Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  62.  Zweck  der  ßißXioOt'iKri  ¿YKTnaewv.

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das  Besitzrecht  außergerichtlich  ebensogut  wie  notarielle ­
  Verträge.  Brach  ein  Rechtsstreit  aus,  so  war  es  eben
nur  nötig,  die  òrmocríujffiç  des  Handscheines  herbeizuführen,  weil
das  Gericht  nur  notarielle  Urkunden  gelten  ließ\
Bei  dieser  Gelegenheit  ist  darauf  aufmerksam  zu  machen,
daß  selbst  bei  einem  Rechtsstreite  das  Gericht  die  Rechtmäßigkeit
des  Besitzes  auch  ohne  notarielle  Besitzpapiere  und  ohne  Verbuchung
in  der  ßißXioGnxri  èTKTpcreujv  anerkennt,  sobald  der  Besitz  lange
genug  unangefochten  gedauert  hat  (longi  temporis  praescriptio).
Nach  einer  in  BGU.  267  und  P.  Straßb.  22  erhaltenen  kaiserlichen ­
  Verfügung  2  wird  der  Besitzer  als  Eigentümer  angesehen
und  als  solcher  staatlicherseits  geschützt,  wenn  er  10  bezw.  20
Jahre  (inter  praesentes  et  inter  absentes)  ungestört  sich  im  Besitze
befunden  hat,  und  wenn  er  rechtlicherweise  in  den  Besitz  gelangt
ist.  Daß  der  Besitz  rechtlicherweise  erworben  wurde,  kann
aber  durch  einen  Handschein  ebensogut  nachgewiesen  werden,  wie
durch  mündliche  Zeugenaussage  oder  durch  einen  Notariats  vertrag.
Der  Handschein  besaß  vor  Gericht  keine  öffentlich-rechtliche
Gültigkeit  zum  urkundlichen  Nachweise  des  Besitzrechtes,  aber
als  Beleg  zum  Nachweise  der  Rechtlichkeit  des  Erwerbes  im
Sinne  der  longi  temporis  praescriptio  wird  er  sicherlich  zugelassen
worden  sein.  Wenn  man  nun  berücksichtigt,  daß  zahlreiche  Grundstückskäufe ­
  nach  Maßgabe  der  Persönlichkeiten  des  Käufers  und
Verkäufers  sowie  in  Anbetracht  aller  Begleitumstände  einem  Besitzstreite ­
  nach  menschlichem  Ermessen  nicht  ausgesetzt  sind,  so  wird
man  es  begreiflich  finden,  daß  oftmals  Grundstückskäufe  durch
die  billigen  und  einfachen  Handscheine  abgeschlossen  wurden.
So  kam  es  auch,  daß,  wie  unter  Punkt  2  hervorgehoben  wurde,
das  Besitzrecht  an  Grundstücken  vielfach  gar  nicht  in  der  ßißXioOpKri
  èTKTiícreujv  verbucht  stand.
Um  das  Wort  „Grundbuchamt“  anwenden  zu  können,  müßten
die  dienstlichen  Aufgaben  und  Befugnisse  der  ßißXioOiiKri  èYKTpffeujv
wenigstens  in  den  Hauptpunkten  denjenigen  Erfordernissen  entsprechen, ­
  die  ein  heutiges  Grundbuchamt  erfüllt.  Das  ist  aber
nicht  der  Fall.  Es  ist  daher  zweckmäßig,  die  Begriffe  „Grundbuch“ ­
  und  „Grundbuchamt“  gänzlich  fallen  zu  lassen,  um  Mißverständnisse ­
  zu  verhüten.

‘  Koschaker,  Zschr.  d.  Sav.  Stift.  29  (1908)  S.  14  f.
*  vgl.  Mitteis  in  P.  Straßb.  I  22  S.  85  ff.
Preisigke,  Girowesen  im  griech.  Ägypten.

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