Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

des  Staatsnotariatsvertrages  angefügt;  sie  bildet  für  den  Geldzahler
eine  wichtige  Urkunde,  die  ihm  bescheinigt,  daß  die  Bank  seine
Zahlungsanweisung  richtig  ausgeführt,  und  daß  der  Geldempfänger
den  angewiesenen  Betrag  richtig  empfangen  habe.  So  erfüllt  der
unselbständige  Girobankvertrag  für  den  Geldzahler  denselben  Zweck,
wie  die  unselbständige  Girobankbescheinigung  (vgl.  oben  S.  317).
Die  uTTOTpaqpp  des  Staatsnotariatsvertrages  wird  von  beiden
Partnern  unterschrieben,  weil  beide  Partner  hier  die  voraufgehenden ­
  Bestimmungen  anerkennen  müssen;  die  uTTOTpacpn  des
unselbständigen  Girobankvertrages  dagegen  wird  allein  vom  Geldempfänger ­
  unterschrieben^,  weil  nur  dieser,  nicht  auch  der
Girozahler,  mit  der  Bank  den  Vertrag  über  den  Geldempfang  abschließt. ­
  In  der  òiarpaqpií  verpflichtet  sich  die  Bank  dem  Geldempfänger ­
  gegenüber,  in  der  (jiroTpacpn  verpflichtet  sich  der  Geldempfänger ­
  der  Bank  gegenüber.  Dieses  wechselseitige  Verhältnis
bringt  es  mit  sich,  daß  die  òiaTpaqpp  des  unselbständigen  Girobankvertrages ­
  eine  Unterschrift  des  Bankbeamten  auf  weist  die  bei  der  unselbständigen ­
  Girobankbescheinigung,  weil  sie  kein  Vertrag,  sondern
nur  eine  einseitige  Bescheinigung  von  seiten  der  Bank  ist,  fehlt.
Wie  ich  erwähnte,  ist  es  eigentlich  Sache  des  Zahlungsempfängers, ­
  den  Körper  der  uTroTpaqpri  des  Girobank  Vertrages  eigenhändig ­
  niederzuschreiben,  weil  die  ùnoTpaçri  zusammen  mit  der
zugehörigen  Namensunterschrift  das  durch  den  Zahlungsempfänger
persönlich  erteilte  Anerkenntnis  der  Richtigkeit  der  voraufgehenden
Urkunde,  d.  i.  der  öiaxpacpn,  darstellt  Daraus  folgt,  daß  die  òiaf
  paqpii  zeitlich  der  uTtoTpaqpp  vorangeht  Die  unoTpaqpn  steht
räumlich  darunter,  weil  sie  später  folgt  Dieser  Sinn  ist  auch
schon  im  Worte  uTio-Tpaqpn  selber  enthalten.
P.  Straßb.  119  (105  n.  Ohr.)  ist  ein  unselbständiger  Girobankvertrag; ­
  der  zugehörige  Notariats  vertrag  fehlt  Betrachtet  man  die
Handschriften  dieser  Urkunde  (Tafel  4  der  Ausgabe),  so  sieht  man,
daß  die  òiatpacpp  von  keinem  Schönschreiber  (Büroschreiber),  sondern
von  einem  älteren  Bürobeamten  geschrieben  worden  ist,  denn  die
Buchstaben  wackeln  wie  trunken  durcheinander.  Diese  Schrift
wird  von  dem  Vorsteher  der  Bank  oder  von  einem  Abteilungsvorsteher ­
  der  Bank  herrühren,  der  unbeschadet  seiner  unsicheren
‘  P.  Straßb.  I  19  (105  n.  Chr.);  52  (151  n.  Chr.);  P.  Fior.  I  1  (153  n.
Chr.);  P.  Lips.  I  5  (293  n.  Chr.).  AUe  diese  Urkunden  sind  unselbständige
Girobankverträge  aus  Hermupolis.
*  Eine  Ausnahme  ist  P.  Straßb.  19.  Vgl.  die  Übersicht  in  P.  Straßb.  I  S.  69.
            
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