Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  67.  Notariats  ver  trag  mit  unselbst.  Girobankvertr,  von  Hermupolis.  331

Körper  und  Unterschrift  folgt.  Bei  der  unselbständigen  Girobankbescheinigung ­
  folgt  auf  den  Kontoauszug  (òiaYpaqpfi)  keine
ÖTroYpacpf).
Der  Notariats  vertrag  ist  ein  Vertrag  zwischen  zwei
Partnern.  Das  Notariat  vermittelt  nur  zwischen  den  beiden
Partnern  und  setzt  lediglich  die  von  den  Partnern  ihm  vorgetragenen ­
  Wünsche  in  einen  formgerechten  Vertrag  um;  im  Vertrage ­
  erscheint  also  das  Notariat  keineswegs  als  Partner.  Der
Unselbständige  Girobankvertrag  dagegen  ist  kein  Vertrag
zwischen  den  beiden  Partnern  (Geldzahler  und  Geldempfänger),
sondern  ein  Vertrag  zwischen  der  Bank  und  dem  Geldempfänger; ­
  daher  erscheint  im  Vertrage  die  Bank  als  Partner.
In  der  òiuYpacpfi  gibt  die  Bank  einen  Auszug  aus  dem  Girobuche.
Indem  die  Bank  diesen  Auszug  mit  crecrriiaeíujpai  als  richtig  bescheinigt, ­
  spricht  sie  zu  dem  Geldempfänger  etwa  so:  „hier  hast
du  einen  Auszug  aus  dem  Girobuche,  du  kannst  dich  überzeugen,
daß  Girobuch  und  Auszug  übereinstimmen,  und  daß  alles  das
auch  mit  der  Giroanweisung  des  Ausstellers  übereinstimmt;  bescheinige ­
  mir  (der  Bank)  also,  daß  alles  seine  Richtigkeit  hat,  und
daß  du  dein  angewiesenes  Geld  richtig  erhalten  hast“.  Der  Geldempfänger ­
  kommt  dieser  Aufforderung  in  der  uTroYpacpp  mit  seinem
^TtnKoXoúOriKa  und  mit  seinem  Icxov  nach  und  spricht  etwa  so  :  „ich
habe  mich  von  der  Richtigkeit  der  òiaYpaqpf]  überzeugt  (èTrr|KoXoú9riKa),
ünd  ich  bescheinige  dir  (der  Bank)  hiermit,  daß  ich  von  dir  (der
Bank)  das  angewiesene  Geld  richtig  empfangen  habe  (ëcrxov)“.
Der  Geldempfänger  erhält  nunmehr  sein  Geld,  und  die  Bank
nimmt  den  Girobank  vertrag  (òiaYpacpp  und  uTroYpaqpfi)  an  sich  als
Beleg  für  die  Ausgabe  des  Girobetrages.  Einen  ordnungsmäßigen ­
  Ausgabebeleg  mit  der  Quittung  des  Empfängers  muß  die
Bank  unbedingt  zu  ihren  Akten  bringen,  und  es  kann  dies  kein
anderer  Beleg  sein,  als  eben  dieser  unselbständige  Girobankver-Irag.
  Eine  zweite  Ausfertigung  desselben  unselbständigen  Girohankvertrages ­
  behufs  Aushändigung  an  den  Geldempfänger  auszufertigen ­
  liegt  eigentlich  kein  Bedürfnis  vor,  denn  der  Geldempfänger ­
  könnte  auf  Grund  einer  solchen  Urkunde  nur  beweisen,  daß
Gr  sein  Geld  weg  hat;  immerhin  mag  er  als  Partner  eine  solche
Ausfertigung  erhalten  haben.  Jedenfalls  aber  wird  eine  dritte
Ausfertigung  des  unselbständigen  Girobankvertrages  aufgesetzt
hehufs  Aushändigung  an  den  Geldzahler;  diese  dritte  Ausfertigung ­
  wird  der  für  den  Geldzahler  bestimmten  Ausfertigung
            
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