Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

Vertrag  nur  deshalb  hineingezogen  worden  ist,  um  den  Schein
eines  Girobankvertrages,  d.  h.  den  Schein  einer  Girozahlung,  zu
wahren,  kann  wohl  nicht  zweifelhaft  sein.  Es  geht  das  auch  daraus
hervor,  daß  die  Partner  in  ihrer  Unterschrift  am  Fuße  der  Ó7TOYpaq)n
die  8  Drachmen  ganz  und  gar  vergessen.  Da  die  Zahlung  der
8  Drachmen  formell  den  Mittelpunkt  ^  des  Girobankvertrages  bildet,
hätte  Isidoros  auch  formell  über  diesen  Betrag  quittieren  müssen,
wie  das  sonst  in  derartigen  Verträgen  geschieht.
Ähnlich  scheint  der  Fall  in  P.  Lond.  III  S.  166  Nr.  1164  k
(212  n.  Ohr.)  zu  liegen.  Auch  hier  beläuft  sich  die  wirkliche  Zahlung
nur  auf  eine  geringfügige  Summe  (12  Drachmen)  als  Entgelt  unèp
óva\uj|LiáTUJV  (Z.  19);  im  übrigen  dreht  sich  der  Vertrag  um  die
TTapaxihpncnç  eines  Hausteiles  behufs  Aufrechnung  einer  alten
Schuld.
Die  8  Drachmen  stellen  übrigens  die  Kosten  für  die  òiaTpaqpií
dar,  und  wir  erfahren  auf  diese  Weise  nebenher,  daß  die  Bank  für
das  Aufsetzen  eines  selbständigen  Girobankvertrages  eine  Gebühr
von  8  Drachmen  erhob.  Wahrscheinlich  erhoben  die  Staatsnotariate
eine  Gebühr  von  ähnlicher  Höhe.
Abschnitt  74.
Wesen  und  Arten  der  ÓTroTpaqpaí.
Die  àTTOTpaqpq  ist  eine  an  die  zuständige  Staatsbehörde
gerichtete  schriftliche  Erklärung  eines  Privatmannes  über  seine
persönlichen  Besitz-  und  Rechtsverhältnisse.  In  Hinsicht  ihres
Zweckes  zerfallen  die  dTroTpatpai  in  zwei  Hauptgruppen;  utto-Tpaqpai
  für  die  Erfordernisse  des  Staats  Verwaltungsdienstes
und  àíTOTpaqpaí  zur  Wahrung  von  privaten  Rechten.  Die  ersteren
sind  pflichtmäßige  anoTpaepai,  die  letzteren  sind  freiwillige
dTTOTpaqpai.  Die  ersteren  werden  von  Staatswegen  einverlangt,
die  Einreichung  der  letzteren  steht  im  Belieben  des  Privatmannes. ­
  Die  pflichtmäßigen  anoTpaqpai  zerfallen  in  zwei  Untergruppen: ­
  pflichtmäßige  dnoTpaepai  für  die  Zwecke  des  Staatsverwaltungsdienstes ­
  im  allgemeinen  und  pflichtmäßige  dnoTpaepai
an  das  Besitzamt  behufs  Richtigstellung  der  dortigen  Akten.
‘  Die  Kosten  werden  nebenher  erwähnt  im  Vertrage  P.  Lips.  I  4,  30
(293  n.  Chr.)  aus  Hermupolis  :  [éjrdgaTO  bè  ibvou|iiévri  tu)  xe  ¿Tf^KXeiiu  [ko]!
àYopavo|Lií(jt  xá  ô(pi\ó[p]ev[a].  Vgl.  die  Berichtigung  von  Wileken,  Archiv
IV  S.  459.
            
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