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Teil IV. Girobanknotariat.
fache Sicherheit^. Geht jedoch ein Besitz nicht auf Grund
eines notariellen Kaufvertrages in andere Hände über, sondern
auf Grund eines Handscheines oder nur auf Grund münd
licher Abmachung, namentlich bei Besitzgegenständen von ge
ringerem Werte, so fällt nicht nur die dvaxpacpn fort, sondern auch
die KaTttTpacpfi und die dnoTpacpii. Die dTrofpaqpb des neuen Be
sitzers ist eine freiwillige, sie wird stets an das Besitzamt gerichtet.
Ein grundsätzlicher Unterschied zwischen der frei
willigen dTTOTpaqpn an das Besitzamt und der pflicht
mäßigen dTTOTpacpp an das Besitzamt (Abschn. 75) besteht
darin, daß mittelst der freiwilligen duoTpcupn eine Vertrags
ausfertigung oder eine Abschrift derselben dem Besitzamte vor
gelegt wird, sodaß die freiwillige dtroTpaqpfi nur das Begleit
schreiben darstellt. Dagegen wird mittelst der pflichtmäßigen
diTOTpacpp kein Vertrag vorgelegt, was auch gar nicht möglich ist,
weil der Meldende, sobald die Pflicht-ànoTpaqpn gefordert wird, eine
verfügbare Vertragsausfertigung nicht immer zur Hand hat, auch
gar nicht mehr zu besitzen braucht. Darum ist die Pflicht-dno-
Tpacpp Selbstzweck, die freiwillige dnoypaç^ als Begleit
schreiben aber nur Mittel zum Zweck. Ein weiterer Unter
schied besteht darin, daß die Pñicht-dnoTpacpií für gewöhnlich
ebendenselben Besitz, den der Besitzer schon früher einmal durch
eine freiwillige dnoTpacpfi an das Besitzamt gemeldet hat, zur Neu
aufstellung der óiaaipiúpaTa abermals vermeldet. Dagegen wird
durch die freiwillige duoTpacpfi ein neues Besitzrecht in
öffentlich-rechtlicher Form erst begründet. Darum ist bei
der freiwilligen àîTO'fpaqpn der Nachweis des Besitzrechtes
nötig; dieser Nachweis wird durch die gleichzeitig vorgelegte Be
sitzurkunde erbracht. Bei der Pflicht-dnoTpacpp an das Besitzamt
ist ein Nachweis des Besitzrechtes entbehrlich, weil das Besitz
recht bereits durch die im Besitzamte lagernden Papiere nach
gewiesen wird.
Die freiwillige arroTpacpri bildet in ihrer Eigenschaft als Be
gleitschreiben den Antrag, das Besitzamt möge die TrapáGeffiç
1 Die Darstellung dieser Verhältnisse bezieht sich auf die römische
Zeit. Für die ptolemäische Zeit fehlen uns die einschlägigen Belege. In
P. Hib. I 29, 2 f. (um 265 v. Ghr.) geschieht eine Einreichung der àiroYpaqpú
unter Mitwirkung des Staatsnotariates : éàv bé tiç — f| PÙ àrroYpdvpriTaii bià
Tüjv] àYopavo)Liíu)v [f| rjà réXt; [biaqpuYÙJv] kt\. (kgl. Erlaß mit Strafandrohung);
Zweck und Art der hier verlangten à-iroYpaqpÚ läßt sich nicht näher erkennen.