Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

fache  Sicherheit^.  Geht  jedoch  ein  Besitz  nicht  auf  Grund
eines  notariellen  Kaufvertrages  in  andere  Hände  über,  sondern
auf  Grund  eines  Handscheines  oder  nur  auf  Grund  mündlicher ­
  Abmachung,  namentlich  bei  Besitzgegenständen  von  geringerem ­
  Werte,  so  fällt  nicht  nur  die  dvaxpacpn  fort,  sondern  auch
die  KaTttTpacpfi  und  die  dnoTpacpii.  Die  dTrofpaqpb  des  neuen  Besitzers ­
  ist  eine  freiwillige,  sie  wird  stets  an  das  Besitzamt  gerichtet.
Ein  grundsätzlicher  Unterschied  zwischen  der  freiwilligen ­
  dTTOTpaqpn  an  das  Besitzamt  und  der  pflichtmäßigen ­
  dTTOTpacpp  an  das  Besitzamt  (Abschn.  75)  besteht
darin,  daß  mittelst  der  freiwilligen  duoTpcupn  eine  Vertragsausfertigung ­
  oder  eine  Abschrift  derselben  dem  Besitzamte  vorgelegt ­
  wird,  sodaß  die  freiwillige  dtroTpaqpfi  nur  das  Begleitschreiben ­
  darstellt.  Dagegen  wird  mittelst  der  pflichtmäßigen
diTOTpacpp  kein  Vertrag  vorgelegt,  was  auch  gar  nicht  möglich  ist,
weil  der  Meldende,  sobald  die  Pflicht-ànoTpaqpn  gefordert  wird,  eine
verfügbare  Vertragsausfertigung  nicht  immer  zur  Hand  hat,  auch
gar  nicht  mehr  zu  besitzen  braucht.  Darum  ist  die  Pflicht-dno-Tpacpp
  Selbstzweck,  die  freiwillige  dnoypaç^  als  Begleitschreiben ­
  aber  nur  Mittel  zum  Zweck.  Ein  weiterer  Unterschied ­
  besteht  darin,  daß  die  Pñicht-dnoTpacpií  für  gewöhnlich
ebendenselben  Besitz,  den  der  Besitzer  schon  früher  einmal  durch
eine  freiwillige  dnoTpacpfi  an  das  Besitzamt  gemeldet  hat,  zur  Neuaufstellung ­
  der  óiaaipiúpaTa  abermals  vermeldet.  Dagegen  wird
durch  die  freiwillige  duoTpacpfi  ein  neues  Besitzrecht  in
öffentlich-rechtlicher  Form  erst  begründet.  Darum  ist  bei
der  freiwilligen  àîTO'fpaqpn  der  Nachweis  des  Besitzrechtes
nötig;  dieser  Nachweis  wird  durch  die  gleichzeitig  vorgelegte  Besitzurkunde ­
  erbracht.  Bei  der  Pflicht-dnoTpacpp  an  das  Besitzamt
ist  ein  Nachweis  des  Besitzrechtes  entbehrlich,  weil  das  Besitzrecht ­
  bereits  durch  die  im  Besitzamte  lagernden  Papiere  nachgewiesen ­
  wird.
Die  freiwillige  arroTpacpri  bildet  in  ihrer  Eigenschaft  als  Begleitschreiben ­
  den  Antrag,  das  Besitzamt  möge  die  TrapáGeffiç

1  Die  Darstellung  dieser  Verhältnisse  bezieht  sich  auf  die  römische
Zeit.  Für  die  ptolemäische  Zeit  fehlen  uns  die  einschlägigen  Belege.  In
P.  Hib.  I  29,  2  f.  (um  265  v.  Ghr.)  geschieht  eine  Einreichung  der  àiroYpaqpú
unter  Mitwirkung  des  Staatsnotariates  :  éàv  bé  tiç  —  f|  PÙ  àrroYpdvpriTaii  bià
Tüjv]  àYopavo)Liíu)v  [f|  rjà  réXt;  [biaqpuYÙJv]  kt\.  (kgl.  Erlaß  mit  Strafandrohung);
Zweck  und  Art  der  hier  verlangten  à-iroYpaqpÚ  läßt  sich  nicht  näher  erkennen.
            
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