Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

vertrage  zur  Kegel.  Diejenige  Ausfertigung  des  selbständigen
Girobankvertrages,  welche  die  Unterschrift  des  Geldempfängers
trägt,  geht  zu  Händen  des  Zahlers.  Der  Geldempfänger  begnügt
sich  mit  der  anderen  Ausfertigung,  die  selbstverständlich  gar
keine  Unterschriften  enthält.  Solche  Urkunde  hatte  trotzdem  ihren
Wert,  weil  sie  vom  Banknotariate  herrührt  und  eine  bei  der
Bank  vorgenommene  Girobuchung  —  gleichwie  eine  selbständige
Girobankbescheinigung  —  bezeugt.  Ein  derartiger  selbständiger
Girobankvertrag  ohne  Partnerunterschrift  scheint  P.  Lond.  II
S.  198  Nr.  320  (um  158  n.  Ohr.)  zu  sein.  Auch  der  selbständige
Girobankvertrag  P.  Lond.  II  S.  199  Nr.  333  (166  n.  Ohr.)  trägt  keine
Unterschrift.  Zwar  wird  diese  Urkunde  als  àvríxpacpov  (Abschrift)
bezeichnet,  doch  darf  man  das  ‘àvxÍTpacpov’  im  Falle  eines  dvii-Ypaq)ov
  biUTpacppç  nicht  immer  in  dem  Sinne  auffassen,  als  ob
eine  fertig  daliegende  Urkunde  späterhin  für  irgend  einen  besonderen ­
  Zweck  „abgeschriebenworden  sei,  wobei  auch  alle  Unterschriften ­
  mit  abzuschreiben  gewesen  wären;  das  lehrt  z.  B.  BGU.
1065  (97  n.  Ohr.)  aus  Arsinoe;  diese  Urkunde  beginnt:  dvxÍYpacpov
ó[ia]Ypa(pñ?  òià  xfjç  naTTTTÍuJVOç  xpaTtéíriç  MaKeòóv[iJu]v.  ("Exooç)  upiúxou
  KxX.  Auf  den  Körper  folgt  die  Unterschrift  und  zwar  von
zweiter  Hand^  Mithin  haben  wir  hier  einen  ursprünglichen
Girobankvertrag  vor  uns.  Das  *àvxÍYpa(pov’  wird  dahin  zu  erklären ­
  sein,  daß  die  Partner,  nachdem  die  eigentlichen  Vertragsurschriften ­
  fertiggestellt  und  vollzogen  worden  waren,  aus  besonderen ­
  Gründen  noch  weitere  Ausfertigungen  desselben  Vertrages
wünschten  2,  die  dann  als  „  Abschriften  bezeichnet,  indessen  ebenfalls ­
  noch  eigenhändig  von  den  Partnern  vollzogen  wurden  ;
möglich  auch,  daß  diese  oder  jene  Bank  die  für  den  inneren
Dienstbetrieb  benötigten  in  gleicher  Weise  vollzogenen  weiteren
Ausfertigungen  als  àvxÍYpaqpa  bezeichnete.
Jedenfalls  dürfen  wir  nach  alledem  auch  P.  Lond.  III  S.  199
Nr.  333  nicht  etwa  als  eine  späterhin  gefertigte  Abschrift,  sondern
als  eine  „Doppelausfertigung“  ansehen,  die  im  unmittelbaren  Zusammenhänge ­
  mit  der  Vertragschließung  angefertigt  worden  ist;  und
zwar  wird  die  Urkunde  diejenige  Ausfertigung  sein,  die  unterschriftslos ­
  dem  Geldempfänger  behändigt  wurde.
‘  Ebenso  BGU.415  (um  108  n.  Chr.);  P.  Lond.  III  S.  168  Nr.  890  (6  v.  Chr.).
*  Das  könnte  z.  B.  aus  dem  Grunde  geschehen,  um  bei  Rechtsstreitigkeiten ­
  einen  Nachweis  zu  erbringen.
*  vgl.  oben  S.  220.
            
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