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Teil IV. Girobanknotariat.
Eine andere Meinung geht dahin, die ßißXioGnKti áyKTÓcreujv
sei ein „Katasteramt“!. Auch diese Ansicht ist nicht richtig.
Wie Lewald* zutreffend auseinandersetzt, führte jeder kuj|uo-
YpamiaTeúç einen Kataster für die Gemarkung seines Dorfes,
und zwar ist in diesem Falle der ganze Grund und Boden
katastriert. Die Summe aller Dorfkataster des Gaues umfaßt
also unter Hinzurechnung des Stadtkatasters den gesamten Gau.
Man braucht mithin nur die einzelnen Gemeindekataster zusammen
stellen, um einen Gaukataster zu erhalten. Die öiacTTpiLfiaTa der
ßiß\io8f|Kr| èxKTncreujv umfassen aber nicht den gesamten Grund
und Boden des Gaues (siehe oben S. 287). Es wäre ungereimt, wenn
die Dorfkataster vollständiger sein sollten, als der Gaukataster.
Dazu kommt, daß die Dorfkataster, wie Lewald® richtig hervor
hebt, den Umfang und die Kulturgattung der Grundstücke
enthalten. Die òiaôTpihjLiaTa enthalten diese, für die Besteuerung
außerordentlich wichtigen und unentbehrlichen Angaben nicht,
ebensowenig wie den Steuersatz; wohl aber findet man bisweilen
den Steuersatz in den dTTOTpacpai an den KuupoTpapiaaTeúç und die
Steuerbehörden^ ; daher sind die biacTipújiaaTa keine Kataster, und
die ßißXioGiiKri èïKinueiuv ist kein Katasteramt
Wenn die ßißXio0nKri èTKTnaeuuv an Steuerbehörden und an
dere Behöden Auskünfte über Besitz Verhältnisse erteilt®, so ist zu
berücksichtigen, daß die in der ßißXioGoKri verwahrten Besitzrechte
nicht lediglich zum Nutzen des Besitzers dieser Rechte, sondern
auch zum Nutzen der Allgemeinheit öffentliche Kraft (Publizität)
haben. Eine an Behörden erteilte Auskunft ist daher nicht an-
‘ Wilcken, Ostraka I S. 480 ff. ; Mitteis, Archiv I S. 185. Lewald, Grund
buchrecht S. 85, sagt mit Recht, daß die òiaorpiúiaaTa der ßiß\io9f|Kai ¿yxTñ-
oeiuv „unmöglich die Basis der Veranlagung und Erhebung der Grundsteuern
bilden konnten, daß ihre prinzipielle Aufgabe eine andere gewesen sein
muß und sie daher nur nebenbei für administrative Zwecke in betracht
kamen“.
* Grundbuchrecht S. 76 ff.
® Grundbuchrecht S. 78.
^ z. B. BGU. 139 (202 n. Chr.); P. Teb. II 324 (208 n. Chr.); vgl. Lewald,
Grundbuchrecht 8. 81.
® Lewald, Grundbuchrecht S. 82, gelangt zu dem Schlüsse, daß vom
KU)|aoTpa)Li|LiaTeúç zu den Zwecken der Grundsteuerveranlagung und -Erhebung
ein Grund- und Gebäudekataster geführt werde neben den biaarpâtinaTo der
ßißXio6f|Kr| ¿YKTiíoemv.
« BGU. 5 Kol. II, 6ff. (um 138 n. Chr.); 11 (um 93 n. Chr.); 1047 Kol. II, 8
(Zeit des Hadrian).