15
Abschn. 4. Die römischen Staatskassen.
ßaToiv 6ÎÇ [tjtiv è-rri toútoiç TpáTreZ;a[v], K(ai) ouòèv
[(T]oí èvKa\oû|Li€v Trepi toútoiv ktX.
Horion hat also die Biersteuer an die Staatskasse abgeführt,
wobei es nicht notwendig ist, daran zu denken, daß diese Staats
kasse eine Zweigstelle in Karanis hatte; die Abführung ist viel
mehr an die Staatskasse in Arsinoe erfolgt. Den qpópoç npoßdrcuv
dagegen hat Horion nicht an die Staatskasse abgeführt, sondern
eîç Tfjv èni toútoiç TpaneZav. Wäre die letztere rpá-rreCa ebenfalls
eine Staatskasse, so wäre die Scheidung dieser rpárreZa von der
òrmocría rpáneía nicht so scharf zum Ausdrucke gekommen. Wollte
man ein wenden, daß unter der ÒTipocría TpaireCa die Staatskasse
in der Hauptstadt, unter der anderen rpáneZa eine in Karanis be
stehende Zweigstelle jener Staatskasse zu verstehen sei, so wäre
die Frage aufzuwerfen, weshalb die zweite Abgabe nicht zusammen
mit der ersten an die Staatskasse in der Hauptstadt, oder beide
Abgabenarten nicht zusammen an die angenommene Zweigstelle
der Staatskasse in Karanis abgeführt werden durften. Wenn der
Staat Empfänger beider Abgaben wäre, würde die Abführung der
Einfachheit halber sicherlich gleichartig geschehen sein. Daher
möchte ich die zweite TpaireZa für eine Bank im Dorfe Ka
ranis halten, und den qpópoç npoßdruiv für eine der Dorfgemeinde
zufließende Pachtzinszahlung \ zahlbar seitens der Pächter der
Gemeinde-TrpoßaTa. Horion hat diese Pachtzinsen von den Zahlungs
pflichtigen eingezogen und führt sie an die Privatbank im Dorfe ab,
weil die Dorfgemeinde als juristische Person ein Girokonto bei
dieser Bank besitzt (vgl. Abschn. 19, Guthaben von Körperschaften).
Alles in allem bin ich der Ansicht, daß die römische Re
gierung Zweigstellen der Staatskasse in Dörfern nicht unterhielt.
Soweit staatliche Yereinnahmungen oder Verausgabungen durchaus
in einem Dorfe geschehen mußten, mag das für den bestimmten Fall
durch Vermittelung eines Beauftragten geschehen sein. Die Haupt-
Vereinnahmungen sind die Geldsteuern; diese aber wurden von
den Pächtern und Erhebern ^ der Dörfer unmittelbar an die Staats
kasse der Gauhauptstadt abgeführt.
^ P. Strassb. I 28 Einl. S. 106.
* P. Lond. II S. 146 Nr. 181 (64 n. Chr.) ist eine Liste der eingezogenen
Steuern mit eidlicher Bekräftigung und der Versicherung des Erheb er gehülfen
(xeipiUTt^ç), daß er die Gesamtsumme richtig an die Staatskasse abgeführt
habe. Diese Liste des xeipicrrriç ist für den upcÎKTiup bestimmt. In BGU. 991
(151 n. Chr.) quittiert umgekehrt ein irpdKTwp seinem xeipi<JTn<; eine Steuer-