Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
fache Sicherheit^. Geht jedoch ein Besitz nicht auf Grund 
eines notariellen Kaufvertrages in andere Hände über, sondern 
auf Grund eines Handscheines oder nur auf Grund münd 
licher Abmachung, namentlich bei Besitzgegenständen von ge 
ringerem Werte, so fällt nicht nur die dvaxpacpn fort, sondern auch 
die KaTttTpacpfi und die dnoTpacpii. Die dTrofpaqpb des neuen Be 
sitzers ist eine freiwillige, sie wird stets an das Besitzamt gerichtet. 
Ein grundsätzlicher Unterschied zwischen der frei 
willigen dTTOTpaqpn an das Besitzamt und der pflicht 
mäßigen dTTOTpacpp an das Besitzamt (Abschn. 75) besteht 
darin, daß mittelst der freiwilligen duoTpcupn eine Vertrags 
ausfertigung oder eine Abschrift derselben dem Besitzamte vor 
gelegt wird, sodaß die freiwillige dtroTpaqpfi nur das Begleit 
schreiben darstellt. Dagegen wird mittelst der pflichtmäßigen 
diTOTpacpp kein Vertrag vorgelegt, was auch gar nicht möglich ist, 
weil der Meldende, sobald die Pflicht-ànoTpaqpn gefordert wird, eine 
verfügbare Vertragsausfertigung nicht immer zur Hand hat, auch 
gar nicht mehr zu besitzen braucht. Darum ist die Pflicht-dno- 
Tpacpp Selbstzweck, die freiwillige dnoypaç^ als Begleit 
schreiben aber nur Mittel zum Zweck. Ein weiterer Unter 
schied besteht darin, daß die Pñicht-dnoTpacpií für gewöhnlich 
ebendenselben Besitz, den der Besitzer schon früher einmal durch 
eine freiwillige dnoTpacpfi an das Besitzamt gemeldet hat, zur Neu 
aufstellung der óiaaipiúpaTa abermals vermeldet. Dagegen wird 
durch die freiwillige duoTpacpfi ein neues Besitzrecht in 
öffentlich-rechtlicher Form erst begründet. Darum ist bei 
der freiwilligen àîTO'fpaqpn der Nachweis des Besitzrechtes 
nötig; dieser Nachweis wird durch die gleichzeitig vorgelegte Be 
sitzurkunde erbracht. Bei der Pflicht-dnoTpacpp an das Besitzamt 
ist ein Nachweis des Besitzrechtes entbehrlich, weil das Besitz 
recht bereits durch die im Besitzamte lagernden Papiere nach 
gewiesen wird. 
Die freiwillige arroTpacpri bildet in ihrer Eigenschaft als Be 
gleitschreiben den Antrag, das Besitzamt möge die TrapáGeffiç 
1 Die Darstellung dieser Verhältnisse bezieht sich auf die römische 
Zeit. Für die ptolemäische Zeit fehlen uns die einschlägigen Belege. In 
P. Hib. I 29, 2 f. (um 265 v. Ghr.) geschieht eine Einreichung der àiroYpaqpú 
unter Mitwirkung des Staatsnotariates : éàv bé tiç — f| PÙ àrroYpdvpriTaii bià 
Tüjv] àYopavo)Liíu)v [f| rjà réXt; [biaqpuYÙJv] kt\. (kgl. Erlaß mit Strafandrohung); 
Zweck und Art der hier verlangten à-iroYpaqpÚ läßt sich nicht näher erkennen.
	        
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