470
Teil IV. Girobanknotariat.
(folgt die nähere Beschreibung) [iTeJpi t^v auT[f|v Kinjjuriv
Têtttûviv èv [rf) XjeTOgévr) ZTaaiK[Xéo]uç òiaK.[..., cpoßou]-
gévn ò[é], gn XáOuü [Kara] tò eiç ge ÒÍKai[ov] oíkovo-
geí[aç Kajià TÚj[v Trp]oKeigév[uuv] àpoupüùv, è7nòíò[uj]gi,
€iç TÒ Tf|[v TtapáOecriv TevjédOai ò[ ]. Tfjç T[á]Heujç
K[aTo]xígiuv t[ ]y. Ei òè (p[aveíev érépjiu
Trpo(Jií[Ko]u(Jai fj TrpoK[a]T[eaxnhÊvai] òi[à] toO ßißXio[(puX]a-
Kcíou, gf| |{yea[0ai] ègTTÓÒi[o]v ík [rficròe Thç] 7T[ap]a0écreajç
àK[o]Xoù0uüç OÎÇ 7Tape0[é]griv àvT[iTp]á[(poiç tújv okovogjiújv^.
(Hand 2) .[ ] TPa(ggaTeùç) K[aT]exih(pi(Ta). (’'Etouç) &Tou
V\yTiuv[ívo]u Kai [Oònpou tôiv Kupíinv ZejßotcTTÜjy, Mexe'ip a.
Zu deutsch ; „[An die Direktoren des ßesitzamtes in Arsinoe
von Frau N.], eingetragen in der Bewohnerliste des Mazedonier-
Stadtteiles, handelnd im Beisein ihres Frauenvormundes, ihres
mütterlichen Oheims N., Sohnes des K, Enkels des Suchas. Ich
habe auf Grund von zwei öffentlichen Notariatsverträgen, aufgesetzt
vor der Staatsnotariatszweigstelle in Tebtynis im zweiten Regie
rungsjahre unserer Herrscher und Augusti Antoninus und Yerus,
zwei Darlehen gegeben. Auf Grund des einen Vertrages vom
4. Mecheir gab ich an Serenos und Didymos, Söhne des Heron,
Enkel des Suchas, Söhne der Sarapus, einer Freigelassenen der
Thenzoila, beheimatet im Stadtteile ZupiaKij, 560 Silberdrachmen
Kapitalgeld. Kraft dieses Vertrages verpflichteten sie sich, mir
bis zur Rückzahlung des Kapitalgeldes den verpfändeten Besitz
frei zu halten von einer Veräußerung oder sonstigen Veränderung.
Der verpfändete Besitz besteht in dem ihnen gemeinsam gehörigen
Zweidrittelteile eines Katökengrundstückes von 94/g Aruren, be
legen in zwei getrennten Losen in der Gemarkung von Tebtynis.
Auf Grund des zweiten Vertrages vom 1. Pachón gab ich dem
vorgenannten Serenos, und zwar für seine Person allein, andere
[.]00 Silberdrachmen Kapitalgeld. Kraft dieses Vertrages verpflichtete
er sich ebenfalls, mir den seinerseits verpfändeten Besitz frei zu
halten von einer Veräußerung oder sonstigen Veränderung. Der ver
pfändete Besitz besteht in dem ihm gehörigen Zweidrittelteile des
nach Norden liegenden Teiles von 6V4 Aruren, die ihrerseits wie
derum ein Drittel des nach Norden belegenen Teiles von 18 V2 Aruren
ausmachen, zugehörig zur Gemarkung desselben Dorfes Tebtynis,
‘ Diese Ergänzung setze ich vermutungsweise.