446
Teil IV. Girobanknotariat.
Nr. 29 (3/2 v. Ghr.). Diese Beispiele führen das Schlagwort àq)í-
uxaffGai. Weitere Beispiele für die römische Zeit scheinen BGrU. 177
und 193 (siehe oben S. 440) zu sein* ; letztere beiden Urkunden führen
allerdings weder àçíaiaaOai, noch KaxaTpáqpeiv als Schlag wort,
sondern beginnen im Körper lediglich mit ópoXoTeí neirpaKévai.
Der Endzweck aber wird auch hier die KaraTpacpn sein, weil,
wie aus dem Inhalte der beiden Homologien zu ersehen ist, der
eigentliche Kaufvertrag als selbständige Urkunde beidemale der
Homologie voraufgegangen ist (vgl. dazu Wilcken, Archiv lY
S. 456f.).
Etliche Urkunden aus römischer Zeit lassen erkennen, daß
man die KaraTpaq»! als selbständiges Schriftstück gern vor dem
öffentlichen Notariate errichten ließ, vermutlich vor demselben
Notariate, vor welchem auch der zugehörige Notariats vertrag vor
her errichtet worden war. Die drei Urkunden P. Oxy. I 170 (um
78 n. Ohr.), P. Oxy. II 327 und 328 (um 85 n. Chr.) betreffen
solche notariellen KaiaTpacpai 2. Leider sind alle drei Urkunden
von den Herausgebern in den „descriptions“ ohne Beigabe der
Texte nur inhaltlich kurz erwähnt worden. Zu Nr. 327 sagen die
Herausgeber: „notice sent to the agoranomus by a person whose
name is lost and 01 péTox(oi) to register (Kaia'fpáqpeiv) the sale of
the half share of a slave Dioscorus“ usw. ; zu Nr. 328 : „beginning
of a notice to the agoranomus from Theon, son of Sarapion, to
register (KaTaypacpeiv) a sale“. Derjenige, welcher in 327 und 328
den Auftrag an das Staatsnotariat gibt, ist nicht der Verkäufer,
sondern das Besitzamt. Das verrät schon der Zusatz Kai 01
péxoxoi^ in 327; sodann aber wäre es gänzlich gegen die Regel,
wenn ein Vertragspartner, der ein notarielles Abkommen von dem
Notariate auf setzen lassen wiU, vorher einen schriftlichen Auftrag
dazu an das Notariat gibt.
Der Verkäufer, welcher eine Kaxaypacpii als besondere Ur
kunde beim Notariate aufrichten lassen will, scheint also das
áníaxaXpa des Besitzamtes für diese Kaxaypaqpií eingeholt
zu haben. Da derselbe Verkäufer schon vorher, als er den Kauf
notariell abschließen wollte, über denselben Kauf ein èníffxaXpa
des Besitzamtes erhalten haben muß, so hätten wir für ein und
‘ siehe Wilcken, Archiv II S. 388 f.
» Ebenso BGU. 1128,12 (14 v. Chr.), Alexandreia.
» An der Spitze des Besitzamtes steht ein Kollegium von ßißXiocpuXa-
Kcç (vgl. oben S. 291).