Abschn. 78. Quittung des Besitzamtes unter der &iTOYpa(pf|. 399
trifft, steht dahin, da von einer Schuld sonst nichts erwähnt wird.
Jedenfalls aber bedeuten die folgenden Worte: „es kann (aus den
im Fachwerke lagernden Urkunden) nicht ersehen werden (dbnXou
õvToç), ob euch die Erbschaft desselben zukommt. (Mit diesem
Vorbehalte) habe ich die eine Ausfertigung (der doppelt an das
Besitzamt eingereichten diro'fpaqpn) empfangen“.
Die Besitzpapiere des Oheims lagerten im Besitzamte, denn es
kommt den Brüdern jetzt darauf an, die Umbuchung des Besitzes
auf ihren Namen herbeizuführen. Unter diesen Besitzpapieren
befand sich aber kein Testament, denn es hatte ja der Oheim,
wie die Brüder selber angeben, kein Testament hinterlassen; des
halb kann das Besitzamt nicht prüfen, ob den Brüdern ein Recht
auf die Erbschaft zusteht, und dieser Mangel kommt im Vorbehalte
auf der Quittung zum Ausdrucke (vgl. oben S. 386). Zurückge
wiesen wird die duoTpacpn nicht; das Besitzamt quittiert über den
Empfang in gewöhnlicher Weise. Mit dem Ausspruche eines Vor
behaltes hat das Besitzamt seine Pñicht erfüllt; nun ist es an
den Brüdern, ihre Privatsache selber in Ordnung zu bringen.
Einige Monate später, am 12. Januar 227, verkauft der eine
Bruder, Hermeinos, sein Drittel an seinen Bruder Theognostos.
Der Verkauf geschieht durch einen selbständigen Oirobank-
vertragi. Theognostos meldet darauf diesen Neubesitz durch
duoTpacpf) vom 29. Juli 227 beim Besitzamte an. Die Doppelaus
fertigung, welche er, versehen mit der Quittung des Besitzamtes,
zurück empfängt, ist uns erhalten 2; nach der vortrefflichen Er
gänzung von Eger3 lautet diese Quittung:
AòpnXioç ’ApxeiLiíòujpoç ßouX(euTn?) ßißX(io(p0XaH) òi(à)
A(òpriXíou) ’A[ppuj]víujvoç TP(aW^aTéujç). ’Eni toîç upo-
eKÒoeeícrí croí èv cFnpiw((T6i) duoTp^npapévw) avv
Tip [àòeX(cpú))] TÒ òÍKaio(v) Ttjç KXripo(vopíaç) êuxov
ICTOV.
Zu deutsch: „Mit dem Vorbehalte, der dir schon früher in
^iner Bescheinigung (des Besitzamtes) mitgeteilt worden ist, als
du mit deinem Bruder eine àíroTpaípq über das Besitzrecht an der
Erbschaft einreichtest, habe ich die Doppelausfertigung (der ütto-
Tpacpfj) empfangen.“
' P. Lond. III S. 151 Nr. 1158,1.
* P. Lond. III S. 118 Nr. 941.
® Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 150.