fullscreen : Grundteilungsgesetz

Nr 035 A
daher die größten Bedenken gegen den vorgeschlagenen
Weg, um so mehr, als es ihnen sehr schwierig erscheine, eine
auch nur einigermaßen akzeptable Form für den Instanzenzug
 bezüglich der Genehmigung zu konstruieren.
Ein elfter Redner äußerte ebenfalls Bedenken
gegen das Gesetz, welches den stärksten Eingriff in die agrarpolitische
 Rechtssphäre seit der Stein-Hardenbergschen Gesetzgebung
 darstelle, wegen der daraus zu befürchtenden Schädigungen.
 Gegenüber den beachtenswerten Erfahrungen in
Bayern habe der Minister zwar geltend gemacht, daß es
dort an zahlungsfähigen übernehmern der Grundstücke fehle;
er glaube aber gar nicht, daß das Moment der Zahlungssähigkeit
 maßgebend sei, sondern das Moment des Aufschubs
 und der Unsicherheit. Ein großer Teil der Güterkäufer
 würden sich zweifellos von dem Kauf solcher Grundstücke
 zurückziehen, bei denen sie auch nur annähernd eine
Schwierigkeit in bezug auf die Genehmigung zu erwarten
haben würden. Die Folge werde ein erheblicher Preisdruck
auf dem Gütermarkt sein. Alle diese Maßregeln müßten
namentlich eine Seite der Bevölkerung treffen, die ohnehin
heute schwer zu ringen habe: den mittleren bäuerlichen Besit,
 und zwar den verschuldeten. Über die Tragweite dieser
Dinge müsse man sich klar sein. Er erwähne sie bloß, um
die Anregung zu unterstüten, daß die Kommission, wenn
sie an solche Beschlüsse herangehen wolle, mindestens diejenigen
 Kautelen finden müsse, ohne die eine solche Bestimmung
 überhaupt unerträglich sein würde. Mit den
hier gewählten Mitteln könnte es vielleicht so gehen wie bei
dem Kampf gegen das Grundsstücksspekulantentum mit der
Wertzuwachssteuer. In diesem Kampf seien auch Seiten
getroffen worden, die man nicht habe treffen wollen. Alle
diese Bestimmungen seien von so großer Tragweite für
unser ganzes Rechtsleben, daß man sich sehr ernst die Folgen
klar machen müsse, die die betroffenen Bevölkerunasktreise
davon zu erwarten hätten.
Er bitte daher jedenfalls, nicht mit allzu großer Eile
weiter in der Beratung dieses Gesetzes vorzugehen, sondern
sehr reiflich und ernstlich und mit der nötigen Zeit und
Überprüfung durch die Öffentlichkeit die Beratungen Schritt
sür Schritt fortzuführen.
Der Landwirtschaftsminister stellte in Aussicht,
 soweit den hier gemachten Ausführungen widersprochen
werden müsse, dies bei der Spezialdebatte zu tun.
Der Berichterstatter trug den Inhalt der inzwischen
 eingegangenen Petitionen Nr 437, 1094, 1113,
1151, 1208, 1237, 1238, 1268 und 1310 ausführlich vor
und bemerkte dazu im einzelnen. ;
1. I 1188. Der Hauptverband der öffentlich
angestellten und vereidigten Versteigerer
für das Deutsche Reich bittet durch seinen Geschäftsführer
Ludolf Oldendorf zu Dorum, Land Wursten, diesen Stand
vor dem ihm durch das Grundteilungsgeseß drohenden
Untergang zu schützen durch Einfüquna folgender Bestimmuna:

„Derjenige land- und forstwirtschaftliche Grundstücksverkehr,
 den öffentlich angestellte und beeidigte
 Versteigerer vermitteln, unterliegt der behördlichen
 Genehmigung, dem Rücktritts- und dem
Vorkaufsrechte nur, soweit er im Inleresse eines
gewerbsmäßigen (Grundstückshändlers erfolgt",
indem er ausführt, die beeidigten Versteigerer seien von
den Behörden, nachdem sie auf ihre Vertrauenswürdigkeit
und Fähigkeit geprüft, vielfach auch eine angemessene
Kaution gestellt hätten, auf Grund der §8 35, 36 der Reichsgewerbeordnung
 für Grundsstücksversteigerungen öffentlich
 angestellt und beeidi gt, ihre Tätigkeit könne
sür den Grundstücksmarkt und im Inleresse der ländlichen
Bevölkeruna nicht entbehrt werden.

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