Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 90. Die TrapdGemç des erworbenen Dauerbesitzes. 
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aushändigt. Die Besitzurkunden hängen gewissermaßen 
am Besitze und wandern mit diesem. Wenn ein Besitz häufig 
seinen Herrn wechselt, häufen sich die Besitzpapiere in den Händen 
des Besitzers an. Dieser Vorgang hat sein genaues Gegenstück 
im Besitzamte; auch dort wandern die alten Urkunden bei jedem 
Besitzwechsel von einem Namenfache in das andere wobei jedes 
mal die neue Urkunde dazutritt. Daß diese Gepflogenheit alt 
ägyptischen Ursprunges ist, möchte ich aus dem Umstande folgern, 
daß die Übergabe der alten Besitzurkunden in demotischen 
Kaufurkunden einen häufig anzutreffenden breiten Kaum einnimmt. 
So heißt es z. B, in P. dem. Cairo 30612, 7 (um 96 v. Ghr.) : „Dir 
gehört jede Schrift, welche darüber ausgefertigt worden ist, und 
jede Schrift, welche unserem Vater und unserer Mutter darüber 
ausgefertigt worden ist, und jede Schrift, welche uns darüber 
ausgefertigt worden ist, und jede Schrift, in welcher wir deswegen 
geschützt sind ; dir gehören sie samt ihrem Rechte, du bist in 
ihnen geschützt“. Das blieb so bis in die byzantinische Zeit. In 
P. Lips. I 4 (293 n. Chr.) wird eine Sklavin verkauft. Der Ver 
käufer übergibt der Käuferin folgende ältere Besitzurkunden: 1. die 
dem Verkäufer vom Vorverkäufer behändigte ácrcpóXeia (Z. 15); 
2. die vom Vorvor\ erkäufer dem Vorverkäufer behändigte ducpáXeia 
(Z. 17); 3. die vom Verkäufer, als er Käufer war, an das Besitz 
amt eingereichte diroTpacpn, d. h. diejenige Ausfertigung, die der 
Melder (jetziger Verkäufer) mit der Quittung des Besitzamtes zu 
rückerhielt (Z. 15); 4. die àvàKpicriç® der Sklavin, die vermutlich 
ebenfalls schon vom VorvorVerkäufer herrührt (Z. 15). Je mehr und 
je ältere Besitzurkunden ein Besitzer vorweisen konnte, um so 
stärker war sein Besitzrecht gesicherte 
Die neuen Papiere des neuen Besitzers bestehen aus dem 
Notariats vertrage, der dnoTpacpn und der Karaypacpn. Es ist wahr 
scheinlich, daß die dnoypacpii und die KaiaTpaqpfi stets zusammen 
ßiit dem zugehörigen Vertrage verwahrt wurden, d. i. im Fache des 
neuen Besitzers. Wir sahen oben (S. 393), daß in P. Teb. II 472 
die Spalte 1 den Vertrag, Spalte 2 die dnoypacpp enthält. Dieses 
‘ vgl. P. Straßb. I 34 Einl. S. 124. 
* Die àvdKpiíTiç eines Sklaven ist vielleicht eine behördliche Be 
scheinigung über seine Körperbeschaffenheit (Farbe, Haare, Male 
nsw.). Mittels, aaO. S. 17, denkt an eine vor dem Verkaufe der Sklaven statt 
findende Vorprüfung oder an eine Veräußerungsbewilligung. 
® siehe oben S. 445.
	        
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