Abschn. 62. Zweck der ßißXioOt'iKri ¿YKTnaewv.
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das Besitzrecht außergerichtlich ebensogut wie notarielle
Verträge. Brach ein Rechtsstreit aus, so war es eben
nur nötig, die òrmocríujffiç des Handscheines herbeizuführen, weil
das Gericht nur notarielle Urkunden gelten ließ\
Bei dieser Gelegenheit ist darauf aufmerksam zu machen,
daß selbst bei einem Rechtsstreite das Gericht die Rechtmäßigkeit
des Besitzes auch ohne notarielle Besitzpapiere und ohne Verbuchung
in der ßißXioGnxri èTKTpcreujv anerkennt, sobald der Besitz lange
genug unangefochten gedauert hat (longi temporis praescriptio).
Nach einer in BGU. 267 und P. Straßb. 22 erhaltenen kaiserlichen
Verfügung 2 wird der Besitzer als Eigentümer angesehen
und als solcher staatlicherseits geschützt, wenn er 10 bezw. 20
Jahre (inter praesentes et inter absentes) ungestört sich im Besitze
befunden hat, und wenn er rechtlicherweise in den Besitz gelangt
ist. Daß der Besitz rechtlicherweise erworben wurde, kann
aber durch einen Handschein ebensogut nachgewiesen werden, wie
durch mündliche Zeugenaussage oder durch einen Notariats vertrag.
Der Handschein besaß vor Gericht keine öffentlich-rechtliche
Gültigkeit zum urkundlichen Nachweise des Besitzrechtes, aber
als Beleg zum Nachweise der Rechtlichkeit des Erwerbes im
Sinne der longi temporis praescriptio wird er sicherlich zugelassen
worden sein. Wenn man nun berücksichtigt, daß zahlreiche Grundstückskäufe
nach Maßgabe der Persönlichkeiten des Käufers und
Verkäufers sowie in Anbetracht aller Begleitumstände einem Besitzstreite
nach menschlichem Ermessen nicht ausgesetzt sind, so wird
man es begreiflich finden, daß oftmals Grundstückskäufe durch
die billigen und einfachen Handscheine abgeschlossen wurden.
So kam es auch, daß, wie unter Punkt 2 hervorgehoben wurde,
das Besitzrecht an Grundstücken vielfach gar nicht in der ßißXioOpKri
èTKTiícreujv verbucht stand.
Um das Wort „Grundbuchamt“ anwenden zu können, müßten
die dienstlichen Aufgaben und Befugnisse der ßißXioOiiKri èYKTpffeujv
wenigstens in den Hauptpunkten denjenigen Erfordernissen entsprechen,
die ein heutiges Grundbuchamt erfüllt. Das ist aber
nicht der Fall. Es ist daher zweckmäßig, die Begriffe „Grundbuch“
und „Grundbuchamt“ gänzlich fallen zu lassen, um Mißverständnisse
zu verhüten.
‘ Koschaker, Zschr. d. Sav. Stift. 29 (1908) S. 14 f.
* vgl. Mitteis in P. Straßb. I 22 S. 85 ff.
Preisigke, Girowesen im griech. Ägypten.
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