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Teil IV. Girobanknotariat.
der Anweisung des Aristón von den in den einzelnen Ortschaften
hierzu bestimmten Beamten unterschrieben werden, und von welchem
Zeitpunkte ab das genannte Verfahren gilt. Der Geschäftsgang voll
zieht sich also, wie Aristón verfügt hat, so : zunächst fertigen wir aus
dem vom demotischen Notare geschriebenen Vertrage, der uns zu
diesem Zwecke überbracht werden muß, einen Auszug ; dabei haben
wir die Namen der Vertragspartner, den Gegenstand ihres Vertrages
und die Namen ihrer Väter einzutragen ; schließlich bescheinigen wir
am Fuße, daß wir den Auszug in das Buch eingerückt haben, wobei
wir den Tag angeben, an welchem wir nach Überbringung des Ver
trages jene Bescheinigung erteilen, sowie den Tag, an welchem der
Vertrag abgeschlossen worden ist. Die Anordnung wurde uns am
1. des Monats Hathyr bekannt gegeben, das neue Verfahren begann
am 9. Choiak. Das ist es, was ich zu sagen habe, damit du unter
richtet bist. Lebe wohl! Am 13. Tybi des Jahres 36.“
Das genannte Jahr kann das 36. Jahr des Philometor, d. i.
146/5 V. Chr., oder das 36. Jahr des Euergetes IL, d. i. 135/4
V. Chr., sein ^ Zu dieser Zeit war wegen Behandlung der demotischen
Verträge eine neue Anordnung getroffen worden. Die Neuheit der
Sache gibt einem gewissen Ptolemaios im thebanischen Gaue Ver
anlassung, bei einem Amtsgenossen eines anderen Ortes desselben
Gaues Erkundigungen einzuziehen. Dieser letztere. Paniskos mit
Namen, erteilt nun den uns vorliegenden Bescheid. Daß Ptolemaios
und Paniskos öffentliche Notare sind, wird nicht zu bezweifeln
sein. Somit betrifft der Papyrus die Behandlung der demotischen
Verträge bei den griechischen Notariaten zur Herbeiführung der
öffentlichen Rechtskraft; das ist die àvaTpatpü des Notariates.
Der Papyrus bestätigt, was bereits oben (S. 422) ausgeführt wurde,
daß die demotischen Verträge zur Erlangung öffentlicher Rechts
kraft den Weg über das griechische Notariat zu nehmen hatten.
Die Tätigkeit des griechischen Notariates erstreckte sich dabei
auf folgende Punkte:
1. Fertigung eines Auszuges aus dem demotischen Vertrage.
Dieses Fertigen des Auszuges heißt eiKOviieiv®. Der Auszug
hat folgende Punkte zu umfassen:
‘ Bouché-Leclercq, Hist, des Lagides IV S. 147, entscheidet sich für
das erstere Jahr, doch ist sein Beweis, daß der Ptolemaios unserer Urkunde
mit dem Staatsnotare namens Ptolemaios in P. Grenf. 112 und P. Amh. U 45
übereinstimme, nicht zwingend.
* Die eÍKÓveç sind bei Personen die Leibesmerkmale (P. Teb. I
32, 21), die bei Personalbeschreibungen aufgeführt werden (siehe P. Straßb.