Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
Daß der Käufer ohne KaraYpacpfi des Verkäufers nicht zu 
seinem Besitze kommen kann, zeigt ferner BGU. 446, 14 ff. (um 
159 n. Ohr.), ein Vertrag über den Empfang einer Anzahlung 
(dppaßihv) für verkaufte Grundbesitzteile. Hierbei wird ausdrück 
lich vereinbait, daß die Verkäuferin Soteria dem Käufer Stotoetis 
nach Begleichung der Kestzahlung die xarairpacpii nicht vorent 
halten darf (Z. 14) : d (pepp) Kai KaiaTpáipei Zuurripia tu) ZioTofiTi, 
ÓTTÓTe èà[v aípfÍTai] ktX., und nachher (Z. 16): èàv òè pf] KaiaTpáqpri, 
Ka0à YÉfpacpE, èKTeí(T[eiv aurpv túj Ztotoiíti tòv dppaßoiva òittXoOv 
TÚJ TÚJv]i dpaßujvujv v[ó]pqj. 
Handelt es sich um einen Besitzübergang durch Kauf, so 
wird das Besitzapit durch die KaxaTpacpp — in Verbindung mit der 
dTTOTpacpp und dvaypacpn — nicht nur ermächtigt, sondern auch 
ohne weiteres verpflichtet, die Umlegung der Besitzurkunden 
und die Umbuchung der Besitzrechte in den òiaurpiópaxa auszu 
führen. Wie das Verfahren war, wenn ein Besitz auf Grund eines 
Pfandvertrages den Besitzer wechselte — sobald nach Ablauf 
der Verfallfrist die Schuld nicht getilgt wurde —, ist nicht mit 
Sicherheit zu erkennen. In P. Fior. I 56 (234 n. Chr.) aus Herrnu- 
polis bedarf die Gläubigerin Aretus, um den hypothekarisch ihr 
verpfändeten und ihr verfallenen Besitz antreten zu können, neben 
der KaiaTpacpn noch einer besonderen vizeköniglichen Einwei 
sungsverfügung (xpnpaTKTpòç äpßaöeiag)^. Frau Aretus sagt in 
ihrer Eingabe an den Vizekönig ausdrücklich, daß ihr die Kaia- 
Ypaqpfi zuteil geworden sei (Z. 11 : KatatéTpappai), außerdem ist 
bei Verlesung der Eingabe in der vizeköniglichen Kanzlei die Kaxa- 
Ypacpfi selber zur Stelle (Z. 6): àvaTvu)(J0eí(Tr|ç èvreúHeujç AuptiXíaç 
’ApriTOÛTOç —, Thç òè òi’ aó[Tf|ç òeÒTiXuj]pévriç KaTa[Tpa((pfiç)] uTToye- 
Ypa(ppévriç) èTreynveYpévriç ktX. Weshalb bei hypothekarischer Ver 
pfändung trotz der KaraYpacpp des Schuldners der lange Weg bis zum 
Vizekönige beschritten werden mußte, und ob dieser lange Weg 
etwa nur dann nötig wurde, wenn der Schuldner trotz seiner Kaia- 
Ypaqpii im tatsächlichen Besitze verharrte, also zwangsweise entfernt 
werden mußte (P. Fior. I 56, 16: ßouXopevp òè xà xpç äpßa0eiag 
èTrix€X€çr0fivai), können wir nach dem bisherigen Stande der Papyri 
nicht entscheiden. 
^ ergänzt von Gradenwilz, Einführung S. 82, nach P. Lond. II S. 211 
Nr. 334, 23 f. 
* vgl. Mitteis, Zschr. d. Sav. Stift. 27 (1906) S. 345 f. ; Koschaker, Zschr. 
d. Sav. Stift. 29 (1908) S. 42 ff. ; Rabel, Verfügungsbeschränkungen S. 73 ff.
	        
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