Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 64. Das KaxaXoYeïov des àpxibiKa0Triç. 
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Bezugnahme auf die Entscheidung des àpxiòiKacmíç die nötigen An 
träge. Die Bezugnahme auf jene Entscheidung pflegt folgende Form 
zu haben: ou irapeKopicra dirò òmXoTfjç òrmoanjúcreujç xpnMotTiCjuoO 
TÒ àvTÍfpacpov uTTÓKeiTai^, zu deutsch: „anbei Abschrift der Ent 
scheidung (des dpxibiKaíTTnç), die ich in Verfolg dienstmäßiger 
Prüfung auf Verleihung der Rechtskraft empfangen habe“. Man 
sagte auch: ou TrapeKÓpiffa èK xoO KaraXoteíou xPnßöTiapoO 
UTTopviíiLiaToç ¿¡aßabeias àvxÍYpacpov úiroxáSaffa zu deutsch: 
„anbei Abschrift der aus dem Abteilungsbüro (des dpxibiKacrxnç) 
für Privaturkunden mir zugegangenen Entscheidung auf meine 
Eingabe betreffs Besitzübernahme (des Pfandes)“. 
Die òriiLioaíuuaiç des Handscheines ist bei Schuldurkunden 
für den Antragsteller nur Mittel zum Zweck. Der letzte Zweck 
ist die èpPaòeía, das Eintreten in den Pfandgegenstand als 
vollberechtigter Besitzer auf Grund einer Zwangsvollstreckung 
(siehe Abschn. 92 am Ende), sofern nicht der Schuldner schließlich 
doch noch zur Zahlung sich bequemen sollte. Zur äpßaöeia aber 
bieten die Gaubehörden nur dann ihre Hand, wenn die òruLioaímcnç 
des Handscheines voraufgegangen ist; außerdem müssen die ver 
waltungsrechtlichen Vorbedingungen für die äpßabeia erfüllt sein, 
die kürzlich Koschaker^ in überzeugender und lehrreicher Weise 
näher auseinandergesetzt hat. 
Die òrmoffíujffiç wird nicht nur bei Schuldurkunden nach 
gesucht, sondern auch bei Verträgen anderer Art, falls sie Hand 
scheine sind; so ist in P. Oxy. VI 906, 8 (2./3. Jahrh. n. Ohr.) von 
einer Ehe-auYTpacpq die Rede, die ihre òTnaouíujcriç durch das 
KaxaXoTeîov erhalten hat. Diese cruTTpacpn ist zweifellos ein Mitgift- 
Ehevertrag, der ohne* Mitwirkung eines öffentlichen Notars auf 
gesetzt worden war, der also den Wert eines Handscheines hatte. 
Nachträglich hielt man es aus irgendwelchen Gründen für zweck 
mäßig, die òripoíJíuKTiç herbeizuführen. 
Die mit òripocrímcTiç ausgestatteten Handscheine verbleiben 
in zwiefacher Ausfertigung in Alexandreia behufs Verwahrung 
in den beiden alexandrinischen® Besitzämtem, der ‘Aòpiavt) ßißXio- 
‘ BGU. 578, 4 (189 n. Chr.); 614, 4 (217 n. Chr.). 
* P. Fior. I 56, 2 (234 n. Chr.). 
3 Zschr. d. Sav. Stift. 29 (1908) S. 23 ff. 
* Vgl. Grenfell und Hunt, P. Oxy. VI 906, 9 Anm. 
® Mit Recht betonen Grenfell und Hunt, P. Oxy. II S. 182, sowie Wilcken, 
Archiv I S. 124, daß die 'Abpiav^ ßißXio0r|Kri und das Navavov in jenem Zu 
sammenhänge nur in Alexandreia zu suchen seien.
	        
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