Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  100.  Die  -irepíXuoiç  kotù  -rtapdKXriaiv.

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(siehe  oben  S.  2081);  nur  so  ist  es  denkbar,  daß  die  Anweisungsformel ­
  dem  Schreiber  hier  versehentlich  in  die  Feder  fließen  konnte.
Zn  erwähnen  bleibt  noch,  daß  man  nicht  nur  sagte  'irepiXOeiv
Tnv  òiaTpacpnv’  oder  '-irepiXiieiv  rnv  pidOujaiv’  (Urkunde  IV),  sondern
auch,  vielleicht  nur  volkstümlich,  'uepiXijeiv  pé’.  Die  Worte  irepi-Xúcracrá
  pe  aveu  ùnepOéaeiuç,  die  Chichoïs  in  seiner  Handscheinquittung ­
  (Urkunde  V)  anwendet,  mag  man  etwa  übersetzen  :  „nachdem ­
  du  (Stotoetis)  sofort  wieder  den  Schuldvertrag  mit  mir  gelöst
hast“.  Wenn  dann  Chichoïs  fortfährt  :  xe  èpoû  prjòèv  Xaßihv  òià  tò
àuricrxtiTévai  pe  raÓToiç  dpfuplou  òpaxpàç  òiaKocríaç  eiKOffiç,  so  wird
das  bedeuten:  „und  nachdem  ich  nichts  (d.  h.  keine  Zinsen  bezw.
kein  Benutzungsrecht  des  Haussechstels)  von  dir  genommen  habe,
weil  ich  jene  220  Silberdrachmen  zurückempfing“.
Eine  öieTßoXri  eîç  TrepiXuffiv  dpoupüüv  x  aus  Hermupolis  ist
P.  Giss.  Inv.  Nr.  123  =  Archiv  V  S.  1331  (182  n.  Chr.).  Hier  steht
öieTßoXf)  xpaîtéiriç  im  Sinne  von  òiaTpacpq  xpairéZiriç,  doch  mit  dem
Nebensinne  der  baren  Auszahlung^.  Die  rrepíXucriç  àpouptûv  bezieht
sich  auf  die  Lösung  einer  uTraXXarn,  die  auf  Grund  einer  früheren
òittYpaqpf)  xpaTré^qç  stattgefunden  hatte.
Abschnitt  100.
Die  xrepíXuaiç  Kaxà  xrapáKXqmv.
Kommt  ein  Schuldner  den  im  Darlehensvertrage  übernommenen
Verpflichtungen  innerhalb  der  festgesetzten  Zeit  nicht  nach,  so  hat
der  Gläubiger  das  Recht,  die  irepiXucriç  des  Schuldverhältnisses  zu
verlangen.  Das  ist  die  TrepíXuffiç  Kaxà  uapâKXqctiv  oder  das
„zwangsweise  Totmachen  eines  Schuld  Vertrages.“  Gewöhnlich ­
  ist  im  Darlehensvertrage  Pfand  gestellt,  und  die  TrepíXuciç  besteht ­
  alsdann  darin,  daß  der  Pfandgegenstand  ordnungsmäßig
in  das  Eigentum  des  Gläubigers  übergeht.  Bei  einer  solchen  Ttepi-Xuaiç
  findet  gar  keine  Zahlung  statt;  trotzdem  kann  sie  vor  einer
Bank  vorgenommen  werden,  sofern  die  Hergabe  des  Darlehens  im
Girowege  durch  eine  Bank  stattgefunden  hatte.  Es  durfte  sogar
diejenige  Bank,  die  die  Hergabe  vermittelt  hatte,  eine  andere  Bank
sein,  als  diejenige,  welche  hinterher  die  TrepíXuffiç  xaxà  irapá-KXricTiv
  vermittelt.
Eine  Bankurkunde  über  eine  TrepíXuffiç  Kaxà  TrapáKXqaiv
unterscheidet  sich  wesentlich  von  einer  Bankurkunde  über

‘  vgl.  oben  S.  235.

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