Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 89. Wesen der irapdGeaiç. 
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26: Ttt àvTÍTpaqpa tújv (TuvYpaqpiîJV Taîç tiîiv àvbpuùv ÚTTçaTácrecriv 
èyTÎ9ecr0ai, d. h. die „Papiere der Ehefrauen, worin deren Anrechte 
verbrieft sind, sollen von den Beamten des Besitzamtes auf die 
Besitzbestände ihrer Ehemänner gelegt werden“ oder besser „in 
die Fächer ihrer Ehemänner, auf die dort lagernden Besitzpapiere 
der Ehemänner, gelegt werden“. 
Ob jeder Besitzer sein besonderes Fach hatte, oder ob das 
einzelne Fach die Rollen mehrerer Besitzer enthielt, wissen wir 
nicht. Jedenfalls aber müssen die einzelnen Fächer mit Täfelchen 
und die Rollen mit Fähnchen^ aus Leder oder Papyruspappe ver 
sehen gewesen sein, auf denen die Namen der Besitzer verzeichnet 
standen. Die Präposition uapá im Zeitworte TrapariGévai zielt auf 
das Namenfähnchen, oder besser auf den Namen, der auf dem 
Fähnchen zu lesen stand; daher ist 'TrapaxiGévaP das „Daneben 
legen“ neben den Namen. Bei *èvTiGévai’ dagegen denkt man 
an das Fach, in das die Urkunde hineingelegt wird. 
Wie nun Karaxtupiieiv, TrapaiiGévai und èviiGévai die 
Bewegung bezeichnen, die der Beamte macht, um die Privat 
urkunden an ihren Ort zu verbringen, so bezeichnen òiaKeíuGai 
und TrapaK€icrGai das Stilliegen (Beruhen) dieser Urkunden 
in dem Fachwerke. Bei irapaKeiuGai denkt man wiederum an 
das Namenfähnchen oder besser an den Namen* selber, der auf 
dem Fähnchen steht. Daher sagt man von der Privaturkunde: 
uapÚKeiTai tuj ovó pari toO òeíva, oder: TrapaKeixai tlu òeíva, 
oder: òiáKeitai èv ôvópari toû òeíva, oder: òiáKeirai èu’ ôvó- 
paroç TOÛ òeíva 
Außer òiaKeícrGai und irapaxeícGai findet man das Wort xara- 
xeíuGai, z. B. in P. Orenf. II 68, 10 ff. (247 n. Chr.): f] òè xúpiç 
u[u]Tri áuXfi [Tpjaqpeícra [xujpía èUTOu xai ßeßaia, ibç èv òripocííuj 
KaTaxeipév[íi], d. i. „als wenn sie (die als Handschrift aufgesetzte 
Schenkungsurkunde) im Besitzamte beruhen würde.“ 
‘ Solche „Aktenfahnen“ oder „Aktenschwänze“ sind P. Oxy.VI 
907 (um 123 n. Chr.) und 958 (80 n. Chr.), wahrscheinlich auch 987 (5./6. Jahrh. 
u. Chr.). 957 besteht aus Leder, 958 und 987 aus Pergament. Diese drei 
Aktenschwänze stammen allerdings nicht aus einem Besitzamte. Der Akten 
schwanz heißt öiXXußog. Vgl. Birt, Die Buchrolle S. 238 ff. 
* Daher rührt der Ausdruck 'KuréxeaGai tô ôvopa’ in der Verordnung 
des Vizekönigs Tib. Julius Alexander (siehe unten S. 481 ff.). 
* Lewald, Grundbuch recht S. 22, bezeichnet die oben behandelten 
Wendungen als termini technici für „eingetragen sein“ und übersetzt : „ein 
getragen sein auf dem Folium des X“.
	        
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