Abschn. 67. Notariats ver trag mit unselbst. Girobankvertr, von Hermupolis. 331
Körper und Unterschrift folgt. Bei der unselbständigen Girobankbescheinigung
folgt auf den Kontoauszug (òiaYpaqpfi) keine
ÖTroYpacpf).
Der Notariats vertrag ist ein Vertrag zwischen zwei
Partnern. Das Notariat vermittelt nur zwischen den beiden
Partnern und setzt lediglich die von den Partnern ihm vorgetragenen
Wünsche in einen formgerechten Vertrag um; im Vertrage
erscheint also das Notariat keineswegs als Partner. Der
Unselbständige Girobankvertrag dagegen ist kein Vertrag
zwischen den beiden Partnern (Geldzahler und Geldempfänger),
sondern ein Vertrag zwischen der Bank und dem Geldempfänger;
daher erscheint im Vertrage die Bank als Partner.
In der òiuYpacpfi gibt die Bank einen Auszug aus dem Girobuche.
Indem die Bank diesen Auszug mit crecrriiaeíujpai als richtig bescheinigt,
spricht sie zu dem Geldempfänger etwa so: „hier hast
du einen Auszug aus dem Girobuche, du kannst dich überzeugen,
daß Girobuch und Auszug übereinstimmen, und daß alles das
auch mit der Giroanweisung des Ausstellers übereinstimmt; bescheinige
mir (der Bank) also, daß alles seine Richtigkeit hat, und
daß du dein angewiesenes Geld richtig erhalten hast“. Der Geldempfänger
kommt dieser Aufforderung in der uTroYpacpp mit seinem
^TtnKoXoúOriKa und mit seinem Icxov nach und spricht etwa so : „ich
habe mich von der Richtigkeit der òiaYpaqpf] überzeugt (èTrr|KoXoú9riKa),
ünd ich bescheinige dir (der Bank) hiermit, daß ich von dir (der
Bank) das angewiesene Geld richtig empfangen habe (ëcrxov)“.
Der Geldempfänger erhält nunmehr sein Geld, und die Bank
nimmt den Girobank vertrag (òiaYpacpp und uTroYpaqpfi) an sich als
Beleg für die Ausgabe des Girobetrages. Einen ordnungsmäßigen
Ausgabebeleg mit der Quittung des Empfängers muß die
Bank unbedingt zu ihren Akten bringen, und es kann dies kein
anderer Beleg sein, als eben dieser unselbständige Girobankver-Irag.
Eine zweite Ausfertigung desselben unselbständigen Girohankvertrages
behufs Aushändigung an den Geldempfänger auszufertigen
liegt eigentlich kein Bedürfnis vor, denn der Geldempfänger
könnte auf Grund einer solchen Urkunde nur beweisen, daß
Gr sein Geld weg hat; immerhin mag er als Partner eine solche
Ausfertigung erhalten haben. Jedenfalls aber wird eine dritte
Ausfertigung des unselbständigen Girobankvertrages aufgesetzt
hehufs Aushändigung an den Geldzahler; diese dritte Ausfertigung
wird der für den Geldzahler bestimmten Ausfertigung