Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
Valerius Maior hat den Besitz, den er jetzt an Herakleides 
veräußern will, erst an ebendiesem Tage dem Besitzamte vermeldet. 
Daraus folgt, daß er bisher keinen Wert darauf gelegt hatte, die 
Verbuchung im Besitzamte herbeizuführen. Vielleicht hatte er seiner 
Zeit dieses Lehen durch Handschein „gekauft“; oder er hatte 
das Lehen geerbt, und sowohl er, als auch der Erblasser hatten 
sich damit begnügt, daß das Besitzrecht im Lehengrundbuche ver 
bucht stand. Jetzt aber wünscht wahrscheinlich der Käufer (Hera 
kleides), daß die Urkunde H als Notariats vertrag aufgesetzt 
werde, und aus diesem Grunde muß Valerius Maior den Besitz 
schnell noch beim Besitzamte vermelden i. Hinterher reicht er 
den uns vorliegenden Antrag ein. 
Ein Beispiel für die Urkunde I scheint P. Oxy. II 273 (95 
n. Chr.)2 zu sein. Der Text lautet im Auszuge: 
'OpoXoTci ’loijXi[a 'H]paK[X]ci — Géiuvi Nikíititoo — 
(TuvKexmpriKévai xr) éauxfiç GuTaxpi faia —, oòòéinu 
oucrr] èv riXiKÍa, árrò xoO vOv eíç xòv àei xpóvov Kara xápiv 
dvacpaipeiov otirò tújv uuapxoucníjv auif) — àpoupiôv òéxa 
Trévxe, èB nç èàv aípfjxai toútujv KecpaXfiç, Ka[Toi]KiKtiç 
Tfjç àpoópaç TrévTG, dç xai è5écr[Tai] ir) faia — dirò 
xficròe [xflç ópojXofíag òi’ éauxfjç peieTrifpdcpecrGai [òià 
TU)v KjaxaXoxicTjLiaiv ktX. 
Grenfell und Hunt sagen : “Probably Theon was the husband, 
actual or prospective, of Gaia, who is stated to have been under 
age”. Gegen diese Vermutung läßt sich nichts ein wenden; gleich 
wohl möchte ich die Möglichkeit nicht unerwähnt lassen, daß Theon 
der Direktor der Katöken-Rechenkammer sein kann, an den diese 
in Homologieform gekleidete Erklärung seitens der Gaia abgegeben 
werden muß. Wie dem auch sei, jedenfalls erklärt Prau Herakla: 
„Julia Herakla erklärt hiermit dem Theon, daß sie an ihre Tochter 
Gaia, die noch nicht volljährig ist, von heute ab auf ewige Zeit 
schenkungsweise, und zwar unverbrüchlich, von den ihr gehörigen 
15 Aruren Katökenland 5 Aruren abgetreten hat, und zwar so, 
daß Gaia freie Auswahl haben solU. Gaia erhält damit das Recht, 
‘ vgl. oben S. 305. 
* vgl. Mittels, Archiv I S. 192 Anm. 2; Lewald, Grundbuchrecht S. 62; 
Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 41. 
^ d. h. Gaia soll das Recht haben, von dem südlichen oder nördlichen 
usw. Ende (xecpaXii) des Gesamtanwesens mit dem Abmessen zu beginnen, 
um das ihr zugefallene Drittel abzutrennen.
	        
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