Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

Eine  andere  Meinung  geht  dahin,  die  ßißXioGnKti  áyKTÓcreujv
sei  ein  „Katasteramt“!.  Auch  diese  Ansicht  ist  nicht  richtig.
Wie  Lewald*  zutreffend  auseinandersetzt,  führte  jeder  kuj|uo-YpamiaTeúç
  einen  Kataster  für  die  Gemarkung  seines  Dorfes,
und  zwar  ist  in  diesem  Falle  der  ganze  Grund  und  Boden
katastriert.  Die  Summe  aller  Dorfkataster  des  Gaues  umfaßt
also  unter  Hinzurechnung  des  Stadtkatasters  den  gesamten  Gau.
Man  braucht  mithin  nur  die  einzelnen  Gemeindekataster  zusammenstellen, ­
  um  einen  Gaukataster  zu  erhalten.  Die  öiacTTpiLfiaTa  der
ßiß\io8f|Kr|  èxKTncreujv  umfassen  aber  nicht  den  gesamten  Grund
und  Boden  des  Gaues  (siehe  oben  S.  287).  Es  wäre  ungereimt,  wenn
die  Dorfkataster  vollständiger  sein  sollten,  als  der  Gaukataster.
Dazu  kommt,  daß  die  Dorfkataster,  wie  Lewald®  richtig  hervorhebt, ­
  den  Umfang  und  die  Kulturgattung  der  Grundstücke
enthalten.  Die  òiaôTpihjLiaTa  enthalten  diese,  für  die  Besteuerung
außerordentlich  wichtigen  und  unentbehrlichen  Angaben  nicht,
ebensowenig  wie  den  Steuersatz;  wohl  aber  findet  man  bisweilen
den  Steuersatz  in  den  dTTOTpacpai  an  den  KuupoTpapiaaTeúç  und  die
Steuerbehörden^  ;  daher  sind  die  biacTipújiaaTa  keine  Kataster,  und
die  ßißXioGiiKri  èïKinueiuv  ist  kein  Katasteramt
Wenn  die  ßißXio0nKri  èTKTnaeuuv  an  Steuerbehörden  und  andere ­
  Behöden  Auskünfte  über  Besitz  Verhältnisse  erteilt®,  so  ist  zu
berücksichtigen,  daß  die  in  der  ßißXioGoKri  verwahrten  Besitzrechte
nicht  lediglich  zum  Nutzen  des  Besitzers  dieser  Rechte,  sondern
auch  zum  Nutzen  der  Allgemeinheit  öffentliche  Kraft  (Publizität)
haben.  Eine  an  Behörden  erteilte  Auskunft  ist  daher  nicht  an-‘

  Wilcken,  Ostraka  I  S.  480  ff.  ;  Mitteis,  Archiv  I  S.  185.  Lewald,  Grundbuchrecht ­
  S.  85,  sagt  mit  Recht,  daß  die  òiaorpiúiaaTa  der  ßiß\io9f|Kai  ¿yxTñoeiuv
  „unmöglich  die  Basis  der  Veranlagung  und  Erhebung  der  Grundsteuern
bilden  konnten,  daß  ihre  prinzipielle  Aufgabe  eine  andere  gewesen  sein
muß  und  sie  daher  nur  nebenbei  für  administrative  Zwecke  in  betracht
kamen“.
*  Grundbuchrecht  S.  76  ff.
®  Grundbuchrecht  S.  78.
^  z.  B.  BGU.  139  (202  n.  Chr.);  P.  Teb.  II  324  (208  n.  Chr.);  vgl.  Lewald,
Grundbuchrecht  8.  81.
®  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  82,  gelangt  zu  dem  Schlüsse,  daß  vom
KU)|aoTpa)Li|LiaTeúç  zu  den  Zwecken  der  Grundsteuerveranlagung  und  -Erhebung
ein  Grund-  und  Gebäudekataster  geführt  werde  neben  den  biaarpâtinaTo  der
ßißXio6f|Kr|  ¿YKTiíoemv.
«  BGU.  5  Kol.  II,  6ff.  (um  138  n.  Chr.);  11  (um  93  n.  Chr.);  1047  Kol.  II,  8
(Zeit  des  Hadrian).
            
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