnKrj  neben  den  Staatsurkunden ­
  auch  Privaturkunden.  Noch  später,  zwischen  129  und  131

^  vgl.  Gerhard,  Philol.  63  (1905)  S.  501;  Mittels,  Privatrecht  I  S.  300
Anm.  36.
*  vgl.  die  Elephantine-Papyri.
®  Wilcken,  Archiv  V  S.  240  f.  Vgl.  Mittels,  Röm.  Privatrecht  I  S.  309.
*  vgl.  oben  S.  277  Anm.  6  am  Schlüsse.
B  Liebenam,  Städteverwaltung  im  röm.  Kaiserreiche  S.  290.
®  Naber,  Archiv  I  S.  321.
            
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