Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

Gläubigerin,  um  des  Pfandgegenstandes  sicher  zu  sein,  noch  einen
besonderen  Sperrantrag  stellen  muß.  Erst  kraft  dieses  Sperrantrages ­
  wird  der  verpfändete  Besitz  im  Besitzamte  zugunsten  der
Gläubigerin  gesperrt.  Wahrscheinlich  hatte  sich  die  Vermögenslage
der  beiden  Schuldner,  ähnlich  wie  in  P.  Lips.  I  9  (s.  oben  S.  402  ff.),
im  Laufe  der  Jahre  verschlechtert,  sodaß  die  Gläubigerin  zum
Sperrmittel  greifen  mußte.
In  der  Zeit  zwischen  dem  Abschlüsse  des  Darlehensvertrages
und  der  Verhängung  der  Sperre  ist  der  Gläubiger  lediglich  auf
das  im  Darlehensvertrage  festgelegte  Veräußerungsverbot  angewiesen. ­
  In  dieser  Zwischenzeit  mußte  er  auf  den  guten  Willen  des
Schuldners  vertrauen.  Die  vertraglichen  Verfügungsbeschränkungen
haben  also  keinen  anderen  Wert,  als  alle  anderen  vertraglichen ­
  Vereinbarungen^  Verstößt  der  Schuldner  gegen  diese
Vereinbarungen,  so  steht  dem  Gläubiger  das  Recht  zu,  ihn  vor
Gericht  zu  ziehen.  Vorher  wird  der  Gläubiger  rechtzeitig  beim
Besitzamte  die  Sperre  beantragen.  Wenn  die  Sperre  nicht  jedesmal  sogleich ­
  nach  Vertragsabschluß  beantragt  wird,  so  hat  das  seinen  Grund
wohl  darin,  daß  der  Antrag  mit  besonderen  Umständen  und  Kosten*
verbunden  ist,  sowie  namentlich,  daß  man  Geschäftsfreunden  gegenüber ­
  nicht  mißtrauisch  sein  will.  Die  Sperre  eines  Besitzes  im
Besitzamte  machte  ungefähr  denselben  Eindruck,  wie  heute  ein
Konkurs.  Daher  nahm  man  bisweilen  —  damit  die  Schuldner  im
Falle  einer  späteren  Karoxn  nicht  unangenehm  überrascht  werden
sollten  —  in  den  Darlehensvertrag  den  Satz  auf  :  daß  es  dem  Gläubiger ­
  jederzeit  freistehen  solle,  die  kutoxiî  beim  Besitzamte  zu
beantragen.  So  z.  B.  in  P.  Oxy.  III  506,  49  f.  (143  n.  Ohr.)  :  èfóvioç
TÚJ  òeòaveiKÓTi,  órrórav  aíppiai,  Kaxoxòv  [aÒTÚJv  jxícra-[(I0]ai
  TTpò  TOÛ  TÔíV  èvKxriffeinv  ßißXiocpuXaKiou  ktX.
1st  ein  Besitz  frei  von  Sperre,  so  nennt  man  ihn  KaOapòç  airó
KaioxTjÇ  TráoTiç,  z.  B.  in  P.  Lend.  Ill  S.  117  Nr.  903  (2.  Jahrh.  n.  Ohr.),
aus  Hermupolis,  einem  Anträge  auf  Erteilung  des  èTríffTaXpa  (Z.  17ff.):
dHiiJU  èTri[crT]eîXai  Ypap[paTeî  Tfjç  TT]óX(eujç)®  ffuvxpnpaTÍZieiy  poi,  kui
ójavÚLU  —  ÚTrápx(eiv)  poi  toò[ç  Tr]pOK(ei|Liévouç)  [tótt]ouç  K[a]0apo(òç)
‘  Über  die  Wirkung  des  Veräußerungsverbotes  vgl.  die  abweichenden
Bemerkungen  von  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  59.
*  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  67  Anm.  3,  bemerkt  zutreffend,  daß  bei
jedem  Vertrage  vier  Abgaben  in  Frage  kommen:  die  Gebühr  für  das
éirioToXiLia,  die  Notariatsgebühr,  die  Umsatzsteuer  (¿ykukXiou)  und  die  Gebühr
für  Behandlung  der  üiroYpaqpr)  bezw.  für  die  uapdOeaiç.
®  siehe  oben  S.  306  Anm.  3.
            
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