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Teil IV. Girobanknotariat.
Daß der Käufer ohne KaraYpacpfi des Verkäufers nicht zu
seinem Besitze kommen kann, zeigt ferner BGU. 446, 14 ff. (um
159 n. Ohr.), ein Vertrag über den Empfang einer Anzahlung
(dppaßihv) für verkaufte Grundbesitzteile. Hierbei wird ausdrück
lich vereinbait, daß die Verkäuferin Soteria dem Käufer Stotoetis
nach Begleichung der Kestzahlung die xarairpacpii nicht vorent
halten darf (Z. 14) : d (pepp) Kai KaiaTpáipei Zuurripia tu) ZioTofiTi,
ÓTTÓTe èà[v aípfÍTai] ktX., und nachher (Z. 16): èàv òè pf] KaiaTpáqpri,
Ka0à YÉfpacpE, èKTeí(T[eiv aurpv túj Ztotoiíti tòv dppaßoiva òittXoOv
TÚJ TÚJv]i dpaßujvujv v[ó]pqj.
Handelt es sich um einen Besitzübergang durch Kauf, so
wird das Besitzapit durch die KaxaTpacpp — in Verbindung mit der
dTTOTpacpp und dvaypacpn — nicht nur ermächtigt, sondern auch
ohne weiteres verpflichtet, die Umlegung der Besitzurkunden
und die Umbuchung der Besitzrechte in den òiaurpiópaxa auszu
führen. Wie das Verfahren war, wenn ein Besitz auf Grund eines
Pfandvertrages den Besitzer wechselte — sobald nach Ablauf
der Verfallfrist die Schuld nicht getilgt wurde —, ist nicht mit
Sicherheit zu erkennen. In P. Fior. I 56 (234 n. Chr.) aus Herrnu-
polis bedarf die Gläubigerin Aretus, um den hypothekarisch ihr
verpfändeten und ihr verfallenen Besitz antreten zu können, neben
der KaiaTpacpn noch einer besonderen vizeköniglichen Einwei
sungsverfügung (xpnpaTKTpòç äpßaöeiag)^. Frau Aretus sagt in
ihrer Eingabe an den Vizekönig ausdrücklich, daß ihr die Kaia-
Ypaqpfi zuteil geworden sei (Z. 11 : KatatéTpappai), außerdem ist
bei Verlesung der Eingabe in der vizeköniglichen Kanzlei die Kaxa-
Ypacpfi selber zur Stelle (Z. 6): àvaTvu)(J0eí(Tr|ç èvreúHeujç AuptiXíaç
’ApriTOÛTOç —, Thç òè òi’ aó[Tf|ç òeÒTiXuj]pévriç KaTa[Tpa((pfiç)] uTToye-
Ypa(ppévriç) èTreynveYpévriç ktX. Weshalb bei hypothekarischer Ver
pfändung trotz der KaraYpacpp des Schuldners der lange Weg bis zum
Vizekönige beschritten werden mußte, und ob dieser lange Weg
etwa nur dann nötig wurde, wenn der Schuldner trotz seiner Kaia-
Ypaqpii im tatsächlichen Besitze verharrte, also zwangsweise entfernt
werden mußte (P. Fior. I 56, 16: ßouXopevp òè xà xpç äpßa0eiag
èTrix€X€çr0fivai), können wir nach dem bisherigen Stande der Papyri
nicht entscheiden.
^ ergänzt von Gradenwilz, Einführung S. 82, nach P. Lond. II S. 211
Nr. 334, 23 f.
* vgl. Mitteis, Zschr. d. Sav. Stift. 27 (1906) S. 345 f. ; Koschaker, Zschr.
d. Sav. Stift. 29 (1908) S. 42 ff. ; Rabel, Verfügungsbeschränkungen S. 73 ff.