Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

Valerius  Maior  hat  den  Besitz,  den  er  jetzt  an  Herakleides
veräußern  will,  erst  an  ebendiesem  Tage  dem  Besitzamte  vermeldet.
Daraus  folgt,  daß  er  bisher  keinen  Wert  darauf  gelegt  hatte,  die
Verbuchung  im  Besitzamte  herbeizuführen.  Vielleicht  hatte  er  seiner
Zeit  dieses  Lehen  durch  Handschein  „gekauft“;  oder  er  hatte
das  Lehen  geerbt,  und  sowohl  er,  als  auch  der  Erblasser  hatten
sich  damit  begnügt,  daß  das  Besitzrecht  im  Lehengrundbuche  verbucht ­
  stand.  Jetzt  aber  wünscht  wahrscheinlich  der  Käufer  (Herakleides), ­
  daß  die  Urkunde  H  als  Notariats  vertrag  aufgesetzt
werde,  und  aus  diesem  Grunde  muß  Valerius  Maior  den  Besitz
schnell  noch  beim  Besitzamte  vermelden  i.  Hinterher  reicht  er
den  uns  vorliegenden  Antrag  ein.
Ein  Beispiel  für  die  Urkunde  I  scheint  P.  Oxy.  II  273  (95
n.  Chr.)2  zu  sein.  Der  Text  lautet  im  Auszuge:
'OpoXoTci  ’loijXi[a  'H]paK[X]ci  —  Géiuvi  Nikíititoo  —
(TuvKexmpriKévai  xr)  éauxfiç  GuTaxpi  faia  —,  oòòéinu
oucrr]  èv  riXiKÍa,  árrò  xoO  vOv  eíç  xòv  àei  xpóvov  Kara  xápiv
dvacpaipeiov  otirò  tújv  uuapxoucníjv  auif)  —  àpoupiôv  òéxa
Trévxe,  èB  nç  èàv  aípfjxai  toútujv  KecpaXfiç,  Ka[Toi]KiKtiç
Tfjç  àpoópaç  TrévTG,  dç  xai  è5écr[Tai]  ir)  faia  —  dirò
xficròe  [xflç  ópojXofíag  òi’  éauxfjç  peieTrifpdcpecrGai  [òià
TU)v  KjaxaXoxicTjLiaiv  ktX.
Grenfell  und  Hunt  sagen  :  “Probably  Theon  was  the  husband,
actual  or  prospective,  of  Gaia,  who  is  stated  to  have  been  under
age”.  Gegen  diese  Vermutung  läßt  sich  nichts  ein  wenden;  gleichwohl ­
  möchte  ich  die  Möglichkeit  nicht  unerwähnt  lassen,  daß  Theon
der  Direktor  der  Katöken-Rechenkammer  sein  kann,  an  den  diese
in  Homologieform  gekleidete  Erklärung  seitens  der  Gaia  abgegeben
werden  muß.  Wie  dem  auch  sei,  jedenfalls  erklärt  Prau  Herakla:
„Julia  Herakla  erklärt  hiermit  dem  Theon,  daß  sie  an  ihre  Tochter
Gaia,  die  noch  nicht  volljährig  ist,  von  heute  ab  auf  ewige  Zeit
schenkungsweise,  und  zwar  unverbrüchlich,  von  den  ihr  gehörigen
15  Aruren  Katökenland  5  Aruren  abgetreten  hat,  und  zwar  so,
daß  Gaia  freie  Auswahl  haben  solU.  Gaia  erhält  damit  das  Recht,
‘  vgl.  oben  S.  305.
*  vgl.  Mittels,  Archiv  I  S.  192  Anm.  2;  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  62;
Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  41.
^  d.  h.  Gaia  soll  das  Recht  haben,  von  dem  südlichen  oder  nördlichen
usw.  Ende  (xecpaXii)  des  Gesamtanwesens  mit  dem  Abmessen  zu  beginnen,
um  das  ihr  zugefallene  Drittel  abzutrennen.
            
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