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Teil IV. Girobanknotariat.
Mitwirkung^ eines Prokurators ein verlangt*. Daraufhin hatte auch
ein gewisser Sarapas seinen von Frau Apolinaria gekauften Grund
besitz vermeldet, den er gewiß schon vorher einmal, durch eine
freiwillige dnoTpacpn, an das Besitzamt vermeldet hatte. Als nun
der Aushang der Neuauflage geschah, fand er, daß sein Besitz
immer noch unter dem Namen Apolinaria verbucht stand. Es ist
das ein Zeichen großer Lässigkeit der Beamten. Sarapas beschwerte
sich infolgedessen (Z. 18ff.):
èv xô» vOv irpoxeGévii kut’ dvòpa ßißXiuj eupov xaú-
xaç (dpoúpaç x) èrr’ ôvôpaioç inç TrpoKTnxpíaç irpoffTCTpap-
pévaç • iv’ ouv |uif| òóHu» uuvôéaBai loO upoYpatiKoO àYVOíqi,
èmòíòuuiii tà ßißXibia, ôttujç [.. .jayuuv xà Tua ènicrxeíXriç aòxib,
ô irpotTfiKÓv ècrxi npaHai wepi xpç xoúxujv èTravopBobcemç.
Zu deutsch : „in der gegenwärtig öffentlich ausgehängten Liste,
worin Besitzer für Besitzer verzeichnet steht, finde ich, daß mein
Ackerbesitz unter dem Namen der Vorbesitzerin eingetragen
worden ist. Damit es nun nicht den Anschein habe, als sei ich
mit dem Versehen des Beamten einverstanden, reiche ich diese
Beschwerde ein, damit Du sie ihm (einem Direktor des Besitz
amtes) abschriftlich überweisest mit dem Aufträge, die nötigen
Schritte zur Richtigstellung zu tun.“
Das ‘TrpoffYeTpappévaç’ deutet auf diejenige Schreibarbeit hin,
die auf Grund der kürzlich eingeforderten Berichtigungs-aTroypaqpai
vorgenommen worden war. Der Berichtigungsbeamte des Besitz
amtes fand in der alten Liste eine Berichtigung, die auf Grund der
freiwilligen ditoTpacpn bereits vorher hätte erfolgt sein müssen,
nicht vor, er selber führte ebenfalls keine Berichtigung auf Grund
der jetzt einverlangten pflichtmäßigen anoTpacpii aus, und so kam
es, daß er die Vorbesitzerin in die Neuauflage fälschlich wieder
hineintrug.
Man sieht, daß auch die Berichtigungsmeldungen ihren Zweck
verfehlen konnten.
Abschnitt 76.
Freiwillige dnoTpacpn über Erbschaftsbesitz.
Die àiroYpacpií über Erbschaftsbesitz^ ist freiwillig; sie wird
stets an das Besitzamt gerichtet. Erst wenn ein ererbter Besitz
* siehe oben S. 198 Anm. 6. * vgl. Wilcken, Archiv IV S. 539.
® vgl. zum ganzen Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 123 ff.