Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
körperliche Zusammenhängen beider Urkunden wird nicht ledig 
lich beim Einreichen an das Besitzamt bestanden haben, sondern 
auch nachher während der Lagerung im Fach werke. Was die Kara- 
Tpacpn betrifft, so sahen wir (Abschn. 86 und 87), daß sie teils mit 
dem Vertrage, teils mit der duoTpacpf] verquickt zu sein scheint; 
daraus wird man folgern können, daß sie bei dem Vertrage auch 
dann lagerte, wenn sie als Urkunde auf besonderem Blatte^ 
(Abschn. 85) aufgesetzt worden war. 
Die dvaTpacpn dagegen lagerte nicht beim Vertrage, da sie 
als Vertragsauszug in der Vertragsmelderolle des Notariates ent 
halten ist (siehe oben S. 429). Die Vertragsmelderollen lagern für 
sich, gleichwie die Bestandslisten (ôiacrTpinpaTa). In gleicher Weise 
werden auch die pflichtmäßigen aTiOTpaqpai zur Richtigstellung 
der Akten im Besitzamte (Abschn. 75) nicht zusammen mit den 
Privaturkunden verwahrt worden sein, da sie lediglich Dienst 
papiere darstellen; diese duofpacpm mögen in einer besonderen 
Abteilung für sich niedergelegt worden sein. 
Abschnitt 91. 
Die irapáGecnç in Erbschaftssachen. 
A. Die irapáGediç des Testamentes. 
Im Abschn. 76 unter A wurde die freiwillige diroTpacpn 
des Erblassers über vererbten Besitz behandelt. Die Vererbung 
geschieht kraft notariellen Testamentes, welches durch jene d-rro- 
Tpacpq an das Besitzamt eingereicht wird. Im Besitzamte hat die 
dîTOTpacpq eine TrapdGecnç des Testamentes in das Fach des Erb 
lassers zur Folge. Der Erblasser belastet so sich selber mit einer 
Verfangenschaft (siehe oben S. 387). 
Über die TrapdGecFiç eines Testamentes handelt BGU. 1034 
(3. Jahrh. n. Ohr.). Bruder und Schwester melden ihren gemein 
samen Besitz an (Z. 8ff.): 
’ATroTpa((pópeGa) koivújç èH (idoo)^ rrepi Kih(pr|v) KepKe- 
croúx(ujv) Tfj[ç 'H]paKXeíò(ou pepíòoç) d|UTr(eXÍTiòoç) èKToX( ) 
Xep(TeúovT(aç) (dpoúpaç) ß èXriXuG(uíaç) ècp’ figaç dirò 
‘ Die demotischen Traditionsurkunden P. Rylands 44 und 45 (siehe 
oben S. 439) stehen mit den demotischen Verträgen auf einem und dem 
selben Blatte. 
® Berichtigung von Wilcken, Archiv III S. 505.
	        
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