396
Teil IV. Girobanknotariat.
Ob das Besitzamt die Richtigkeit der Abschrift des Oiro-
bankvertrages nachprüfte, wissen wir nicht. Wahrscheinlich fand
eine solche Nachprüfung nicht statt. Es war wohl Sache des
Melders, seine eigenen Besitzrechte ordnungsmäßig zu vermelden.
Das Besitzamt schützte zwar die Privatrechte, die vermeldet stehen,
eine Prüfung darüber aber, ob die Privatrechte an sich in dieser
Form zu Recht bestehen, wird das Besitzamt nicht vorgenommen
haben (vgl. S. 401 und 407).
Über ecrxov i'üov siehe unten S. 398 f.
Eine Erscheinung, die nur den freiwilligen — nicht auch
den pflichtmäßigen — a-rroTpaqpai anhaften kann, ist die Angabe
des Kaufpreises k Allerdings ist diese Angabe in freiwilligen
arroTpacpai nicht notwendig, denn sie fehlt gelegentlich, z. B. in
P. Lips. I 3 und P. Lond. Ill S. 119 Nr. 942; immerhin ist sie
beachtenswert, weil sie in Pflicht-aTTo-fpacpai ausgeschlossen ist.
Die weitere Angabe, daß der gekaufte Besitz frei von Verschuldung
und anderer Belastung sei, findet sich nicht nur in freiwilligen2,
sondern auch in pflichtmäßigen ^ àuoTpaqpaí.
Bezieht sich ein neu erworbenes Besitzrecht nicht auf Privat
besitz, sondern auf Befreiung von staatsbürgerlichen Pflichten,
so ist der Besitzer nicht befugt, seinerseits den Besitz unmittelbar
durch àTTOTpaqpp bei dem Besitzamte anzumelden. Die Anmeldung
muß vielmehr von derjenigen Behörde ausgehen, welche für die
Erfüllung der Pflichten zu sorgen hätte, falls eine Befreiung nicht
vorläge. Darüber geben BGU. 1074 und 1073 = Klio VIII S. 415 ff.
(siehe oben S. 286) Aufschluß. In 1074 zeigt ein gewisser Apollo-
didymos dem Rate von Oxyrhynchos (1074, 10) an, daß er zum
Mitgliede eines mit kaiserlichen Vorrechten ausgestatteten Künstler
vereines gewählt worden sei; die Vorrechte bestehen in dcruXia,
dréXeia usw. (1074, 4; 12; 1073, 17). Die Anzeige schließt mit dem
Anträge (1074, 12): dEuD ÓKÓXouOa upâç toútoiç rrpaEai. Den Rat
geht anscheinend nur die dréXeia an, und diese àréXeia meldet
der Rat nunmehr in einer àirorpaqpn an das Besitzamt* (1073,
14ff.): euei ouv dKÓXouOov ëyvujpev eîvai TaOra (pavep(â)ç) àvevéy-
‘ P. Strassb. I 34 (Anlinoupolis) ; P. Teb. II 472 (Faijum).
2 P. Teb. II 323 (127 n. Chr.).
3 BGU. 112 (um 60 n. Chr.).
* Wegen der anderen Vorrechte wird sich ApoIIodidymos in anderen
Schreiben an die anderen, zuständigen Behörden gewendet haben. Vgl. die
anderweitigen Erklärungen von Viereck, Klio VIII S. 426.