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Teil IV. Girobanknotariat.
des Staatsnotariatsvertrages angefügt; sie bildet für den Geldzahler
eine wichtige Urkunde, die ihm bescheinigt, daß die Bank seine
Zahlungsanweisung richtig ausgeführt, und daß der Geldempfänger
den angewiesenen Betrag richtig empfangen habe. So erfüllt der
unselbständige Girobankvertrag für den Geldzahler denselben Zweck,
wie die unselbständige Girobankbescheinigung (vgl. oben S. 317).
Die uTTOTpaqpp des Staatsnotariatsvertrages wird von beiden
Partnern unterschrieben, weil beide Partner hier die voraufgehenden
Bestimmungen anerkennen müssen; die uTTOTpacpn des
unselbständigen Girobankvertrages dagegen wird allein vom Geldempfänger
unterschrieben^, weil nur dieser, nicht auch der
Girozahler, mit der Bank den Vertrag über den Geldempfang abschließt.
In der òiarpaqpií verpflichtet sich die Bank dem Geldempfänger
gegenüber, in der (jiroTpacpn verpflichtet sich der Geldempfänger
der Bank gegenüber. Dieses wechselseitige Verhältnis
bringt es mit sich, daß die òiaTpaqpp des unselbständigen Girobankvertrages
eine Unterschrift des Bankbeamten auf weist die bei der unselbständigen
Girobankbescheinigung, weil sie kein Vertrag, sondern
nur eine einseitige Bescheinigung von seiten der Bank ist, fehlt.
Wie ich erwähnte, ist es eigentlich Sache des Zahlungsempfängers,
den Körper der uTroTpaqpri des Girobank Vertrages eigenhändig
niederzuschreiben, weil die ùnoTpaçri zusammen mit der
zugehörigen Namensunterschrift das durch den Zahlungsempfänger
persönlich erteilte Anerkenntnis der Richtigkeit der voraufgehenden
Urkunde, d. i. der öiaxpacpn, darstellt Daraus folgt, daß die òiaf
paqpii zeitlich der uTtoTpaqpp vorangeht Die unoTpaqpn steht
räumlich darunter, weil sie später folgt Dieser Sinn ist auch
schon im Worte uTio-Tpaqpn selber enthalten.
P. Straßb. 119 (105 n. Ohr.) ist ein unselbständiger Girobankvertrag;
der zugehörige Notariats vertrag fehlt Betrachtet man die
Handschriften dieser Urkunde (Tafel 4 der Ausgabe), so sieht man,
daß die òiatpacpp von keinem Schönschreiber (Büroschreiber), sondern
von einem älteren Bürobeamten geschrieben worden ist, denn die
Buchstaben wackeln wie trunken durcheinander. Diese Schrift
wird von dem Vorsteher der Bank oder von einem Abteilungsvorsteher
der Bank herrühren, der unbeschadet seiner unsicheren
‘ P. Straßb. I 19 (105 n. Chr.); 52 (151 n. Chr.); P. Fior. I 1 (153 n.
Chr.); P. Lips. I 5 (293 n. Chr.). AUe diese Urkunden sind unselbständige
Girobankverträge aus Hermupolis.
* Eine Ausnahme ist P. Straßb. 19. Vgl. die Übersicht in P. Straßb. I S. 69.