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Teil IV. Girobanknotariat.
eines Darlehens — nebenher erwähnt wird, daß die Geldzahlung
mit einem Darlehen zusammenhängt (z. B. oben S. 213 f. in CPR. 14),
so ist damit das Darlehen keinesfalls notariell beurkundet.
Ist aber die Hergabe des Darlehens notariell beurkundet
worden, sei es vor dem Staatsnotariate, sei es vor dem Girobank
notariate oder einem anderen öffentlichen Privatnotariate, so lagert
die notarielle Darlehensurkunde — von Ausnahmen abgesehen —
im Besitzamte; in solchem Falle bedarf es daher der Ausfertigung
eines ÈTbóaigov seitens des Besitzamtes (siehe oben S. 484).
Die TrepíXodiç wickelt sich demnach etwa folgendermaßen ab :
A. Rückzahlung der Schuldsumme. Es sind zwei ver
schiedene Fälle möglich:
a) Die Rückzahlung geschieht im Girowege. Die Bank
fertigt eine selbständige Girobankbescheinigung aus (vgl.
die Beispiele oben S. 212 ff.).
b) Die Rückzahlung geschieht nicht im Girowege, sondern
òià x^tpóç-
B. Totmachung der Schuldurkunde:
1. Der Gläubiger beantragt beim Besitzamte die Rück
gabe der Schuldurkunde und damit die Löschung des
Rechtes an fremdem Besitze.
2. Das Besitzamt löscht die Eintragungen in der Be
standsliste (siehe oben S. 464 Anm. 2), fertigt das
èThocTigov (Abschn. 96) und übergibt das áibómpov
nebst Schuldurkunde an den Gläubiger.
3. Der Gläubiger händigt dem Schuldner das èTÒócrifiov
nebst Schuldurkunde aus eiç àKÓpuuUiv kuI dOérriffiv.
Der Antrag B 1 steht auf gleicher Stufe mit der freiwilligen
dTTOYpaqpfi; er ist, wie diese, ein einfaches Schreiben ohne
notarielle Beurkundung^ Die notarielle Beurkundung haftet
allein dem Schuldvertrage an; wie dieser kraft einer nicht
notariellen dnoYpacpf) des Gläubigers in das Besitzamt hinein
gelangt, so gelangt er kraft eines nichtnotariellen Antrages des
selben Gläubigers aus dem Besitzamte wieder heraus. Der gesamte
Vorgang unter A und B spielt sich mithin ohne Mitwirkung eines
Notariates ab. So kommt es, daß über die Rückgabe des Dar
lehens, falls diese im Girowege geschieht, eine selbständige Giro-
‘ Ebenso Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 83.