Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
des Staatsnotariatsvertrages angefügt; sie bildet für den Geldzahler 
eine wichtige Urkunde, die ihm bescheinigt, daß die Bank seine 
Zahlungsanweisung richtig ausgeführt, und daß der Geldempfänger 
den angewiesenen Betrag richtig empfangen habe. So erfüllt der 
unselbständige Girobankvertrag für den Geldzahler denselben Zweck, 
wie die unselbständige Girobankbescheinigung (vgl. oben S. 317). 
Die uTTOTpaqpp des Staatsnotariatsvertrages wird von beiden 
Partnern unterschrieben, weil beide Partner hier die vorauf 
gehenden Bestimmungen anerkennen müssen; die uTTOTpacpn des 
unselbständigen Girobankvertrages dagegen wird allein vom Geld 
empfänger unterschrieben^, weil nur dieser, nicht auch der 
Girozahler, mit der Bank den Vertrag über den Geldempfang ab 
schließt. In der òiarpaqpií verpflichtet sich die Bank dem Geld 
empfänger gegenüber, in der (jiroTpacpn verpflichtet sich der Geld 
empfänger der Bank gegenüber. Dieses wechselseitige Verhältnis 
bringt es mit sich, daß die òiaTpaqpp des unselbständigen Girobank 
vertrages eine Unterschrift des Bankbeamten auf weist die bei der un 
selbständigen Girobankbescheinigung, weil sie kein Vertrag, sondern 
nur eine einseitige Bescheinigung von seiten der Bank ist, fehlt. 
Wie ich erwähnte, ist es eigentlich Sache des Zahlungs 
empfängers, den Körper der uTroTpaqpri des Girobank Vertrages eigen 
händig niederzuschreiben, weil die ùnoTpaçri zusammen mit der 
zugehörigen Namensunterschrift das durch den Zahlungsempfänger 
persönlich erteilte Anerkenntnis der Richtigkeit der voraufgehenden 
Urkunde, d. i. der öiaxpacpn, darstellt Daraus folgt, daß die òia- 
f paqpii zeitlich der uTtoTpaqpp vorangeht Die unoTpaqpn steht 
räumlich darunter, weil sie später folgt Dieser Sinn ist auch 
schon im Worte uTio-Tpaqpn selber enthalten. 
P. Straßb. 119 (105 n. Ohr.) ist ein unselbständiger Girobank 
vertrag; der zugehörige Notariats vertrag fehlt Betrachtet man die 
Handschriften dieser Urkunde (Tafel 4 der Ausgabe), so sieht man, 
daß die òiatpacpp von keinem Schönschreiber (Büroschreiber), sondern 
von einem älteren Bürobeamten geschrieben worden ist, denn die 
Buchstaben wackeln wie trunken durcheinander. Diese Schrift 
wird von dem Vorsteher der Bank oder von einem Abteilungs 
vorsteher der Bank herrühren, der unbeschadet seiner unsicheren 
‘ P. Straßb. I 19 (105 n. Chr.); 52 (151 n. Chr.); P. Fior. I 1 (153 n. 
Chr.); P. Lips. I 5 (293 n. Chr.). AUe diese Urkunden sind unselbständige 
Girobankverträge aus Hermupolis. 
* Eine Ausnahme ist P. Straßb. 19. Vgl. die Übersicht in P. Straßb. I S. 69.
	        
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