Abschn. 84. Wesen und Zweck der KaxoYpaqpn.
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àq)íaTaa0ai und hier KaxaTpáqpeiv —, so ist doch der Zweck beider
Beurkundungsformen der nämliche.
Das römische Besitzamt ist der Geschäftsnachfolger der ptolemäischen
Tempelarchive und Hüter (siehe oben S. 282); seine
Hauptaufgabe ist ebenfalls die Verwahrung der freiwillig ihm überbrachten
Privaturkunden. Darum besteht der Zweck der römischen
KaTttTpacpfi ebenfalls darin, die Verwahrstelle — das ist das Besitzamt
— von ihren Verpflichtungen gegenüber dem bisherigen
Besitzer formgerecht zu entbinden. Es wird, wie in ptolemäischer
Zeit, die Urkunde vom Verkäufer zu Händen des Käufers ausgestellt,
und es ist hier wie dort Sache des Käufers, die Urkunde
dem Besitzamte vorzulegen, damit das Besitzamt von dem Verzichte
des Verkäufers Kenntnis nimmt und den verkauften Besitz
unter dem Namen des Verkäufers löscht.
Auf Grund der KaraTpaq))) (Übereignungserklärung) wird
also das Besitzrecht des alten Besitzers durch das Besitzamt
gelöscht; auf Grund der dTTOTpaqpfi wird das Besitzrecht
des neuen Besitzers durch das Besitzamt aufgerichtet,
nachdem jene Löschung voraufgegangen ist. Solange die
KttTttYpacpn des alten Besitzers fehlt, sind dem Besitzamte die Hände
gebunden; die ÜTTOTpatpü des neuen Besitzers und die dvaYpacph
des Notariates genügen zur Löschung des bisherigen Besitzrechtes
nicht. Man kann die diroYpaqpfi als die „Anmeldung des neuen
Besitzers“, die KaraYpaqpn dagegen als die „Abmeldung des alten
Besitzers“ ansehen. Der Besitz, welcher durch eine KaTaYpaqpn^
auf den neuen Besitzer übereignet worden ist, heißt tù Kaxa-Tpacpévxa^.
Da die Kuxatpacpfi den eigentlichen Schlußstein eines Kaufabkommens
bildet, so spricht man gelegentlich nur von der \axa-TpacpV,
wenn man den „Kauf“ meinte So will in BGU. 1128
(14 V. Ohr.), aus Alexandreia, ein Vater seinem Sohne für einen
bestimmten Fall eine Sklavin verkaufen, und er verpflichtet sich
^ Schon in ptolemäischer Zeit wird KaTaYpdq)eiv im Sinne von „übereignen“
dienstlich angewendet, nämlich in P. Petr. II 23 (4) : KaXüùç âv -ironí-KOTOYpdipaç
Tf|V oÍKÍav xoO "ßpou xoO 'ApGthuSou eiç 'AOKXri-mcíòriv.
Wahrscheinlich handelt es sich an dieser Stelle um die Vergabe eines an
das ßuaiXiKöv zurückgefallenen Bauernhofes an einen neuen militärischen
Kleruchen.
* P. Fior. I 56, 17; P. Gatt. Kol. VI, 5 = Archiv III S. 61.
* z. B. BGU. 1131, 11 u. ö. (13 v. Chr.) : Trp[ò xf^ç eiç xôv ’AttoWújviov]
Kaxairpçi(pr\(ç),