Abschn. 90. Die TrapdGemç des erworbenen Dauerbesitzes.
459
aushändigt. Die Besitzurkunden hängen gewissermaßen
am Besitze und wandern mit diesem. Wenn ein Besitz häufig
seinen Herrn wechselt, häufen sich die Besitzpapiere in den Händen
des Besitzers an. Dieser Vorgang hat sein genaues Gegenstück
im Besitzamte; auch dort wandern die alten Urkunden bei jedem
Besitzwechsel von einem Namenfache in das andere wobei jedes
mal die neue Urkunde dazutritt. Daß diese Gepflogenheit alt
ägyptischen Ursprunges ist, möchte ich aus dem Umstande folgern,
daß die Übergabe der alten Besitzurkunden in demotischen
Kaufurkunden einen häufig anzutreffenden breiten Kaum einnimmt.
So heißt es z. B, in P. dem. Cairo 30612, 7 (um 96 v. Ghr.) : „Dir
gehört jede Schrift, welche darüber ausgefertigt worden ist, und
jede Schrift, welche unserem Vater und unserer Mutter darüber
ausgefertigt worden ist, und jede Schrift, welche uns darüber
ausgefertigt worden ist, und jede Schrift, in welcher wir deswegen
geschützt sind ; dir gehören sie samt ihrem Rechte, du bist in
ihnen geschützt“. Das blieb so bis in die byzantinische Zeit. In
P. Lips. I 4 (293 n. Chr.) wird eine Sklavin verkauft. Der Ver
käufer übergibt der Käuferin folgende ältere Besitzurkunden: 1. die
dem Verkäufer vom Vorverkäufer behändigte ácrcpóXeia (Z. 15);
2. die vom Vorvor\ erkäufer dem Vorverkäufer behändigte ducpáXeia
(Z. 17); 3. die vom Verkäufer, als er Käufer war, an das Besitz
amt eingereichte diroTpacpn, d. h. diejenige Ausfertigung, die der
Melder (jetziger Verkäufer) mit der Quittung des Besitzamtes zu
rückerhielt (Z. 15); 4. die àvàKpicriç® der Sklavin, die vermutlich
ebenfalls schon vom VorvorVerkäufer herrührt (Z. 15). Je mehr und
je ältere Besitzurkunden ein Besitzer vorweisen konnte, um so
stärker war sein Besitzrecht gesicherte
Die neuen Papiere des neuen Besitzers bestehen aus dem
Notariats vertrage, der dnoTpacpn und der Karaypacpn. Es ist wahr
scheinlich, daß die dnoypacpii und die KaiaTpaqpfi stets zusammen
ßiit dem zugehörigen Vertrage verwahrt wurden, d. i. im Fache des
neuen Besitzers. Wir sahen oben (S. 393), daß in P. Teb. II 472
die Spalte 1 den Vertrag, Spalte 2 die dnoypacpp enthält. Dieses
‘ vgl. P. Straßb. I 34 Einl. S. 124.
* Die àvdKpiíTiç eines Sklaven ist vielleicht eine behördliche Be
scheinigung über seine Körperbeschaffenheit (Farbe, Haare, Male
nsw.). Mittels, aaO. S. 17, denkt an eine vor dem Verkaufe der Sklaven statt
findende Vorprüfung oder an eine Veräußerungsbewilligung.
® siehe oben S. 445.