Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
Nr. 29 (3/2 v. Ghr.). Diese Beispiele führen das Schlagwort àq)í- 
uxaffGai. Weitere Beispiele für die römische Zeit scheinen BGrU. 177 
und 193 (siehe oben S. 440) zu sein* ; letztere beiden Urkunden führen 
allerdings weder àçíaiaaOai, noch KaxaTpáqpeiv als Schlag wort, 
sondern beginnen im Körper lediglich mit ópoXoTeí neirpaKévai. 
Der Endzweck aber wird auch hier die KaraTpacpn sein, weil, 
wie aus dem Inhalte der beiden Homologien zu ersehen ist, der 
eigentliche Kaufvertrag als selbständige Urkunde beidemale der 
Homologie voraufgegangen ist (vgl. dazu Wilcken, Archiv lY 
S. 456f.). 
Etliche Urkunden aus römischer Zeit lassen erkennen, daß 
man die KaraTpaq»! als selbständiges Schriftstück gern vor dem 
öffentlichen Notariate errichten ließ, vermutlich vor demselben 
Notariate, vor welchem auch der zugehörige Notariats vertrag vor 
her errichtet worden war. Die drei Urkunden P. Oxy. I 170 (um 
78 n. Ohr.), P. Oxy. II 327 und 328 (um 85 n. Chr.) betreffen 
solche notariellen KaiaTpacpai 2. Leider sind alle drei Urkunden 
von den Herausgebern in den „descriptions“ ohne Beigabe der 
Texte nur inhaltlich kurz erwähnt worden. Zu Nr. 327 sagen die 
Herausgeber: „notice sent to the agoranomus by a person whose 
name is lost and 01 péTox(oi) to register (Kaia'fpáqpeiv) the sale of 
the half share of a slave Dioscorus“ usw. ; zu Nr. 328 : „beginning 
of a notice to the agoranomus from Theon, son of Sarapion, to 
register (KaTaypacpeiv) a sale“. Derjenige, welcher in 327 und 328 
den Auftrag an das Staatsnotariat gibt, ist nicht der Verkäufer, 
sondern das Besitzamt. Das verrät schon der Zusatz Kai 01 
péxoxoi^ in 327; sodann aber wäre es gänzlich gegen die Regel, 
wenn ein Vertragspartner, der ein notarielles Abkommen von dem 
Notariate auf setzen lassen wiU, vorher einen schriftlichen Auftrag 
dazu an das Notariat gibt. 
Der Verkäufer, welcher eine Kaxaypacpii als besondere Ur 
kunde beim Notariate aufrichten lassen will, scheint also das 
áníaxaXpa des Besitzamtes für diese Kaxaypaqpií eingeholt 
zu haben. Da derselbe Verkäufer schon vorher, als er den Kauf 
notariell abschließen wollte, über denselben Kauf ein èníffxaXpa 
des Besitzamtes erhalten haben muß, so hätten wir für ein und 
‘ siehe Wilcken, Archiv II S. 388 f. 
» Ebenso BGU. 1128,12 (14 v. Chr.), Alexandreia. 
» An der Spitze des Besitzamtes steht ein Kollegium von ßißXiocpuXa- 
Kcç (vgl. oben S. 291).
	        
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