Abschn. 100. Die ircpíXucriç kotù -rrapáKXricriv.
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Auf Grund des mit Rechtskraft versehenen Handscheines und
der daraufhin eingeholten obrigkeitlichen Maßnahmen für den be
vorstehenden Besitzübergang geschieht jetzt vor der Bank der
letzte Ausgleich zwischen Gläubiger und Schuldner. Der
Gläubiger erkennt an, an Stelle (dv0’ ujv) jenes Darlehens von
330 Drachmen unter Zuschlag der Zinsen, der Gebühren (reXihv)^
und der Unkosten aus Anlaß des Einholens der obrigkeitlichen
Maßnahmen (òanavújv tújv vogígoiv) die zur zwangsweisen Tot
mach ung (èui òiaXóíTi KttTÜ TrapáKXridiv) erforderliche Summe von
600 Drachmen für die Totmachung jedweder Schuldverbindlich
keit (ÓTrèp òiaXócreuuç TráuriÇ tivoctoöv òcpiXtjç) und für die Herbei
führung der Einziehung (àvaKOjuiòfjç) des in seinen Besitz über
gegangenen dritten Teiles usw. empfangen zu haben.
Hinter der Summe von 600 Drachmen steht der Zusatz dvii
uXeióvuuv ôqpiXopévujv. Mithin sind die 600 Drachmen eine runde
Summe. Der wirkliche Schuldbetrag wird einige Drachmen mehr
betragen haben. Es ist überdies ganz unwahrscheinlich, daß die
Zinsen nebst Unkosten genau 270 Drachmen sollten betragen haben,
um 600 voll zu machen. Die Sache mag folgendermaßen liegen: der
im Handscheine ausbedungene Pfandgegenstand (das Hausdrittel)
hat einen Wert von 600 Drachmen; durch den Übergang dieses
Pfandes in den Besitz des Gläubigers ist die Schuld mit Zinsen
und Unkosten getilgt, wobei vorausgesetzt wird, daß die Unkosten,
die eigentlich vom Schuldner, als dem Antragsteller, an die
Behörden zu zahlen waren, vom Gläubiger verauslagt worden
sind. Würde die Gesamtschuld nicht durch das Pfand gedeckt
worden sein, so hätte der Schuldner den fehlenden Betrag bar
hinzuzahlen müssen und der letztere Betrag wäre in Drachmen
genau angegeben worden. Es hat also bei dem jetzigen Ausgleiche
eine Barzahlung an den Gläubiger überhaupt nicht stattgefunden,
und die Quittung über 600 Drachmen ist nur eine blinde Quit
tung. Die Bank wirkt mithin in diesem Falle rein notariell,
weil eine Girozahlung bei dem jetzigen Ausgleiche gar nicht er
folgt. Sehr wahrscheinlich aber hatte die Hergabe des Darlehens
in Form einer Girozahlung stattgefunden, darum war die Bank
befugt, den jetzigen Ausgleich rein notariell zu beglaubigen (vgl.
Abschn. 73).
Das Darlehen war im Pharmuthi des Jahres 16 gegeben
worden, die TrepíXucnç geschieht im Pharmuthi des Jahres 20. Das
^ Hauptsächlich ¿ykukXíou rëXoç (Umsatzsteuer).