Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Abschn.  5.  Die  römischen  Staatsbanken.  19

Aus  der  vorstehenden  Liste  A  ersehen  wir,  daß  die  Staatskasse ­
  niemals  Befassung  mit  privaten  Zahlungen  oder  Girozahlungen ­
  hati  ;  daraus  folgt,  daß  der  Staat  das  Privatgiro  wesen
ganz  und  gar  den  Banken  überließ.  Es  besteht  hier  das  umgekehrte
Verhältnis  wie  beim  Girokornwesen:  dort  hat  der  Staat  das  Privatgirogeschäft ­
  ganz  allein  in  seiner  Hand.
In  Theben  steht  an  der  Spitze  der  Staatskasse,  wenigstens
in  frührömischer  Zeit  (vgl.  Liste  A),  ein  einzelner  Direktor,
wie  in  ptolemäischer  Zeit  (vgl.  S.  12).  In  Oxyrhynchos  steht  ein
Kollegium  von  mindestens  drei  Direktoren  an  der  Spitze,
bezeugt  für  die  Jahre  55,  79,  100,  180  und  221  (vgl.  Liste  A).
In  Arsinoe  bestand  dieses  Kollegium  im  Jahre  194  aus  mindestens ­
  vier  Direktoren  (Nr.  34  der  Liste  A).
Die  Direktoren  der  römischen  Staatskassen  (xpaTTeZíiai)  sind
nichtliturgische  staatliche  Beamte.  Sie  scheinen  den  vermögenden ­
  Bevölkerungsklassen  anzugehören,  denn  in  BGH.  121
(194  n.  Ohr.)  ist  ein  Ivapxoç  f^pvaaíapxoç  Mitglied  des  Direktoriums
der  Staatskasse  zu  Arsinoe.
Abschnitt  5.
Die  römischen  Staatsbanken.
Die  strenge  Scheidung  der  TpdireZ;«  als  Staatskasse  von  der
TpdueZia  als  Bank  legt  die  Frage  nahe,  ob  die  römische  Regierung
in  Ägypten  sich  jeder  Berührung  mit  dem  Bankbetriebe  enthalten
und  alle  Banken  als  Privatgeschäfte  dem  freien  Wettbewerbe  überlassen ­
  habe.  Bevor  wir  an  diese  Frage  heran  treten,  ist  darauf  aufmerksam ­
  zu  machen,  daß  der  neuzeitliche  Staat  aus  finanzpolitischen
Gründen  die  Fühlung  mit  dem  privaten  Bankbetriebe  nicht  aus  der
Hand  gibt,  und  daß  unter  diesem  Gesichtspunkte  in  Deutschland
die  Reichsbank  geschaffen  worden  ist,  die  eine  Mittelstellung  zwischen
Reichsbehörde  und  Privatbank  einnimmt.  Die  Reichsbank  ist  eine
mit  Privatgeldern  begründete  Aktiengesellschaft,  doch  steht  dem
Reiche  nicht  nur  die  Beaufsichtigung,  sondern  auch  die  Leitung
zu;  der  Präsident  und  das  Direktorium  werden  auf  Vorschlag  des
Bundesrats  vom  Kaiser  auf  Lebenszeit  ernannt.  Die  Reichsbank
ist  demnach  eine  Reichsbehörde,  ihre  Beamten  sind  Reichsbeamte.
Es  wäre  nicht  richtig,  diese  neuzeitlichen  Verhältnisse  mit  den

‘  Für  die  ptolemäische  Zeit  siehe  S.  12.
            
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