Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 83. Die Vertragsmelderolle des Notariates. 
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dem 4. Tybi nur ein Girobankvertrag. Die Vertragstätigkeit dieser 
Bank war demnach nicht unbedeutend, und es ist aus diesem 
Grunde wohl anzunehmen, daß der Florentiner Papyrus nicht aus 
einer Dorfbank des Faijum, sondern aus einer größeren Bank zu 
Arsinoe hervorgegangen ist. 
Wie der Herausgeber Yitelh. hervorhebt, sind am linken Rande 
des Papyrus Nr. 24 geringe Reste von Zeilenenden einer vorher 
gehenden Spalte zu sehen. Da nun die Bank Monat für Monat 
ihre Vertragsmelderolle einzeln an das Besitzamt einsendet, so 
muß die Melderolle für den Monat Tybi, nachdem sie im Besitz 
amte eingelaufen war, an die Melderolle des vorhergehenden Monats 
Choiak im Besitzamte angeklebt worden sein. So entstand beim 
Besitzamte eine lange Sammelrolle, die sich aus den einzelnen 
Monats-Melderollen zusammensetzte. Für größere Banken mag das 
Besitzamt je eine besondere Sammelrolle angelegt haben; für klei 
nere Banken in Dörfern genügte es wohl, mehrere Banken ge 
meinsam in einer Sammelrolle zu vereinigen. 
Daß die VertragsmelderoUen nur Auszüge aus den Verträgen 
enthalten, kann nicht bezweifelt werden. In P. Fior. 24 sind z. B. 
unterm 2. Tybi drei Verträge ausgezogen worden; jeder Vertrags 
auszug nimmt den Raum von zwei Zeilen ein. Noch deutlicher 
treten die Auszüge in der Vertragsmelderolle P. Lond. III S. 145 
Nr. 1179 (2. Jahrh. n. Chr.) vor Augeni; der Text lautet von Z. 5 
bis 10: 
5 ['OpoXoTjei Oanmç Zoxújtou toO TTioWä ibç (èxújv) [ 
6 ['OpoXoJïeî TTáTpiJüv TTaTrovxúJTOç xoû TTaxpo[ • 
7 [‘OpoXojTeî TTavopieùç Mieûxoç xo[0] TTavopfiéuuç 
8 [‘OpoXojTei Túpavvoç 'HpaxXd xoû Xaipf||no[voç 
9 ['OpoXojYeí "Hpujv "Hpiuvoç xoû Ñ(Txupíu)vo[g] è'rr[ 
10 ['OpoXjoTeî ’Ovvâ)(ppiç Mcyx^iouç xoû "Qpou dj[ç (èxôiv) 
usw. 
Wenn hier auch die Zeilen sehr lang gewesen sein mögen, 
so kann doch jede Zeile nur einen sehr kurzen Auszug enthalten 
haben. Immerhin ist zu berücksichtigen, daß dieses oder jenes 
Notariat die Auszüge nicht in dieser kurzen Form abfaßte, und 
daß die Auszüge alsdann bald mehr, bald weniger wie Abschriften 
— freilich unter Fortlassung der Unterschriften und des sonstigen 
‘ Kenyon, P. Lond. Ill S. VIII, vermutet, daß dieser Papyrus und P. Fior. 
I 51 zusammengehören.
	        
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