Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 84. Wesen und Zweck der KOTaTpatpi'i. 
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iLiéviv òriXou)név[r3] irpoGeíTiLiíav Kai irunffiv irávTa tò 7rp[oKÍ]- 
ILieva. TÒ òè xipÓTPaçov toOto KÚpiov [ëcrrjun navTaxQ èm- 
qpepopevov [uj]ç èv [òrijpodiu KaTaKexopKT|Liévov. ’'Etouç ôktuj- 
KaiòeKáxou AÙTOKpàxopoç Kaiaapoç Népoua TpaiavoO ’Api- 
(Txou Zeßaaxoö feppaviKoO AaKiKOÛ, Tößi xpiaKáòi. 
Zu deutsch; „K N., Sohn des Harpokration, an Frau Tliena- 
pynchis, Tochter des Sambas, handelnd im Beisein ihres Frauen 
vormundes, ihres Verwandten N. K, Sohnes des Nemesion, Gruß 
zuvor. Nachdem ich deinem Vater Sambas auf Grund eines (jetzt) 
mit öffentlicher Rechtskraft ausgestatteten Handscheines den x. Teil 
eines Öl- und Fruchtgartens in der Gemarkung von Raranis, eine 
Arure groß, verkauft habe, und nachdem du verlangt hast, daß 
dieser Besitz durch öffentliche Beurkundungen auf dich (durch xaxa- 
Tpaqpfi) übereignet werde, habe ich dich ersucht, mir noch einen Aus 
stand bis zum dreißigsten Phamenoth des laufenden Jahres 18 zu 
bewilligen, in welchem Monate ich unbedingt das Besitzamt glatt 
machen wolle und die sonstigen Behörden. Daher erkläre ich 
auf Grund dieses Handscheines, daß ich die benannte Frist ein- 
halten und alles nötige (pünktlich) erledigen will. Dieser Hand 
schein soll, wo auch immer er vorgezeigt wird, rechtskräftig sein, 
gleich als wenn er im Besitzamte niedergelegt worden wäre. Im 
Jahre 18 des Imperator Caesar Nerva Traianus Optimus Augustus 
Germanicus Dacicus, am 30. Tybi“. 
Im vorstehenden Handscheine erwirkt sich der Verkäufer 
noch eine Fristverlängerung von zwei Monaten zur Ausführung 
der KaxaTpaqpn. Welche Gründe ihn dazu bewogen, die KaxaTpaqpq 
hinauszuschieben, sagt er nicht. Die Urkunde ist für das Wesen 
der Kaxaypacpn von großer Bedeutung, weil sie den unmittel 
baren Zusammenhang zwischen der Kaxaypacpií und dem 
Besitzamte klar erweist; denn mit Beziehung auf das vorher 
gehende KaxaTpaippvai erklärt der Verkäufer: napéSai pe xf|v 
ßtßXioOiiKtiv KttOapav. Diese ßißXioOiiKri ist die ßißXioOpKT] áyKxií- 
cremv, d. i. das Besitzamt. Die ßißXioOiiKri wird dadurch xaGapd, 
daß der Verkäufer sein Besitzrecht tilgen läßt, um Platz zu machen 
für ein neues Besitzrecht, d. i. für das Besitzrecht des Käufers. 
Doch nicht nur die ßißXioOnKr) èTKXiícTeuiv wird dadurch KaOapd, 
sondern laut unserer Urkunde auch xà dXXa dpxîa, also be 
stimmte andere Behörden. Diese anderen Behörden sind vermutlich 
die Katasterbehörden und die Steuerbehörden, d.h. das Kiupo- 
Tpappaxeîov, die Katasterabteilung des ßamXiKog rpappaxeúç usw.
	        
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