Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Abschn. 76. Freiwillige àTroTpaq)rj über Erbschaftsbesitz. 387 
auch diese Forderungen, so wird das Erbanrecht des Erben gemäß 
Testaments-àTTOYpaçn nicht bloß auf den Famen des Erblassers 
„gelegt“, sondern auch auf den Namen des Schuldners. Vgl. die 
Ausführungen im Abschn. 78 über P. Lips. I 9. 
Daß der Erblasser durch die aTTOTpaqpñ des Testamentes das 
Verfügungsrecht über den vererbten Besitz verlor\ ist möglich; 
das Besitzamt wird ihm das èTríaxaXpa, falls er ein solches ver 
langte, beanstandet haben, es sei denn, daß er das Testament form 
gerecht zurückzog. Das ist dieselbe Verfangenschaft (Kpairicriç), die 
im Erlasse des Vizekönigs Mettius Eufus^ erwähnt wird. Indessen 
kann die durch letztwillige Verfügung bewirkte Verfangenschaft zu 
gunsten des Erben nicht die Forderungen bevorrechtigter Gläubiger 
ausgeschlossen haben ; so muß z. B. eine Kaioxn (Sperre) zur Sicher 
stellung von Steuerschulden oder von liturgischen Dienstschulden ^ 
jederzeit zulässig gewesen sein. 
B. Freiwillige duoypaç^ des Erben über ererbten Besitz. 
Wenn ein Besitz durch Erbschaft in andere Hände übergeht, 
so ist zu unterscheiden, ob der Erbe seinen neuen Besitz kraft eines 
notariellen Testamentes^ an tritt, oder ob er einen dòiáOexoç“ 
beerbt. Hat der Erblasser kein notarielles Testament hinterlassen, 
so ist zu unterscheiden, ob der Besitz des Erblassers im Besitz 
amte verbucht steht, oder nicht. Steht der Besitz nicht verbucht, 
so hat das Besitzamt die Erbberechtigung des Erben, falls dieser 
eine aTroTpaqpn seines ererbten Besitzes einreicht, nicht zu prüfen ; 
die aTTOYpaq)n wird genau so entgegengenommen, wie eine duoTpaqpri 
über jeden anderen Besitz, der erstmalig im Besitzamte zur Ver 
buchung kommt. Steht dagegen der ererbte Besitz verbucht, so 
wird das Besitzamt in Ermangelung eines Testamentes irgend 
einen anderen Nachweis der Erbberechtigung verlangt haben®; 
bleibt auch dieser Nachweis aus, so beschränkt sich das Besitzamt 
* Rabel, Baseler Festschr. S. 537. 
* P. Oxy. II 237 Kol. VIII, 34 ff. Vgl. P. Oxy. IV 713,15 ff. 
* Erbverzicht wegen Dienstschulden des Erblassers : P. Fior. I 61, 49 
^ n. Chr.). Vgl. Mittels, Zeitschr. d. Sav. Stift. 1906 S. 224 f.; Partsch, Griech. 
Bürgschaftsrecht I S. 242 ; Wenger, Gött. gel. Anz. 1909 S. 317 f. 
" z. B. P. Oxy. III 482, 29 ff. (109 n. Chr.). 
* z. B. P. Lond. m S. 118 Nr. 940, 10 (226 n. Chr.). 
* Ebenso Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 127 Anm. 1.
	        
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