Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

308

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Alles  das  sind  dieselben  Angaben,  die  in  dem  an  das  Besitzamt ­
  gerichteten  Anträge  des  Dionysios,  des  Schuldners,  auf  Erteilung
des  èiTÍtrraXiia  ebenfalls  gestanden  haben  müssen;  das  Besitzamt
hat  sie  daraus  übernommen.  Am  Schlüsse  dieses  èiríffTaXiaa  steht:
Xaipn(iLiujv)  Das  ist  die  eigenhändige  Unterschrift  desselben ­
  XaipHpujv,  der  im  Eingänge  als  Absender  genannt  ist;  er
ist  der  Vizedirektor  des  Besitzamtes  zu  Oxyrhynchos.  Zwar  wird
das  Besitzamt  nicht  benannt,  doch  können  so  weitgehende  für  das
Notariat  bestimmte  Einzelheiten  von  keiner  anderen  Behörde  als
vom  Besitzamte  ausgehen.  Das  xPHP^Tiuov  läuft  auf  dasselbe  hinaus,
wie  eingangs  das  àvórpaipai^
Der  Antrag  an  das  Besitzamt  geht  von  dem  derzeitigen  Besitzer
(Dionysios)  des  zur  Verpfändung  kommenden  Grundstücks  aus,  denn
nur  dieser  ist  verfügungsberechtigt  Das  Besitzamt  händigt  darauf  das
an  die  Adresse  des  dYopavôpoç  gerichtete  èirícTTaXpa  an  ebendiesen
Dionysios  aus.  Dionysios  geht  nun  mit  dem  ènícTTaXpa  nicht  unmittelbar ­
  zum  Staatsnotariate,  denn  das  Staatsnotariat  tritt
nicht  eher  in  Wirksamkeit,  als  bis  zuvor  die  zugehörige  Umsatzsteuer ­
  (èxKÚKXiov)  bezahlt  ist  (vgl.  Abschn.  80).  Diese  Steuer  zahlt
aber  nicht  Dionysios  (der  Schuldner),  sondern  sein  Gläubiger  Didymos.
  Darum  übergibt  Dionysios  das  àniuroXpa  an  Didymos.  Letzterer
zahlt  die  Umsatzsteuer  an  die  Staatskasse.  Über  die  bezahlte  Steuer
läßt  sich  Didymos  auf  demselben  Blatte,  welches  das  WaraXpa  trägt,
quittieren.  Diese  Quittung  der  Staatskasse,  ebenfalls  an  die  Adresse
des  àxopavópoç  gerichtet,  ist  bereits  S.  264  behandelt  worden.  Das
mit  der  Steuerquittung  versehene  èTTÍUTaXpa  legen  die  Vertragspartner ­
  nunmehr  dem  Staatsnotariate  vor,  und  jetzt  wird  dort  der
Notariats  vertrag  als  cruTTpaqpf)  UTroOpKriç  aufgesetzt.
Um  einen  Notariatsvertrag  in  Fluß  zu  bringen,  sind  also  drei
Urkunden  nötig:  Antrag  des  Verfügungsberechtigten  an
das  Besitzamt,  áníuraXpa  des  Besitzamtes  und  Steuerquittung. ­
  Alle  drei  Urkunden  können  gelegentlich  auf  einem
und  demselben  Papyrusblatte  stehen.
Daß  das  Notariat  die  éTricrxáXpaTa  des  Besitzamtes  als
wichtige  Ausweispapiere  dauernd  in  seiner  Registratur  verwahrt,
ist  selbstverständlich  ;  sie  wurden  hier  zu  Rollen  aneinandergeklebt. ­
  Auf  diese  Weise  erklärt  sich  vielleicht  P.  Fior.  I  67  (um
165  n.  Chr.).  Dieser  Papyrus  enthält  zwei  Spalten,  von  denen  bei
*  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  66,  erklärt  P.  Oxy.  II  243  und  242  unrichtig ­
  als  „Aufträge  zur  Registrierung  bereits  errichteter  Urkunden“.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.