Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
vertrage zur Kegel. Diejenige Ausfertigung des selbständigen 
Girobankvertrages, welche die Unterschrift des Geldempfängers 
trägt, geht zu Händen des Zahlers. Der Geldempfänger begnügt 
sich mit der anderen Ausfertigung, die selbstverständlich gar 
keine Unterschriften enthält. Solche Urkunde hatte trotzdem ihren 
Wert, weil sie vom Banknotariate herrührt und eine bei der 
Bank vorgenommene Girobuchung — gleichwie eine selbständige 
Girobankbescheinigung — bezeugt. Ein derartiger selbständiger 
Girobankvertrag ohne Partnerunterschrift scheint P. Lond. II 
S. 198 Nr. 320 (um 158 n. Ohr.) zu sein. Auch der selbständige 
Girobankvertrag P. Lond. II S. 199 Nr. 333 (166 n. Ohr.) trägt keine 
Unterschrift. Zwar wird diese Urkunde als àvríxpacpov (Abschrift) 
bezeichnet, doch darf man das ‘àvxÍTpacpov’ im Falle eines dvii- 
Ypaq)ov biUTpacppç nicht immer in dem Sinne auffassen, als ob 
eine fertig daliegende Urkunde späterhin für irgend einen beson 
deren Zweck „abgeschriebenworden sei, wobei auch alle Unter 
schriften mit abzuschreiben gewesen wären; das lehrt z. B. BGU. 
1065 (97 n. Ohr.) aus Arsinoe; diese Urkunde beginnt: dvxÍYpacpov 
ó[ia]Ypa(pñ? òià xfjç naTTTTÍuJVOç xpaTtéíriç MaKeòóv[iJu]v. ("Exooç) upiú- 
xou KxX. Auf den Körper folgt die Unterschrift und zwar von 
zweiter Hand^ Mithin haben wir hier einen ursprünglichen 
Girobankvertrag vor uns. Das *àvxÍYpa(pov’ wird dahin zu er 
klären sein, daß die Partner, nachdem die eigentlichen Vertrags 
urschriften fertiggestellt und vollzogen worden waren, aus beson 
deren Gründen noch weitere Ausfertigungen desselben Vertrages 
wünschten 2, die dann als „ Abschriften bezeichnet, indessen eben 
falls noch eigenhändig von den Partnern vollzogen wurden ; 
möglich auch, daß diese oder jene Bank die für den inneren 
Dienstbetrieb benötigten in gleicher Weise vollzogenen weiteren 
Ausfertigungen als àvxÍYpaqpa bezeichnete. 
Jedenfalls dürfen wir nach alledem auch P. Lond. III S. 199 
Nr. 333 nicht etwa als eine späterhin gefertigte Abschrift, sondern 
als eine „Doppelausfertigung“ ansehen, die im unmittelbaren Zusam 
menhänge mit der Vertragschließung angefertigt worden ist; und 
zwar wird die Urkunde diejenige Ausfertigung sein, die unter 
schriftslos dem Geldempfänger behändigt wurde. 
‘ Ebenso BGU.415 (um 108 n. Chr.); P. Lond. III S. 168 Nr. 890 (6 v. Chr.). 
* Das könnte z. B. aus dem Grunde geschehen, um bei Rechtsstreitig 
keiten einen Nachweis zu erbringen. 
* vgl. oben S. 220.
	        
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