Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 99. Die irepíXuoiç der Schuldurkunde. 
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bankbescheinigung (Abschn. 46), also eine nichtnotarielle 
Urkunde, aufgesetzt wird, während über die Hergabe desselben 
Darlehens bald ein Staatsnotariats vertragt, bald ein selbständiger 
Uirobankvertrag^, also eine notarielle Urkunde, aufgesetzt 
worden war. 
Wenn jedoch trotz der TrepíXocnç noch irgendwelche Ver 
bindlichkeiten übrig bleiben, die in irgend einem Zusammenhänge mit 
dem gelöschten Schuldvertrage stehen, oder wenn Gründe sonstiger 
Art vorliegen, bleibt es den Partnern unbenommen, einen notariellen 
Vertrag aufsetzen zu lassen. Dieser notarielle Vertrag hat aber 
lediglich die Tatsache der Rückzahlung mit den daran hängenden 
Punkten zum Inhalte (Punkt A), nicht auch die Tatsache der Tot- 
machung des Schuldvertrages (Punkt B), die ja nichtnotariell hinter 
her erst noch nachfolgen soll; der letztere Punkt kann in solchem 
Vertrage nur als eine noch zu erfüllende Pflicht dem bisherigen 
Gläubiger auferlegt werden. 
P. Lond. n S. 214 Nr. 348 (um 205 n. Chr.) ist ein derartiger 
Vertrag. Derselbe wird vor dem Staatsnotariate in TTtoXeiaaiç Eòep- 
Téxiç, d. i. in der Gauhauptstadt Arsinoe aufgesetzt. Der Vertrag 
über die Hergabe des Darlehens war im Jahre zuvor von dem 
selben Notariate ^ aufgerichtet worden. Die jetzige Rückzahlung ge 
schieht kraft des uns vorliegenden Vertrages (Z. 9 : kotù rpvôe rfjv 
ópoXoTÍav), und zwar freihändig (òià xfipóç), d. i. nicht durch Giro 
bank. Hinsichtlich der Löschung des Schuldvertrages heißt es Z. 14 : 
[ ] ?>['«] Tioy [èTK]Tn(Jeu)[v] ßißXioOnKn? Tijv rrjç ÚTToeijjçriç 
Xuçriv [ ]. Das Zeitwort ist verloren gegangen; dasselbe wird 
cruvieXeiv oder ähnlich gelautet haben. Der Gläubiger übernimmt die 
Verpflichtung, die Xúcriç oTToOpKriç auszuführen, und zwar, wie das 
selbstverständlich ist, òià ifjç tújv èTKTpcreujv ßißXio0f|Kr|g, d. h. durch 
Vermittelung des Besitzamtes. Unter ouo8f|Kr| ist hier der im Besitz 
amte beruhende Schuldvertrag mit hypothekarischer Pfandhaftung, 
oder auch das im Besitzamte verbuchte Recht aus diesem Vertrage 
zu verstehen. Der ausdrückliche Zusatz, daß die Lösung „durch Ver 
mittelung des Besitzamtes“ geschehen soll, läßt klar erkennen, daß 
‘ z. B. BGU. 472, behandelt oben S. 216. 
* z. B. P. Lond. II S. 210 Nr. 332 und GPR. 14, behandelt oben S. 21: ff.; 
BGU. 281, behandelt oben S. 220. 
^ vgl. Grenfell und Hunt, P. Teb. II S. 398. 
Z. 11 : bià ToO auToO xfiç pTixpoTróXeiuç ypacpeíou. Das ypacpeîov ist 
hier die Schreibstube des Staatsnotariates in der Gauhauptstadt (vgl. S. 274).
	        
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