Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
eines Darlehens — nebenher erwähnt wird, daß die Geldzahlung 
mit einem Darlehen zusammenhängt (z. B. oben S. 213 f. in CPR. 14), 
so ist damit das Darlehen keinesfalls notariell beurkundet. 
Ist aber die Hergabe des Darlehens notariell beurkundet 
worden, sei es vor dem Staatsnotariate, sei es vor dem Girobank 
notariate oder einem anderen öffentlichen Privatnotariate, so lagert 
die notarielle Darlehensurkunde — von Ausnahmen abgesehen — 
im Besitzamte; in solchem Falle bedarf es daher der Ausfertigung 
eines ÈTbóaigov seitens des Besitzamtes (siehe oben S. 484). 
Die TrepíXodiç wickelt sich demnach etwa folgendermaßen ab : 
A. Rückzahlung der Schuldsumme. Es sind zwei ver 
schiedene Fälle möglich: 
a) Die Rückzahlung geschieht im Girowege. Die Bank 
fertigt eine selbständige Girobankbescheinigung aus (vgl. 
die Beispiele oben S. 212 ff.). 
b) Die Rückzahlung geschieht nicht im Girowege, sondern 
òià x^tpóç- 
B. Totmachung der Schuldurkunde: 
1. Der Gläubiger beantragt beim Besitzamte die Rück 
gabe der Schuldurkunde und damit die Löschung des 
Rechtes an fremdem Besitze. 
2. Das Besitzamt löscht die Eintragungen in der Be 
standsliste (siehe oben S. 464 Anm. 2), fertigt das 
èThocTigov (Abschn. 96) und übergibt das áibómpov 
nebst Schuldurkunde an den Gläubiger. 
3. Der Gläubiger händigt dem Schuldner das èTÒócrifiov 
nebst Schuldurkunde aus eiç àKÓpuuUiv kuI dOérriffiv. 
Der Antrag B 1 steht auf gleicher Stufe mit der freiwilligen 
dTTOYpaqpfi; er ist, wie diese, ein einfaches Schreiben ohne 
notarielle Beurkundung^ Die notarielle Beurkundung haftet 
allein dem Schuldvertrage an; wie dieser kraft einer nicht 
notariellen dnoYpacpf) des Gläubigers in das Besitzamt hinein 
gelangt, so gelangt er kraft eines nichtnotariellen Antrages des 
selben Gläubigers aus dem Besitzamte wieder heraus. Der gesamte 
Vorgang unter A und B spielt sich mithin ohne Mitwirkung eines 
Notariates ab. So kommt es, daß über die Rückgabe des Dar 
lehens, falls diese im Girowege geschieht, eine selbständige Giro- 
‘ Ebenso Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 83.
	        
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