Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
dem àpxíòiKacnfiç zugelassen werden (vgl. Abschn, 64). Die bimo- 
críu)(Tiç in Alexandreia ist die verspätete Vornahme eines Ver 
fahrens, das eigentlich im Gaue durch den öffentlichen Notar und 
das Besitzamt frisch hätte erledigt werden sollen. Alle Gattungen 
von Verträgen aber, welche in Alexandreia zugelassen wurden, 
müssen auch in den Gau-Besitzämtem zugelassen worden sein. 
Ausgeschlossen vom Besitzamte sind diejenigen Verträge, 
die kein Besitzrecht begründen. Ein Pachtvertrag z. B. 
begründet kein Besitzrecht, wohl aber ein Darlehens vertrag mit 
hypothekarischer Verpfändung; daher finden wir im Be 
sitzamte keine Pachtverträge, wohl aber Hypotheken Verträge. 
Wenn jemand, sei es Behörde oder Privatmann, Wertgegen 
stände geschäftsmäßig in Verwahrung nimmt, so ist es ganz selbst 
verständlich, daß er dabei drei Dinge beachtet: bei der Übernahme 
überzeugt er sich von der Beschaffenheit und namentlich von der 
Unversehrtheit der Gegenstände, alsdann führt er über die 
empfangenen Sachen gewissenhaft und übersichtlich Buch, und 
drittens schützt er die Gegenstände gegen unberechtigte Ein 
griffe Dritter. Genau so verfährt das Besitzamt. Daß die mit 
der àîTOTpaqpn einlaufende Vertragsabschrift seitens des Besitzamtes 
mit der Vertragsmelderolle des Notariates (Abschn. 83) auf Über 
einstimmung verglichen wurde, ist nicht zu bezweifeln; auch sonst 
hat das Besitzamt die einlaufenden Urkunden geprüft, wie die 
Empfangsbescheinigungen (Abschn. 78) und die Prüfungsvermerke 
unter den Nachträgen in den òiacrTpdúpaTa (Abschn. 97) bezeugen. 
Die Buchführung über die in Verwahrung genommenen Verträge 
geschieht mittels der òiactTpújiiiaTa (Abschn. 97). Und daß das 
Besitzamt die in den Verträgen beruhenden Besitzrechte gegen 
unberechtigte Eingriffe schützt, geht schon daraus hervor, daß das 
èTiííTTaXpa von dem Besitzer selber beantragt werden muß 
(Abschn. 65); ohne WuTaXpa^ setzt kein Notar einen Vertrag auf. 
Das alles sind besondere, wichtige Schutzrechte des Notariats 
vertrages, deren der Handschein entbehrt; die Schutzrechte sind 
eine selbstverständliche Folge der Tatsache, daß das Besitzamt 
die Verträge amtlich in Verwahrung nimmt 2. Zugleich erhalten 
^ Das èníaraXna wird im Falle einer Karoxn versagt (siehe Abschn. 
91 bis 96). 
* Nach Lewald, Grundbuchrecht S. 12, ist die „Deponierung der Ur 
kunden als Begleiterscheinung der auf Grund der à-rroypaqpaí vorzu 
nehmenden Eintragungen aufzufassen“. Ich sehe umgekehrt in der Hinter 
legung die Hauptsache, in der Verbuchung die notwendige Begleiterscheinung.
	        
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