Õ30
Teil IV. Girobanknotariat.
Yerwendung fand, zu seiner Bank trug und dort auf sein eigenes
Guthaben einzahlte. Alsdann könnte man auflösen : Kai Xa|Liß(avo|Liev),
indem man die Bank als Subjekt hinzudenkt. Etwas derartiges scheint
auch deshalb zugrunde zu liegen, weil nach einer Anmerkung des
Herausgebers die Worte Kai Xapß Xotou oberhalb einer Durch
streichung der ursprünglichen Worte laç icraç stehen. Das Gerippe
ó òeíva TÚJ òeíva ãç diqpiXov auxip xàç icTaç bpaxpàç x würde
durchaus bei einer TrepíXucnç-Urkunde verständlich sein. Daß der
Bankschreiber zunächst unsicher war und nachher Kai Xapß Xótou
an die Stelle von ràç ïffaç setzte, kennzeichnet den ungewöhn
lichen Fall ; der Bankschreiber wollte anscheinend zum Ausdrucke
bringen, daß hier dennoch eine Girozahlung vorliegt, nur daß das
Geld nicht unmittelbar von der Zahlerin auf die Bank gelangte,
sondern auf dem Umwege über den Zahlungsempfänger.
Die Bankurkunde über die irepiXucnç enthält noch eine andere
sonderbare Streichung. Der Bankschreiber (das Schriftstück ist, wie
nochmals betont werden möge, eine Abschrift oder ein Auszug
aus dem Bankkontobuche) hatte zunächst geschrieben: ZxoTofÎTiç
AioCKÓpou pexà Kupíou xoû éaxfi(ç) àòeX((poú) TTeKÚcn(oç) xoO Aio-
(TKÓpou TTxoXepaÍLu xpaTr(eZíxi]) xa(ípeiv). Xpr|(¡LiáxiO'ov). Da
merkte er seinen Irrtum, strich die letzten vier Worte durch und
fuhr fort: Xixóuxi AiocrK(ópou) dç ujcpiXov kxX. Die durchstrichenen
Worte würden das Schriftstück als Girozahlungsanweisung (vgl.
Abschn. 44) kennzeichnen. Eine Girozahlungsanweisung aber kann
Stotoetis nicht ausgestellt haben, weil sie das Geld von Hand zu
Hand an Chichoïs übergeben hat, weil Chichois über den Geld
empfang einen Handschein ausstellt, anstatt daß die Bank eine
Girobankbescheinigung ausfertigt, und weü der ganze Zusam
menhang darauf schließen läßt, daß Stotoetis ein Giroguthaben gar
nicht unterhielt. Der Bankschreiber also hat die vier Worte ge
dankenlos hingeschrieben; er würde das aber nicht getan haben,
wenn ihm nicht -rrepíXucnç-Fâlle mit dieser Formel geläufig ge-
w^esen wären. Und tatsächlich muß ja auch bei regelmäßigem
Y erlaufe einer rrepíXudiç der Schuldner, falls er Giroguthaber ist,
durch eine Zahlungsanweisung die TrepíXucnç bankmäßig ein
leiten.
Durch die Gedankenlosigkeit des Bankschreibers wird uns
übrigens die Tatsache offenbart, daß die Giroguthaber vielfach
ihre Giroanweisungen nicht selber schrieben, sondern
durch einen Bankschreiber auf der Bank schreiben ließen