Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 78, Quittung des Besitzamtes unter der diroypacpri. 405 
Caesar Marcus Aurelius Severus Alexander Pius Felix Augustus, 
am 18. Pachón (13. Mai 233 n. Ohr.). (Hand 2) Aurelius Achilleus 
genannt Saprion, Aurelius Heron und Aurelia Eudaimonis genannt 
Eus, wir Unmündigen, vertreten durch unsere Mutter Aurelia 
Aretus genannt Heronus, reichen hiermit den Antrag ein und 
schwören den Eid. Ich Aurelius Hermias genannt Amerimnos, 
usw. usw., habe ihr (der Mutter) Beistand geleistet und unterschreibe 
an ihrer Stelle, da sie nicht schreiben kann. (Hand 3) Aurelius 
Herrn eines, Ratsherr und Direktor des Besitzamtes, vertreten durch 
den Bürosekretär Aurelius D genannt Hermias, Die drei 
Unmündigen, welche jetzt die dnoYpacpô einreichen, liegen nicht 
(mit ihrer Forderung im Fachwerke) bei dem Namen der Schuld 
nerin; indessen (?) hat es mit allem, was im Testamente eures 
Vaters enthalten ist, seine Richtigkeit nach Ausweis (?) des Aus 
zuges aus dem Giro bank vertrage. Die Vorhand bleibt dem 
Staatssäckel und den sonst noch Bevorzugten gewahrt^. Doppel 
der Eingabe erhalten,“ 
Den Ausgangspunkt für die Erklärung des Zusammenhanges 
bildet das römische Testament, das offenbar nicht umsonst als 
ein „römisches“ bezeichnet wird. Schon oben (S, 278 Anm, 1) wurde 
die Vermutung ausgesprochen, daß römische Urkunden Ausnahme 
rechte genossen ; anscheinend wurden sie nicht in das Gau-Besitz 
amt hinterlegt. Abgesehen von anderen Gründen würde auch die 
lateinische Sprache den Beamten des Gau-Besitzamtes nicht ver 
ständlich gewesen sein. Vielleicht wurden römische Testamente an 
das alexandrinische Landesarchiv (s, oben S, 284) eingesandt, wo 
selbst auch sprachkundige Beamte vorhanden gewesen sein mögen. 
Jedenfalls beruhte in unserem Falle das römische Testament nicht 
im Besitzamte zu HermupoHs, Dasselbe war im Jahre 222 n, Chr, — 
vermutlich nach dem Tode des Vaters, gelegentlich der Testaments 
eröffnung, — ins Griechische übersetzt worden; auch im Anschlüsse 
daran erfolgte keine Hinterlegung in das Gau-Besitzamt, 
Was den selbständigen Girobankvertrag vom Jahre 
220 n, Chr, betrifft, so war dieser ebenfalls nicht im Besitzamte 
vorhanden. Wäre er vorhanden gewesen, so hätte man nicht nötig 
gehabt, auf die Vertragsmelderolle zurückzugreifen 2. 
^ Über diesen Vorbehalt vgl, P, Straßb, I S, 126 ; Eger, Zum ägypt, 
Grundbuchwesen S, 153 ff. 
* Über die mit P. Lips I 9 zusammenhängende Urkunde P. Lips I 8 
siehe Abschn. 92 unter A.
	        
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