Abschn. 89. Wesen der irapdGeaiç.
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26: Ttt àvTÍTpaqpa tújv (TuvYpaqpiîJV Taîç tiîiv àvbpuùv ÚTTçaTácrecriv
èyTÎ9ecr0ai, d. h. die „Papiere der Ehefrauen, worin deren Anrechte
verbrieft sind, sollen von den Beamten des Besitzamtes auf die
Besitzbestände ihrer Ehemänner gelegt werden“ oder besser „in
die Fächer ihrer Ehemänner, auf die dort lagernden Besitzpapiere
der Ehemänner, gelegt werden“.
Ob jeder Besitzer sein besonderes Fach hatte, oder ob das
einzelne Fach die Rollen mehrerer Besitzer enthielt, wissen wir
nicht. Jedenfalls aber müssen die einzelnen Fächer mit Täfelchen
und die Rollen mit Fähnchen^ aus Leder oder Papyruspappe ver
sehen gewesen sein, auf denen die Namen der Besitzer verzeichnet
standen. Die Präposition uapá im Zeitworte TrapariGévai zielt auf
das Namenfähnchen, oder besser auf den Namen, der auf dem
Fähnchen zu lesen stand; daher ist 'TrapaxiGévaP das „Daneben
legen“ neben den Namen. Bei *èvTiGévai’ dagegen denkt man
an das Fach, in das die Urkunde hineingelegt wird.
Wie nun Karaxtupiieiv, TrapaiiGévai und èviiGévai die
Bewegung bezeichnen, die der Beamte macht, um die Privat
urkunden an ihren Ort zu verbringen, so bezeichnen òiaKeíuGai
und TrapaK€icrGai das Stilliegen (Beruhen) dieser Urkunden
in dem Fachwerke. Bei irapaKeiuGai denkt man wiederum an
das Namenfähnchen oder besser an den Namen* selber, der auf
dem Fähnchen steht. Daher sagt man von der Privaturkunde:
uapÚKeiTai tuj ovó pari toO òeíva, oder: TrapaKeixai tlu òeíva,
oder: òiáKeitai èv ôvópari toû òeíva, oder: òiáKeirai èu’ ôvó-
paroç TOÛ òeíva
Außer òiaKeícrGai und irapaxeícGai findet man das Wort xara-
xeíuGai, z. B. in P. Orenf. II 68, 10 ff. (247 n. Chr.): f] òè xúpiç
u[u]Tri áuXfi [Tpjaqpeícra [xujpía èUTOu xai ßeßaia, ibç èv òripocííuj
KaTaxeipév[íi], d. i. „als wenn sie (die als Handschrift aufgesetzte
Schenkungsurkunde) im Besitzamte beruhen würde.“
‘ Solche „Aktenfahnen“ oder „Aktenschwänze“ sind P. Oxy.VI
907 (um 123 n. Chr.) und 958 (80 n. Chr.), wahrscheinlich auch 987 (5./6. Jahrh.
u. Chr.). 957 besteht aus Leder, 958 und 987 aus Pergament. Diese drei
Aktenschwänze stammen allerdings nicht aus einem Besitzamte. Der Akten
schwanz heißt öiXXußog. Vgl. Birt, Die Buchrolle S. 238 ff.
* Daher rührt der Ausdruck 'KuréxeaGai tô ôvopa’ in der Verordnung
des Vizekönigs Tib. Julius Alexander (siehe unten S. 481 ff.).
* Lewald, Grundbuch recht S. 22, bezeichnet die oben behandelten
Wendungen als termini technici für „eingetragen sein“ und übersetzt : „ein
getragen sein auf dem Folium des X“.