Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 78. Quittung des Besitzamtes unter der &iTOYpa(pf|. 399 
trifft, steht dahin, da von einer Schuld sonst nichts erwähnt wird. 
Jedenfalls aber bedeuten die folgenden Worte: „es kann (aus den 
im Fachwerke lagernden Urkunden) nicht ersehen werden (dbnXou 
õvToç), ob euch die Erbschaft desselben zukommt. (Mit diesem 
Vorbehalte) habe ich die eine Ausfertigung (der doppelt an das 
Besitzamt eingereichten diro'fpaqpn) empfangen“. 
Die Besitzpapiere des Oheims lagerten im Besitzamte, denn es 
kommt den Brüdern jetzt darauf an, die Umbuchung des Besitzes 
auf ihren Namen herbeizuführen. Unter diesen Besitzpapieren 
befand sich aber kein Testament, denn es hatte ja der Oheim, 
wie die Brüder selber angeben, kein Testament hinterlassen; des 
halb kann das Besitzamt nicht prüfen, ob den Brüdern ein Recht 
auf die Erbschaft zusteht, und dieser Mangel kommt im Vorbehalte 
auf der Quittung zum Ausdrucke (vgl. oben S. 386). Zurückge 
wiesen wird die duoTpacpn nicht; das Besitzamt quittiert über den 
Empfang in gewöhnlicher Weise. Mit dem Ausspruche eines Vor 
behaltes hat das Besitzamt seine Pñicht erfüllt; nun ist es an 
den Brüdern, ihre Privatsache selber in Ordnung zu bringen. 
Einige Monate später, am 12. Januar 227, verkauft der eine 
Bruder, Hermeinos, sein Drittel an seinen Bruder Theognostos. 
Der Verkauf geschieht durch einen selbständigen Oirobank- 
vertragi. Theognostos meldet darauf diesen Neubesitz durch 
duoTpacpf) vom 29. Juli 227 beim Besitzamte an. Die Doppelaus 
fertigung, welche er, versehen mit der Quittung des Besitzamtes, 
zurück empfängt, ist uns erhalten 2; nach der vortrefflichen Er 
gänzung von Eger3 lautet diese Quittung: 
AòpnXioç ’ApxeiLiíòujpoç ßouX(euTn?) ßißX(io(p0XaH) òi(à) 
A(òpriXíou) ’A[ppuj]víujvoç TP(aW^aTéujç). ’Eni toîç upo- 
eKÒoeeícrí croí èv cFnpiw((T6i) duoTp^npapévw) avv 
Tip [àòeX(cpú))] TÒ òÍKaio(v) Ttjç KXripo(vopíaç) êuxov 
ICTOV. 
Zu deutsch: „Mit dem Vorbehalte, der dir schon früher in 
^iner Bescheinigung (des Besitzamtes) mitgeteilt worden ist, als 
du mit deinem Bruder eine àíroTpaípq über das Besitzrecht an der 
Erbschaft einreichtest, habe ich die Doppelausfertigung (der ütto- 
Tpacpfj) empfangen.“ 
' P. Lond. III S. 151 Nr. 1158,1. 
* P. Lond. III S. 118 Nr. 941. 
® Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 150.
	        
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