Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 62. Zweck der ßißXioOt'iKri ¿YKTnaewv. 
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das Besitzrecht außergerichtlich ebensogut wie nota 
rielle Verträge. Brach ein Rechtsstreit aus, so war es eben 
nur nötig, die òrmocríujffiç des Handscheines herbeizuführen, weil 
das Gericht nur notarielle Urkunden gelten ließ\ 
Bei dieser Gelegenheit ist darauf aufmerksam zu machen, 
daß selbst bei einem Rechtsstreite das Gericht die Rechtmäßigkeit 
des Besitzes auch ohne notarielle Besitzpapiere und ohne Verbuchung 
in der ßißXioGnxri èTKTpcreujv anerkennt, sobald der Besitz lange 
genug unangefochten gedauert hat (longi temporis praescriptio). 
Nach einer in BGU. 267 und P. Straßb. 22 erhaltenen kaiser 
lichen Verfügung 2 wird der Besitzer als Eigentümer angesehen 
und als solcher staatlicherseits geschützt, wenn er 10 bezw. 20 
Jahre (inter praesentes et inter absentes) ungestört sich im Besitze 
befunden hat, und wenn er rechtlicherweise in den Besitz gelangt 
ist. Daß der Besitz rechtlicherweise erworben wurde, kann 
aber durch einen Handschein ebensogut nachgewiesen werden, wie 
durch mündliche Zeugenaussage oder durch einen Notariats vertrag. 
Der Handschein besaß vor Gericht keine öffentlich-rechtliche 
Gültigkeit zum urkundlichen Nachweise des Besitzrechtes, aber 
als Beleg zum Nachweise der Rechtlichkeit des Erwerbes im 
Sinne der longi temporis praescriptio wird er sicherlich zugelassen 
worden sein. Wenn man nun berücksichtigt, daß zahlreiche Grund 
stückskäufe nach Maßgabe der Persönlichkeiten des Käufers und 
Verkäufers sowie in Anbetracht aller Begleitumstände einem Besitz 
streite nach menschlichem Ermessen nicht ausgesetzt sind, so wird 
man es begreiflich finden, daß oftmals Grundstückskäufe durch 
die billigen und einfachen Handscheine abgeschlossen wurden. 
So kam es auch, daß, wie unter Punkt 2 hervorgehoben wurde, 
das Besitzrecht an Grundstücken vielfach gar nicht in der ßißXi- 
oOpKri èTKTiícreujv verbucht stand. 
Um das Wort „Grundbuchamt“ anwenden zu können, müßten 
die dienstlichen Aufgaben und Befugnisse der ßißXioOiiKri èYKTpffeujv 
wenigstens in den Hauptpunkten denjenigen Erfordernissen ent 
sprechen, die ein heutiges Grundbuchamt erfüllt. Das ist aber 
nicht der Fall. Es ist daher zweckmäßig, die Begriffe „Grund 
buch“ und „Grundbuchamt“ gänzlich fallen zu lassen, um Mißver 
ständnisse zu verhüten. 
‘ Koschaker, Zschr. d. Sav. Stift. 29 (1908) S. 14 f. 
* vgl. Mitteis in P. Straßb. I 22 S. 85 ff. 
Preisigke, Girowesen im griech. Ägypten. 
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