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Abschn. 76. Freiwillige àTroTpaq)rj über Erbschaftsbesitz. 387
auch diese Forderungen, so wird das Erbanrecht des Erben gemäß
Testaments-àTTOYpaçn nicht bloß auf den Famen des Erblassers
„gelegt“, sondern auch auf den Namen des Schuldners. Vgl. die
Ausführungen im Abschn. 78 über P. Lips. I 9.
Daß der Erblasser durch die aTTOTpaqpñ des Testamentes das
Verfügungsrecht über den vererbten Besitz verlor\ ist möglich;
das Besitzamt wird ihm das èTríaxaXpa, falls er ein solches ver
langte, beanstandet haben, es sei denn, daß er das Testament form
gerecht zurückzog. Das ist dieselbe Verfangenschaft (Kpairicriç), die
im Erlasse des Vizekönigs Mettius Eufus^ erwähnt wird. Indessen
kann die durch letztwillige Verfügung bewirkte Verfangenschaft zu
gunsten des Erben nicht die Forderungen bevorrechtigter Gläubiger
ausgeschlossen haben ; so muß z. B. eine Kaioxn (Sperre) zur Sicher
stellung von Steuerschulden oder von liturgischen Dienstschulden ^
jederzeit zulässig gewesen sein.
B. Freiwillige duoypaç^ des Erben über ererbten Besitz.
Wenn ein Besitz durch Erbschaft in andere Hände übergeht,
so ist zu unterscheiden, ob der Erbe seinen neuen Besitz kraft eines
notariellen Testamentes^ an tritt, oder ob er einen dòiáOexoç“
beerbt. Hat der Erblasser kein notarielles Testament hinterlassen,
so ist zu unterscheiden, ob der Besitz des Erblassers im Besitz
amte verbucht steht, oder nicht. Steht der Besitz nicht verbucht,
so hat das Besitzamt die Erbberechtigung des Erben, falls dieser
eine aTroTpaqpn seines ererbten Besitzes einreicht, nicht zu prüfen ;
die aTTOYpaq)n wird genau so entgegengenommen, wie eine duoTpaqpri
über jeden anderen Besitz, der erstmalig im Besitzamte zur Ver
buchung kommt. Steht dagegen der ererbte Besitz verbucht, so
wird das Besitzamt in Ermangelung eines Testamentes irgend
einen anderen Nachweis der Erbberechtigung verlangt haben®;
bleibt auch dieser Nachweis aus, so beschränkt sich das Besitzamt
* Rabel, Baseler Festschr. S. 537.
* P. Oxy. II 237 Kol. VIII, 34 ff. Vgl. P. Oxy. IV 713,15 ff.
* Erbverzicht wegen Dienstschulden des Erblassers : P. Fior. I 61, 49
^ n. Chr.). Vgl. Mittels, Zeitschr. d. Sav. Stift. 1906 S. 224 f.; Partsch, Griech.
Bürgschaftsrecht I S. 242 ; Wenger, Gött. gel. Anz. 1909 S. 317 f.
" z. B. P. Oxy. III 482, 29 ff. (109 n. Chr.).
* z. B. P. Lond. m S. 118 Nr. 940, 10 (226 n. Chr.).
* Ebenso Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 127 Anm. 1.