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Teil IV. Girobanknotariat.
dem àpxíòiKacnfiç zugelassen werden (vgl. Abschn, 64). Die bimo-
críu)(Tiç in Alexandreia ist die verspätete Vornahme eines Ver
fahrens, das eigentlich im Gaue durch den öffentlichen Notar und
das Besitzamt frisch hätte erledigt werden sollen. Alle Gattungen
von Verträgen aber, welche in Alexandreia zugelassen wurden,
müssen auch in den Gau-Besitzämtem zugelassen worden sein.
Ausgeschlossen vom Besitzamte sind diejenigen Verträge,
die kein Besitzrecht begründen. Ein Pachtvertrag z. B.
begründet kein Besitzrecht, wohl aber ein Darlehens vertrag mit
hypothekarischer Verpfändung; daher finden wir im Be
sitzamte keine Pachtverträge, wohl aber Hypotheken Verträge.
Wenn jemand, sei es Behörde oder Privatmann, Wertgegen
stände geschäftsmäßig in Verwahrung nimmt, so ist es ganz selbst
verständlich, daß er dabei drei Dinge beachtet: bei der Übernahme
überzeugt er sich von der Beschaffenheit und namentlich von der
Unversehrtheit der Gegenstände, alsdann führt er über die
empfangenen Sachen gewissenhaft und übersichtlich Buch, und
drittens schützt er die Gegenstände gegen unberechtigte Ein
griffe Dritter. Genau so verfährt das Besitzamt. Daß die mit
der àîTOTpaqpn einlaufende Vertragsabschrift seitens des Besitzamtes
mit der Vertragsmelderolle des Notariates (Abschn. 83) auf Über
einstimmung verglichen wurde, ist nicht zu bezweifeln; auch sonst
hat das Besitzamt die einlaufenden Urkunden geprüft, wie die
Empfangsbescheinigungen (Abschn. 78) und die Prüfungsvermerke
unter den Nachträgen in den òiacrTpdúpaTa (Abschn. 97) bezeugen.
Die Buchführung über die in Verwahrung genommenen Verträge
geschieht mittels der òiactTpújiiiaTa (Abschn. 97). Und daß das
Besitzamt die in den Verträgen beruhenden Besitzrechte gegen
unberechtigte Eingriffe schützt, geht schon daraus hervor, daß das
èTiííTTaXpa von dem Besitzer selber beantragt werden muß
(Abschn. 65); ohne WuTaXpa^ setzt kein Notar einen Vertrag auf.
Das alles sind besondere, wichtige Schutzrechte des Notariats
vertrages, deren der Handschein entbehrt; die Schutzrechte sind
eine selbstverständliche Folge der Tatsache, daß das Besitzamt
die Verträge amtlich in Verwahrung nimmt 2. Zugleich erhalten
^ Das èníaraXna wird im Falle einer Karoxn versagt (siehe Abschn.
91 bis 96).
* Nach Lewald, Grundbuchrecht S. 12, ist die „Deponierung der Ur
kunden als Begleiterscheinung der auf Grund der à-rroypaqpaí vorzu
nehmenden Eintragungen aufzufassen“. Ich sehe umgekehrt in der Hinter
legung die Hauptsache, in der Verbuchung die notwendige Begleiterscheinung.