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Teil IV. Girobanknotariat.
des Staatsnotariatsvertrages angefügt; sie bildet für den Geldzahler
eine wichtige Urkunde, die ihm bescheinigt, daß die Bank seine
Zahlungsanweisung richtig ausgeführt, und daß der Geldempfänger
den angewiesenen Betrag richtig empfangen habe. So erfüllt der
unselbständige Girobankvertrag für den Geldzahler denselben Zweck,
wie die unselbständige Girobankbescheinigung (vgl. oben S. 317).
Die uTTOTpaqpp des Staatsnotariatsvertrages wird von beiden
Partnern unterschrieben, weil beide Partner hier die vorauf
gehenden Bestimmungen anerkennen müssen; die uTTOTpacpn des
unselbständigen Girobankvertrages dagegen wird allein vom Geld
empfänger unterschrieben^, weil nur dieser, nicht auch der
Girozahler, mit der Bank den Vertrag über den Geldempfang ab
schließt. In der òiarpaqpií verpflichtet sich die Bank dem Geld
empfänger gegenüber, in der (jiroTpacpn verpflichtet sich der Geld
empfänger der Bank gegenüber. Dieses wechselseitige Verhältnis
bringt es mit sich, daß die òiaTpaqpp des unselbständigen Girobank
vertrages eine Unterschrift des Bankbeamten auf weist die bei der un
selbständigen Girobankbescheinigung, weil sie kein Vertrag, sondern
nur eine einseitige Bescheinigung von seiten der Bank ist, fehlt.
Wie ich erwähnte, ist es eigentlich Sache des Zahlungs
empfängers, den Körper der uTroTpaqpri des Girobank Vertrages eigen
händig niederzuschreiben, weil die ùnoTpaçri zusammen mit der
zugehörigen Namensunterschrift das durch den Zahlungsempfänger
persönlich erteilte Anerkenntnis der Richtigkeit der voraufgehenden
Urkunde, d. i. der öiaxpacpn, darstellt Daraus folgt, daß die òia-
f paqpii zeitlich der uTtoTpaqpp vorangeht Die unoTpaqpn steht
räumlich darunter, weil sie später folgt Dieser Sinn ist auch
schon im Worte uTio-Tpaqpn selber enthalten.
P. Straßb. 119 (105 n. Ohr.) ist ein unselbständiger Girobank
vertrag; der zugehörige Notariats vertrag fehlt Betrachtet man die
Handschriften dieser Urkunde (Tafel 4 der Ausgabe), so sieht man,
daß die òiatpacpp von keinem Schönschreiber (Büroschreiber), sondern
von einem älteren Bürobeamten geschrieben worden ist, denn die
Buchstaben wackeln wie trunken durcheinander. Diese Schrift
wird von dem Vorsteher der Bank oder von einem Abteilungs
vorsteher der Bank herrühren, der unbeschadet seiner unsicheren
‘ P. Straßb. I 19 (105 n. Chr.); 52 (151 n. Chr.); P. Fior. I 1 (153 n.
Chr.); P. Lips. I 5 (293 n. Chr.). AUe diese Urkunden sind unselbständige
Girobankverträge aus Hermupolis.
* Eine Ausnahme ist P. Straßb. 19. Vgl. die Übersicht in P. Straßb. I S. 69.