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Teil IV. Girobanknotariat.
Valerius Maior hat den Besitz, den er jetzt an Herakleides
veräußern will, erst an ebendiesem Tage dem Besitzamte vermeldet.
Daraus folgt, daß er bisher keinen Wert darauf gelegt hatte, die
Verbuchung im Besitzamte herbeizuführen. Vielleicht hatte er seiner
Zeit dieses Lehen durch Handschein „gekauft“; oder er hatte
das Lehen geerbt, und sowohl er, als auch der Erblasser hatten
sich damit begnügt, daß das Besitzrecht im Lehengrundbuche ver
bucht stand. Jetzt aber wünscht wahrscheinlich der Käufer (Hera
kleides), daß die Urkunde H als Notariats vertrag aufgesetzt
werde, und aus diesem Grunde muß Valerius Maior den Besitz
schnell noch beim Besitzamte vermelden i. Hinterher reicht er
den uns vorliegenden Antrag ein.
Ein Beispiel für die Urkunde I scheint P. Oxy. II 273 (95
n. Chr.)2 zu sein. Der Text lautet im Auszuge:
'OpoXoTci ’loijXi[a 'H]paK[X]ci — Géiuvi Nikíititoo —
(TuvKexmpriKévai xr) éauxfiç GuTaxpi faia —, oòòéinu
oucrr] èv riXiKÍa, árrò xoO vOv eíç xòv àei xpóvov Kara xápiv
dvacpaipeiov otirò tújv uuapxoucníjv auif) — àpoupiôv òéxa
Trévxe, èB nç èàv aípfjxai toútujv KecpaXfiç, Ka[Toi]KiKtiç
Tfjç àpoópaç TrévTG, dç xai è5écr[Tai] ir) faia — dirò
xficròe [xflç ópojXofíag òi’ éauxfjç peieTrifpdcpecrGai [òià
TU)v KjaxaXoxicTjLiaiv ktX.
Grenfell und Hunt sagen : “Probably Theon was the husband,
actual or prospective, of Gaia, who is stated to have been under
age”. Gegen diese Vermutung läßt sich nichts ein wenden; gleich
wohl möchte ich die Möglichkeit nicht unerwähnt lassen, daß Theon
der Direktor der Katöken-Rechenkammer sein kann, an den diese
in Homologieform gekleidete Erklärung seitens der Gaia abgegeben
werden muß. Wie dem auch sei, jedenfalls erklärt Prau Herakla:
„Julia Herakla erklärt hiermit dem Theon, daß sie an ihre Tochter
Gaia, die noch nicht volljährig ist, von heute ab auf ewige Zeit
schenkungsweise, und zwar unverbrüchlich, von den ihr gehörigen
15 Aruren Katökenland 5 Aruren abgetreten hat, und zwar so,
daß Gaia freie Auswahl haben solU. Gaia erhält damit das Recht,
‘ vgl. oben S. 305.
* vgl. Mittels, Archiv I S. 192 Anm. 2; Lewald, Grundbuchrecht S. 62;
Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 41.
^ d. h. Gaia soll das Recht haben, von dem südlichen oder nördlichen
usw. Ende (xecpaXii) des Gesamtanwesens mit dem Abmessen zu beginnen,
um das ihr zugefallene Drittel abzutrennen.