Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Abschn.  76.  Freiwillige  àTroTpaq)rj  über  Erbschaftsbesitz.  387

auch  diese  Forderungen,  so  wird  das  Erbanrecht  des  Erben  gemäß
Testaments-àTTOYpaçn  nicht  bloß  auf  den  Famen  des  Erblassers
„gelegt“,  sondern  auch  auf  den  Namen  des  Schuldners.  Vgl.  die
Ausführungen  im  Abschn.  78  über  P.  Lips.  I  9.
Daß  der  Erblasser  durch  die  aTTOTpaqpñ  des  Testamentes  das
Verfügungsrecht  über  den  vererbten  Besitz  verlor\  ist  möglich;
das  Besitzamt  wird  ihm  das  èTríaxaXpa,  falls  er  ein  solches  verlangte, ­
  beanstandet  haben,  es  sei  denn,  daß  er  das  Testament  formgerecht ­
  zurückzog.  Das  ist  dieselbe  Verfangenschaft  (Kpairicriç),  die
im  Erlasse  des  Vizekönigs  Mettius  Eufus^  erwähnt  wird.  Indessen
kann  die  durch  letztwillige  Verfügung  bewirkte  Verfangenschaft  zugunsten ­
  des  Erben  nicht  die  Forderungen  bevorrechtigter  Gläubiger
ausgeschlossen  haben  ;  so  muß  z.  B.  eine  Kaioxn  (Sperre)  zur  Sicherstellung ­
  von  Steuerschulden  oder  von  liturgischen  Dienstschulden  ^
jederzeit  zulässig  gewesen  sein.
B.  Freiwillige  duoypaç^  des  Erben  über  ererbten  Besitz.
Wenn  ein  Besitz  durch  Erbschaft  in  andere  Hände  übergeht,
so  ist  zu  unterscheiden,  ob  der  Erbe  seinen  neuen  Besitz  kraft  eines
notariellen  Testamentes^  an  tritt,  oder  ob  er  einen  dòiáOexoç“
beerbt.  Hat  der  Erblasser  kein  notarielles  Testament  hinterlassen,
so  ist  zu  unterscheiden,  ob  der  Besitz  des  Erblassers  im  Besitzamte ­
  verbucht  steht,  oder  nicht.  Steht  der  Besitz  nicht  verbucht,
so  hat  das  Besitzamt  die  Erbberechtigung  des  Erben,  falls  dieser
eine  aTroTpaqpn  seines  ererbten  Besitzes  einreicht,  nicht  zu  prüfen  ;
die  aTTOYpaq)n  wird  genau  so  entgegengenommen,  wie  eine  duoTpaqpri
über  jeden  anderen  Besitz,  der  erstmalig  im  Besitzamte  zur  Verbuchung ­
  kommt.  Steht  dagegen  der  ererbte  Besitz  verbucht,  so
wird  das  Besitzamt  in  Ermangelung  eines  Testamentes  irgend
einen  anderen  Nachweis  der  Erbberechtigung  verlangt  haben®;
bleibt  auch  dieser  Nachweis  aus,  so  beschränkt  sich  das  Besitzamt

*  Rabel,  Baseler  Festschr.  S.  537.
*  P.  Oxy.  II  237  Kol.  VIII,  34  ff.  Vgl.  P.  Oxy.  IV  713,15  ff.
*  Erbverzicht  wegen  Dienstschulden  des  Erblassers  :  P.  Fior.  I  61,  49
^  n.  Chr.).  Vgl.  Mittels,  Zeitschr.  d.  Sav.  Stift.  1906  S.  224  f.;  Partsch,  Griech.
Bürgschaftsrecht  I  S.  242  ;  Wenger,  Gött.  gel.  Anz.  1909  S.  317  f.
"  z.  B.  P.  Oxy.  III  482,  29  ff.  (109  n.  Chr.).
*  z.  B.  P.  Lond.  m  S.  118  Nr.  940,  10  (226  n.  Chr.).
*  Ebenso  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  127  Anm.  1.
            
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