Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

Mitwirkung^  eines  Prokurators  ein  verlangt*.  Daraufhin  hatte  auch
ein  gewisser  Sarapas  seinen  von  Frau  Apolinaria  gekauften  Grundbesitz ­
  vermeldet,  den  er  gewiß  schon  vorher  einmal,  durch  eine
freiwillige  dnoTpacpn,  an  das  Besitzamt  vermeldet  hatte.  Als  nun
der  Aushang  der  Neuauflage  geschah,  fand  er,  daß  sein  Besitz
immer  noch  unter  dem  Namen  Apolinaria  verbucht  stand.  Es  ist
das  ein  Zeichen  großer  Lässigkeit  der  Beamten.  Sarapas  beschwerte
sich  infolgedessen  (Z.  18ff.):
èv  xô»  vOv  irpoxeGévii  kut’  dvòpa  ßißXiuj  eupov  xaúxaç
  (dpoúpaç  x)  èrr’  ôvôpaioç  inç  TrpoKTnxpíaç  irpoffTCTpappévaç
  •  iv’  ouv  |uif|  òóHu»  uuvôéaBai  loO  upoYpatiKoO  àYVOíqi,
èmòíòuuiii  tà  ßißXibia,  ôttujç  [..  .jayuuv  xà  Tua  ènicrxeíXriç  aòxib,
ô  irpotTfiKÓv  ècrxi  npaHai  wepi  xpç  xoúxujv  èTravopBobcemç.
Zu  deutsch  :  „in  der  gegenwärtig  öffentlich  ausgehängten  Liste,
worin  Besitzer  für  Besitzer  verzeichnet  steht,  finde  ich,  daß  mein
Ackerbesitz  unter  dem  Namen  der  Vorbesitzerin  eingetragen
worden  ist.  Damit  es  nun  nicht  den  Anschein  habe,  als  sei  ich
mit  dem  Versehen  des  Beamten  einverstanden,  reiche  ich  diese
Beschwerde  ein,  damit  Du  sie  ihm  (einem  Direktor  des  Besitzamtes) ­
  abschriftlich  überweisest  mit  dem  Aufträge,  die  nötigen
Schritte  zur  Richtigstellung  zu  tun.“
Das  ‘TrpoffYeTpappévaç’  deutet  auf  diejenige  Schreibarbeit  hin,
die  auf  Grund  der  kürzlich  eingeforderten  Berichtigungs-aTroypaqpai
vorgenommen  worden  war.  Der  Berichtigungsbeamte  des  Besitzamtes ­
  fand  in  der  alten  Liste  eine  Berichtigung,  die  auf  Grund  der
freiwilligen  ditoTpacpn  bereits  vorher  hätte  erfolgt  sein  müssen,
nicht  vor,  er  selber  führte  ebenfalls  keine  Berichtigung  auf  Grund
der  jetzt  einverlangten  pflichtmäßigen  anoTpacpii  aus,  und  so  kam
es,  daß  er  die  Vorbesitzerin  in  die  Neuauflage  fälschlich  wieder
hineintrug.
Man  sieht,  daß  auch  die  Berichtigungsmeldungen  ihren  Zweck
verfehlen  konnten.
Abschnitt  76.
Freiwillige  dnoTpacpn  über  Erbschaftsbesitz.
Die  àiroYpacpií  über  Erbschaftsbesitz^  ist  freiwillig;  sie  wird
stets  an  das  Besitzamt  gerichtet.  Erst  wenn  ein  ererbter  Besitz
*  siehe  oben  S.  198  Anm.  6.  *  vgl.  Wilcken,  Archiv  IV  S.  539.
®  vgl.  zum  ganzen  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  123  ff.
            
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