Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  84.  Wesen  und  Zweck  der  KaxoYpaqpn.

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àq)íaTaa0ai  und  hier  KaxaTpáqpeiv  —,  so  ist  doch  der  Zweck  beider
Beurkundungsformen  der  nämliche.
Das  römische  Besitzamt  ist  der  Geschäftsnachfolger  der  ptolemäischen
  Tempelarchive  und  Hüter  (siehe  oben  S.  282);  seine
Hauptaufgabe  ist  ebenfalls  die  Verwahrung  der  freiwillig  ihm  überbrachten ­
  Privaturkunden.  Darum  besteht  der  Zweck  der  römischen
KaTttTpacpfi  ebenfalls  darin,  die  Verwahrstelle  —  das  ist  das  Besitzamt ­
  —  von  ihren  Verpflichtungen  gegenüber  dem  bisherigen
Besitzer  formgerecht  zu  entbinden.  Es  wird,  wie  in  ptolemäischer
Zeit,  die  Urkunde  vom  Verkäufer  zu  Händen  des  Käufers  ausgestellt, ­
  und  es  ist  hier  wie  dort  Sache  des  Käufers,  die  Urkunde
dem  Besitzamte  vorzulegen,  damit  das  Besitzamt  von  dem  Verzichte ­
  des  Verkäufers  Kenntnis  nimmt  und  den  verkauften  Besitz
unter  dem  Namen  des  Verkäufers  löscht.
Auf  Grund  der  KaraTpaq)))  (Übereignungserklärung)  wird
also  das  Besitzrecht  des  alten  Besitzers  durch  das  Besitzamt ­
  gelöscht;  auf  Grund  der  dTTOTpaqpfi  wird  das  Besitzrecht ­
  des  neuen  Besitzers  durch  das  Besitzamt  aufgerichtet, ­
  nachdem  jene  Löschung  voraufgegangen  ist.  Solange  die
KttTttYpacpn  des  alten  Besitzers  fehlt,  sind  dem  Besitzamte  die  Hände
gebunden;  die  ÜTTOTpatpü  des  neuen  Besitzers  und  die  dvaYpacph
des  Notariates  genügen  zur  Löschung  des  bisherigen  Besitzrechtes
nicht.  Man  kann  die  diroYpaqpfi  als  die  „Anmeldung  des  neuen
Besitzers“,  die  KaraYpaqpn  dagegen  als  die  „Abmeldung  des  alten
Besitzers“  ansehen.  Der  Besitz,  welcher  durch  eine  KaTaYpaqpn^
auf  den  neuen  Besitzer  übereignet  worden  ist,  heißt  tù  Kaxa-Tpacpévxa^.

Da  die  Kuxatpacpfi  den  eigentlichen  Schlußstein  eines  Kaufabkommens ­
  bildet,  so  spricht  man  gelegentlich  nur  von  der  \axa-TpacpV,
  wenn  man  den  „Kauf“  meinte  So  will  in  BGU.  1128
(14  V.  Ohr.),  aus  Alexandreia,  ein  Vater  seinem  Sohne  für  einen
bestimmten  Fall  eine  Sklavin  verkaufen,  und  er  verpflichtet  sich
^  Schon  in  ptolemäischer  Zeit  wird  KaTaYpdq)eiv  im  Sinne  von  „übereignen“ ­
  dienstlich  angewendet,  nämlich  in  P.  Petr.  II  23  (4)  :  KaXüùç  âv  -ironí-KOTOYpdipaç
  Tf|V  oÍKÍav  xoO  "ßpou  xoO  'ApGthuSou  eiç  'AOKXri-mcíòriv.
Wahrscheinlich  handelt  es  sich  an  dieser  Stelle  um  die  Vergabe  eines  an
das  ßuaiXiKöv  zurückgefallenen  Bauernhofes  an  einen  neuen  militärischen
Kleruchen.
*  P.  Fior.  I  56,  17;  P.  Gatt.  Kol.  VI,  5  =  Archiv  III  S.  61.
*  z.  B.  BGU.  1131,  11  u.  ö.  (13  v.  Chr.)  :  Trp[ò  xf^ç  eiç  xôv  ’AttoWújviov]
Kaxairpçi(pr\(ç),
            
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