Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat,

Abschnitt  67.
Notariatsvertrag  mit  unselbständigem  Girobankvertrage
von  Hermupolis.
Eine  Girobankbescheinigung  ist  eine  von  seiten  der  Bank
einseitig  abgegebene  Bescheinigung  über  eine  Girozahlung  (siehe
S.  210f.  und  219).  Im  unselbständigen  Girobank  vertrage  dagegen ­
  treten  Bank  und  Geldempfänger  gemeinsam  als  Partner
auf  behufs  gegenseitiger  Beurkundung  einer  Girozahlung.
Der  Girobank  vertrag  besteht  in  Hermupolis  aus  zwei
Hauptabschnitten,  õiaTpaqpfj  und  (iTroTpaqpti.  Das  Schlagwort  für
die  ÓTTOfpaqpií  ist  *èTTTiKoXoú0r|Ka*,  gewöhnlich  in  der  Wendung:
èíTtiKoXoúGriKa  TrpoKeipévr)  òiafpaqp^,  „ich  bin  bei  der  voraufgehenden ­
  biuTpaqpn  dabei  gewesen“,  d.  h.  „ich  habe  die  voraufgehende ­
  òittTpacpn  geprüft  und  für  richtig  befunden  Treffen
wir  in  einer  Bankurkunde  diese  Wendung,  so  ist  die  Bank  urkunde
ein  Girobankvertrag.  Wird  im  Girobankvertrage  (òiaYpaqpií  und
ÚTTOTputpn)  auf  einen  Notariatsvertrag  als  den  Ausgangspunkt
der  vorliegenden  Girozahlung  hingewiesen,  so  erhellt  daraus,  daß
der  Girobankvertrag  ein  unselbständiger  Girobank  vertrag
ist.  Im  Gegensätze  hierzu  steht  der  selbständige  Girobankvertrag, ­
  der  sich  an  einen  Notariats  vertrag  nicht  anlehnt,  sondern
ihn  völlig  ersetzt  (vgl.  Absohn.  69).
P.  Gen.  22  (um  38  n.  G  hr.)  ist  nur  die  oTroYpacpp  zur  bia-Ypaqpii
  eines  unselbständigen  Girobankvertrages  aus  Hermupolis*:
’ETTÍpaxoç  ZujTTÚpou  è[iT]riKoXXoú6r)Ka  tí)  [irpJoKei-ILiévr)
  biaYpaq)r]  ku!  dnexio  T[€i]|unv  Tfjç  ÚTrapxo[ú(T]Tiç  poi
boúXpç,  ^  õvopa  GeppouGúpiov,  kui  thç  xaÚTrjç  GuYatpòç
TepeOioç,  àKoXXoúGiuç  rf)  àvevriveYpévr)  bià  toO  èv
'EppoO  TTÓXei  àYopavopíou  div^,  dpYupíou  bpaxpàç  xiXíaç
éKOTÓv,  Y(ívovTai)  (bpaxpai)  dp,  KaGiòç  upoKeixai.  (’’Etouç)
ß'  faiou  Kaíuapoç  ZeßactToO  [fepiaaJviKoO  AÚTo[KpáTopo]ç*.
Die  zugehörige  biaYpaqpp  sowie  der  ebenfalls  zugehörige  Staatsnotariatsvertrag ­
  sind  bis  auf  etliche  Schlußworte  verloren  (vgl.
Wilcken,  Archiv  III  S.  390).
P.  Kor.  I  1  (153  n.  Ohr.)  aus  Hermupolis  ist  ein  Staatsnotariatsvertrag ­
  mit  nachfolgendem  unselbständigen  Girobankvertrage.  Dm
^  vgl.  P,  Straßb.  I  19  Einl.  S.71.
*  vgl.  die  Berichtigungen  von  Wilcken,  Archiv  III  S.  390,
®  Man  erwartet  hier  noch  Monat  und  Tag.  Vielleicht  abgebrochen.
            
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