Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Abschn. 4. Die römischen Staatskassen. 
ßaToiv 6ÎÇ [tjtiv è-rri toútoiç TpáTreZ;a[v], K(ai) ouòèv 
[(T]oí èvKa\oû|Li€v Trepi toútoiv ktX. 
Horion hat also die Biersteuer an die Staatskasse abgeführt, 
wobei es nicht notwendig ist, daran zu denken, daß diese Staats 
kasse eine Zweigstelle in Karanis hatte; die Abführung ist viel 
mehr an die Staatskasse in Arsinoe erfolgt. Den qpópoç npoßdrcuv 
dagegen hat Horion nicht an die Staatskasse abgeführt, sondern 
eîç Tfjv èni toútoiç TpaneZav. Wäre die letztere rpá-rreCa ebenfalls 
eine Staatskasse, so wäre die Scheidung dieser rpárreZa von der 
òrmocría rpáneía nicht so scharf zum Ausdrucke gekommen. Wollte 
man ein wenden, daß unter der ÒTipocría TpaireCa die Staatskasse 
in der Hauptstadt, unter der anderen rpáneZa eine in Karanis be 
stehende Zweigstelle jener Staatskasse zu verstehen sei, so wäre 
die Frage aufzuwerfen, weshalb die zweite Abgabe nicht zusammen 
mit der ersten an die Staatskasse in der Hauptstadt, oder beide 
Abgabenarten nicht zusammen an die angenommene Zweigstelle 
der Staatskasse in Karanis abgeführt werden durften. Wenn der 
Staat Empfänger beider Abgaben wäre, würde die Abführung der 
Einfachheit halber sicherlich gleichartig geschehen sein. Daher 
möchte ich die zweite TpaireZa für eine Bank im Dorfe Ka 
ranis halten, und den qpópoç npoßdruiv für eine der Dorfgemeinde 
zufließende Pachtzinszahlung \ zahlbar seitens der Pächter der 
Gemeinde-TrpoßaTa. Horion hat diese Pachtzinsen von den Zahlungs 
pflichtigen eingezogen und führt sie an die Privatbank im Dorfe ab, 
weil die Dorfgemeinde als juristische Person ein Girokonto bei 
dieser Bank besitzt (vgl. Abschn. 19, Guthaben von Körperschaften). 
Alles in allem bin ich der Ansicht, daß die römische Re 
gierung Zweigstellen der Staatskasse in Dörfern nicht unterhielt. 
Soweit staatliche Yereinnahmungen oder Verausgabungen durchaus 
in einem Dorfe geschehen mußten, mag das für den bestimmten Fall 
durch Vermittelung eines Beauftragten geschehen sein. Die Haupt- 
Vereinnahmungen sind die Geldsteuern; diese aber wurden von 
den Pächtern und Erhebern ^ der Dörfer unmittelbar an die Staats 
kasse der Gauhauptstadt abgeführt. 
^ P. Strassb. I 28 Einl. S. 106. 
* P. Lond. II S. 146 Nr. 181 (64 n. Chr.) ist eine Liste der eingezogenen 
Steuern mit eidlicher Bekräftigung und der Versicherung des Erheb er gehülfen 
(xeipiUTt^ç), daß er die Gesamtsumme richtig an die Staatskasse abgeführt 
habe. Diese Liste des xeipicrrriç ist für den upcÎKTiup bestimmt. In BGU. 991 
(151 n. Chr.) quittiert umgekehrt ein irpdKTwp seinem xeipi<JTn<; eine Steuer-
	        
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