Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 100. Die ircpíXucriç kotù -rrapáKXricriv. 
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Auf Grund des mit Rechtskraft versehenen Handscheines und 
der daraufhin eingeholten obrigkeitlichen Maßnahmen für den be 
vorstehenden Besitzübergang geschieht jetzt vor der Bank der 
letzte Ausgleich zwischen Gläubiger und Schuldner. Der 
Gläubiger erkennt an, an Stelle (dv0’ ujv) jenes Darlehens von 
330 Drachmen unter Zuschlag der Zinsen, der Gebühren (reXihv)^ 
und der Unkosten aus Anlaß des Einholens der obrigkeitlichen 
Maßnahmen (òanavújv tújv vogígoiv) die zur zwangsweisen Tot 
mach ung (èui òiaXóíTi KttTÜ TrapáKXridiv) erforderliche Summe von 
600 Drachmen für die Totmachung jedweder Schuldverbindlich 
keit (ÓTrèp òiaXócreuuç TráuriÇ tivoctoöv òcpiXtjç) und für die Herbei 
führung der Einziehung (àvaKOjuiòfjç) des in seinen Besitz über 
gegangenen dritten Teiles usw. empfangen zu haben. 
Hinter der Summe von 600 Drachmen steht der Zusatz dvii 
uXeióvuuv ôqpiXopévujv. Mithin sind die 600 Drachmen eine runde 
Summe. Der wirkliche Schuldbetrag wird einige Drachmen mehr 
betragen haben. Es ist überdies ganz unwahrscheinlich, daß die 
Zinsen nebst Unkosten genau 270 Drachmen sollten betragen haben, 
um 600 voll zu machen. Die Sache mag folgendermaßen liegen: der 
im Handscheine ausbedungene Pfandgegenstand (das Hausdrittel) 
hat einen Wert von 600 Drachmen; durch den Übergang dieses 
Pfandes in den Besitz des Gläubigers ist die Schuld mit Zinsen 
und Unkosten getilgt, wobei vorausgesetzt wird, daß die Unkosten, 
die eigentlich vom Schuldner, als dem Antragsteller, an die 
Behörden zu zahlen waren, vom Gläubiger verauslagt worden 
sind. Würde die Gesamtschuld nicht durch das Pfand gedeckt 
worden sein, so hätte der Schuldner den fehlenden Betrag bar 
hinzuzahlen müssen und der letztere Betrag wäre in Drachmen 
genau angegeben worden. Es hat also bei dem jetzigen Ausgleiche 
eine Barzahlung an den Gläubiger überhaupt nicht stattgefunden, 
und die Quittung über 600 Drachmen ist nur eine blinde Quit 
tung. Die Bank wirkt mithin in diesem Falle rein notariell, 
weil eine Girozahlung bei dem jetzigen Ausgleiche gar nicht er 
folgt. Sehr wahrscheinlich aber hatte die Hergabe des Darlehens 
in Form einer Girozahlung stattgefunden, darum war die Bank 
befugt, den jetzigen Ausgleich rein notariell zu beglaubigen (vgl. 
Abschn. 73). 
Das Darlehen war im Pharmuthi des Jahres 16 gegeben 
worden, die TrepíXucnç geschieht im Pharmuthi des Jahres 20. Das 
^ Hauptsächlich ¿ykukXíou rëXoç (Umsatzsteuer).
	        
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